Einzelfälle Musterklauseln

Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein Bundesamt für Justiz, Referat IV 1, 53094 Bonn – Stand 31. Xxxx 2017 Anlage 4: Beispiel einer Verhaltensrichtlinie (Quelle: Bistum Osnabrück) Selbstverpflichtungserklärung i. S. d. § 7 Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück - Präventionsordnung Weiteres Beispiel einer Verhaltensrichtlinie (Quelle: Kreissportbund Emsland) Selbstverpflichtung
Einzelfälle. Nicht geregelte und nicht abgebildete Einzelfälle entscheidet der Stiftungsrat auf Antrag der Ge- schäftsführerin.
Einzelfälle. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Antrag in eine abweichende VG eingruppiert zu werden. Dies setzt die Vorlage sachlicher Gründe voraus. Dazu gehören insbesondere: Feh- ler in der Zuordnung, Genehmigungen, Abrechnungsschwerpunkte. 6 Grundsätzlich wird eine Vergleichsgruppe erst ab einer Besetzung mit mindestens 15 Ärzten als ausreichend groß für ein aussagekräftiges und stabiles Benchmarking betrachtet. Es er- folgt eine jährliche Überprüfung der Gruppenbesetzungen und ggf. eine entsprechende An- passung der Vergleichsgruppen. 04 Anästhesisten (010) 020 FA Anästhesiologie 022 FA Anästhesiologie und Intensivtherapie 05 Augenärzte (040) 030 FA Augenheilkunde 06 bis 09, 11, 13, 14 Chirurgen (070) 040 FA Chirurgie; obsolet 041 TG Kinderchirurgie; obsolet
Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein Beispiel einer Verhaltensrichtlinie (Quelle: Bistum Osnabrück) Selbstverpflichtungserklärung i. S. d. § 7 Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück - Präventionsordnung Verhaltensrichtlinie Selbstverpflichtung
Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Bezieher von ALG II Ja Bezieher von Sozialhilfe Xx Bezieher des Kindergeldzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes Ja Schülerinnen/Xxxxxxx, Studierende, Auszubildende Es kommt auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter an. Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein Ehrenamtliche Tätigkeit, die die Voraussetzungen der o.g. Vorbemerkung nicht erfüllt Einzelfallentscheidung Vollzeitpflegepersonen Xx Haupt- oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung Nein Adoption Nein Freiwilliger Wehrdienst Nein Praktika im Rahmen der schulischen sowie beruflichen Ausbildung / des Studiums Nein Tagespflegepersonen (z.B. Tagesmütter, entgeltliche Kinderbetreuung) Nein Bundesamt für Justiz, Referat IV 1, 53094 Bonn – Stand 15. Oktober 2013 Anlage 5: Beispiel einer Verhaltensrichtlinie (Quelle: Bistum Osnabrück) Selbstverpflichtungserklärung i. S. d. Ziffern II. 4, V. der Rahmenordnung* Ich engagiere mich für einen sicheren und verlässlichen Rahmen im Umgang mit den mir anvertrauten Personen. Ich richte meine Arbeit im Sinne einer Selbstverpflichtung an den nachfolgenden Punkten aus:
Einzelfälle. Nachfolgende Beispiele zeigen Grenzen der Dispositionsfreiheit bei Großrisiken.
Einzelfälle a) Änderungsvorbehalt
Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für neben-/ehrenamtlich tätige Personen Zusätzlich bei Trägern der freien Jugendhilfe: Gefährdungspotential bzgl. Gering Mittel Hoch Art: Intensität: Dauer: Begründung: Orientierungshilfe für die Anwendung von § 72 a Abs. 3,4 SGB VIII Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Selbstverpflichtungserklärung Gemäß § 72a SGB VIII Gegenseitige Benennung der Ansprechpartner zum Kinderschutz im Landkreis Schwäbisch Hall gemäß § 72 a SGB VIII § 72 a Abs. 2,4 SGB VII:
Einzelfälle. 1. Formularverträge . . . . . . . . . . . . 66
Einzelfälle. Ist das Leistungsziel nicht hinreichend beschrieben, können auch die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik Hilfe für die Auslegung von Leistungsbeschreibungselementen sein. Denn es muss als selbstverständlich gelten, dass der Auftraggeber eine mangelfreie Leistung erwartet.160 Widersprechen sich zwei oder mehrere Zeichnungen, wird der Detailzeichnung mit dem größe- ren Maßstab zu folgen sein.161 Bei gegensätzlichen wörtlichen und zeichnerischen Darstellungen der Bauaufgabe gibt es keine grundsätzliche Präferenz. Eine Gewichtung kann ausschließlich anhand des konkreten Einzel- falls erfolgen.162 Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 03.08.2004163 entscheidend auf die Pläne abgestellt. Der Leitsatz lautet: Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einem Pauschalvertrag über Abbrucharbeiten sind nicht gerechtfertigt, wenn zwar die Leistungsbeschreibung bestimmte Leistungen nicht vollständig enthält, diese aber aus den zum Vertragsinhalt gemachten Plänen und der vom Auftrag- nehmer vor Angebotsabgabe durchgeführten Ortsbesichtigung ohne weiteres er- sichtlich waren. Die Entscheidung zeigt, dass es in jedem Fall auf den Einzelfall ankommt. Vorliegend spielte of- fensichtlich die Ortsbesichtigung des Auftragnehmers vor Angebotsabgabe eine Rolle, um den Plänen in diesem Fall den Vorrang einzuräumen. Es wird darauf hingewiesen, dass wir Pläne oder Zeichnungen terminologisch ohnehin als Leistungsbeschreibungselement und damit als Bestandteil der Leistungsbeschreibung sehen; soweit sie bei Vertragsschluss wirksam einbezo- gen wurden. Gleiches gilt für Widersprüche zwischen den Vorbemerkungen und dem konkreten Leistungs- verzeichnis. Auch hier ist kein genereller Vorrang gegeben.164 197 198 199 200 201