Einzelfälle Musterklauseln

Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein Bundesamt für Justiz, Referat IV 1, 53094 Bonn – Stand 31. Xxxx 2017 Anlage 5: Beispiel einer Verhaltensrichtlinie (Quelle: Bistum Osnabrück) Selbstverpflichtungserklärung i. S. d. § 7 Gesetz zur Vermeidung von sexualisierter Gewalt in kirchlichen Einrichtungen im Bistum Osnabrück - Präventionsordnung 1. Ich achte und respektiere die Persönlichkeit und Würde meiner Mitmenschen. Meine Arbeit ist von Wertschätzung und Vertrauen gegenüber den in meiner Obhut gegebenen Personen geprägt. 2. Ich schütze nach Kräften die mir anvertrauten Personen vor körperlichem und seelischem Schaden, vor Missbrauch und Gewalt. 3. Ich gehe achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Individuelle Grenzen von anderen respektiere ich. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Intimsphäre der mir anvertrauten Personen. 4. Ich beziehe gegen diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten, ob in Wort oder Tat, aktiv Stellung. 5. Ich bin mir meiner Vorbildfunktion gegenüber den mir anvertrauten Personen bewusst. Mein Leitungshandeln ist nachvollziehbar und ehrlich. Ich nutze keine Abhängigkeiten aus. 6. Ich bin mir bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen arbeits-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen haben kann. 7. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder bei Bedarf Hilfe zur Klärung und Unterstützung bekomme und nehme sie in Anspruch.
Einzelfälle. Nicht geregelte und nicht abgebildete Einzelfälle entscheidet der Stiftungsrat auf Antrag der Ge- schäftsführerin.
Einzelfälle. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Antrag in eine abweichende VG eingruppiert zu werden. Dies setzt die Vorlage sachlicher Gründe voraus. Dazu gehören insbesondere: Feh- ler in der Zuordnung, Genehmigungen, Abrechnungsschwerpunkte. 6
Einzelfälle. Nachfolgende Beispiele zeigen Grenzen der Dispositionsfreiheit bei Großrisiken.
Einzelfälle. Ist das Leistungsziel nicht hinreichend beschrieben, können auch die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik Hilfe für die Auslegung von Leistungsbeschreibungselementen sein. Denn es muss als selbstverständlich gelten, dass der Auftraggeber eine mangelfreie Leistung erwartet.160 Widersprechen sich zwei oder mehrere Zeichnungen, wird der Detailzeichnung mit dem größe- ren Maßstab zu folgen sein.161 Bei gegensätzlichen wörtlichen und zeichnerischen Darstellungen der Bauaufgabe gibt es keine grundsätzliche Präferenz. Eine Gewichtung kann ausschließlich anhand des konkreten Einzel- falls erfolgen.162 Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 03.08.2004163 entscheidend auf die Pläne abgestellt. Der Leitsatz lautet: Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung bei einem Pauschalvertrag über Abbrucharbeiten sind nicht gerechtfertigt, wenn zwar die Leistungsbeschreibung bestimmte Leistungen nicht vollständig enthält, diese aber aus den zum Vertragsinhalt gemachten Plänen und der vom Auftrag- nehmer vor Angebotsabgabe durchgeführten Ortsbesichtigung ohne weiteres er- sichtlich waren. Die Entscheidung zeigt, dass es in jedem Fall auf den Einzelfall ankommt. Vorliegend spielte of- fensichtlich die Ortsbesichtigung des Auftragnehmers vor Angebotsabgabe eine Rolle, um den Plänen in diesem Fall den Vorrang einzuräumen. Es wird darauf hingewiesen, dass wir Pläne oder Zeichnungen terminologisch ohnehin als Leistungsbeschreibungselement und damit als Bestandteil der Leistungsbeschreibung sehen; soweit sie bei Vertragsschluss wirksam einbezo- gen wurden. Gleiches gilt für Widersprüche zwischen den Vorbemerkungen und dem konkreten Leistungs- verzeichnis. Auch hier ist kein genereller Vorrang gegeben.164 197 198 199 200 201
Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein
Einzelfälle. 1. Formularverträge . . . . . . . . . . . . 66 2. Vertragsmuster . . . . . . . . . . . . . 67 3. Interne Richtlinien . . . . . . . . . . 68a 4. Notariell beurkundete Verträge . . 69
Einzelfälle a) Änderungsvorbehalt (1) Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB (2) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (3) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot)
Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein 1 Wenn eine Verurteilung nach einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt, darf keine Beschäftigung erfolgen. Anlage 3 Muster für ein Prüfschema aus der Arbeitshilfe des Landesjugendrings NRW e.V. Kinder/Jugendliche werden beaufsichtigt, betreut, erzogen, ausgebildet oder vergleichbarer Kontakt Ja nein Wahrnehmung von Leistungen oder anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 SGB VIII Ja nein Finanzierung der Aufgabe durch die Jugendhilfe oder durch sonstige kommunale öffentliche Mittel Ja nein Vertrauensverhältnis Hierarchie-/Machtverhältnis Altersdifferenz Risikofaktoren des Kindes/Verletzlichkeit Abwesenheitszeiten weiterer betreuender Personen Abwesenheitszeiten weiterer betreuter Kinder/Jugendlicher Bei Gruppen: Häufigkeit von Mitgliederwechsel Geschlossenheit (fehlende Einsehbarkeit) der Räumlichkeiten Grad an Intimität des Kontaktes/Wirken in die Privatsphäre Zeitlicher Umfang Regelmäßigkeit Einsichtnahme in Führungszeugnis ist notwendig Ja nein Anlage 4a Muster in Anlehnung an Schema in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu Führungszeugnissen bei neben-und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe. Vergleichbarer Kontakt?(Prüfung schon oben?) Kein Führungszeugnis Einholung einer Verpflichtungs- und Ehrenerklärung Prüfen, ob Verpflicht- ungs- und Ehren- erklärung infrage kommt. Ist die Tätigkeit neben- oder ehrenamtlich? Nein Ja Nein Ist das ehrenamtliche Handeln spontan? Einsicht ins Führungszeugnis Ja Hat die Tätigkeit betreuenden, beaufsichtigenden, bildenden erziehenden Charakter oder besteht ein vergleichbarerer Kontakt? Handelt es sich um eine Tätigkeit in der Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe, § 72a Abs. 3, 4 SGB VIII Sind die Teilnehmenden/Zielgruppen minderjährig? Ja Ja Ja Ja Regelmäßige Betreuung ohne Übernachtung? Handelt es sich um eine selbstorganisierte Gruppe Gleichaltriger ohne signifikante Altersdifferenz? Betreuen mit Über- nachtung und/oder vergleichbarer Kontakt? 1) Ist die Tätigkeit hauptamtlich oder hauptberuflich, gelten die Regeln des §72a Abs.1, 2 SGB VIII für Hauptamt- liche. 2) Xxxxx Xxxxxx 0 der Vereinbarung: Gefährdungspotential nach Art, Dauer und Intensität. Anlage 4b Einordnung ehrenamtlicher Tätigkeiten hinsichtlich einer verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Jugendverbänden Tätigkeit/ Angebot/ Maßnahme der Jugendarbe...
Einzelfälle. Mittellosigkeit Gebührenbefreiung Ja/Nein Besonderer Verwendungszweck Gebührenbefreiung Ja/Nein Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz) 1 Wenn eine Verurteilung nach einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt, darf keine Beschäftigung erfolgen. Anlage 3 Muster aus der Arbeitshilfe des Kommunalverbandes Jugend und Soziales Baden-Württemberg In den Schulungen werden Verständnis für das Thema geschaffen sowie mögliche Widerstände ernst genommen. 1. Würde – Wertschätzung – Kultur der Grenzachtung