Rad- und Wanderwege Musterklauseln

Rad- und Wanderwege. Mit der Fahrradstation am S-Bahnhof ist das Ziel eines noch auszubauenden Radwegenetzes innerhalb der Stadt Böhlen vorgegeben. Mit dem Bau des überregionalen Rad- und Wanderweges "Pleißeradweg" (Nord-Süd-Route) und dem Anschluss der Stadt Böhlen ist eine durchgängige Führung bis in das Stadtgebiet Leipzig per Rad möglich. Er ist eine Regionale Hauptradroute des SachsenNetz Rad (SNR) der Radverkehrskonzeption des Freistaates Sachsen 2014. Ebenso verläuft durch das Plangebiet eine weitere Regionale Hauptradroute des SachsenNetz Rad - der "Äußere Grüne Ring Leipzig". Gleichzeitig verlaufen zwei bedeutende Pilgerwege - der "Sächsische Lutherweg" und die "Via Imperii" (Jakobsweg) - als überregionale Wanderwege durch das Plangebiet. Um auch den südlichen Teil der Gemarkung mit den neu entstehenden Erholungsbereichen erschließen zu können, stellt der Bau einer Rad-Wanderweg-Verbindung nahe bzw. entlang dem Bahndamm mit Anschluss an den Industriestandort ein wichtiges kommunales Ziel dar. Für die bessere Vernetzung zur Landschaft im Westen des Stadtgebietes sowie zur Erreichbarkeit des Zwenkauer Sees sind die Rad- und Wanderwegeverbindungen im Bereich der IAA Böhlen bzw. westlich davon nutzbar zu machen. Die Verbindliche Bauleitplanung setzt dabei einen Xxxxxxx 00 Landesamt für Straßenbau und Verkehr: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 17.08.2017 mit zentraler Querung fest, sodass Anschlüsse an verschiedensten Stellen ermöglicht werden können. Laut Abschlussbetriebsplan "Kohleverbindungsbahnen (Strecke S)" ist der Anschluss im Bereich Böhlen in Höhe der Bahnunterführung Werkstraße vorgesehen. Im Bereich der westlichen Stadtlage von Böhlen sowie in Weiterführung Richtung Zwenkauer See, werden in naher Zukunft detaillierte Trassen für Rad- und Wanderwege weiterverfolgt. Werden veränderte Verläufe bis zum Satzungsbeschluss absehbar, sind diese dann im F-Plan anzupassen. Die derzeitigen Darstellungen entsprechen dem bisherigen Stand der wahrscheinlichsten Trassen. Um eine Überquerung der geplanten A72 herzustellen ist im Bereich der Anschlussstelle zur B2 auch eine Rad- Wanderwegquerung geplant. Diese Wege sollen multifunktional ausgebaut werden, dass sie sowohl als Wanderweg als auch als Radweg nutzbar sind.

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  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.