Verkehr Musterklauseln
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis der Vertragsparteien, einschließlich der rechtzeitigen Mitteilung geplanter Änderungen des Regelungsrahmens, die sich auf die Verkehrssektoren der Vertragsparteien auswirken,
b) Stärkung der Beziehungen zwischen Australien und der Union im Bereich Luftverkehr, Verbesserung des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten sowie Ausweitung und Vertiefung sowohl der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie mit dem Ziel der Annäherung der Rechtsvorschriften und der Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit als auch der Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,
c) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis,
d) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf umweltbezogene Verkehrsfragen,
e) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen und
f) Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien.
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
b) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbs- rechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unter- stützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;
c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor;
d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien;
e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.
(3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.
Verkehr. Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist notwendige Voraussetzung für wirtschaftliche Dynamik und für allgemeine Mobilität. Die Koalitionspartner sehen im zügigen Abbau teilungsbedingter Infrastrukturdefizite, in der Bewältigung anwachsender Verkehrsströme durch die Erweiterung der Europäischen Union und im Bau schneller Verbindungen zwischen Ballungszentren und ländlichen Räumen die wesentlichen Herausforderungen für die kommenden Jahre. Der Freistaat Sachsen hat die Chance, zu einer Verkehrsdrehscheibe von mitteleuropäischem Rang aufzurücken. Die Staatsregierung wird die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, diese Entwicklung zu fördern. Die Koalitionspartner streben eine integrierte Verkehrspolitik an, bei der Schienen-, Straßen-, Wasser- und Luftverkehr ihre jeweiligen Systemvorteile voll zur Geltung bringen können. Die Hauptlast der Mobilität wird dabei auch in nächster Zukunft der Straßenverkehr tragen. Die begrenzten Investitionsmittel sollen in den nächsten Jahren konzentriert werden: - auf den Ausbau des Sachsendreiecks; - auf die Verbesserung der Verkehrsverbindungen zu unseren Nachbarn Polen und Tschechien; - auf die bessere Anbindung der strukturschwachen Gebiete an die Ballungsräume. Die Koalitionspartner werden ihre Anstrengungen auf die Vervollständigung des Autobahnnetzes konzentrieren. Bis Ende 2006 sollen der Verkehr auf der A 17 (Dresden- Prag), der A 38 (Südumfahrung Leipzig) und der A 72 (Chemnitz-Leipzig) freigegeben werden. Unter Berücksichtigung dieser Ziele wird die Staatsregierung kontinuierlich - erstmals bis Mitte 2005 - Prioritätenlisten vorlegen: - für den Schienenwegeausbau; - für den Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen (inklusive Autobahnen); - für den Neu- und Ausbau von Staatsstraßen. Zur Bewältigung der Verkehrsströme infolge der EU-Erweiterung wird sich die Staatsregierung für die deutliche Erhöhung der Zahl der Grenzübergänge einsetzen. Die Koalitionspartner treten für die Beibehaltung des Verkehrswegeplanungsbe- schleunigungsgesetzes und für die Flexibilisierung von Standards im Straßenbau ein. Im Alltag sind fast die Hälfte der sächsischen Bürger auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Deshalb treten die Koalitionspartner dafür ein, den ÖPNV durch Qualitäts- und Angebotsoptimierungen attraktiver zu machen. Die Koalitionspartner setzen auf starke, alle Sparten des ÖPNV umfassende Verkehrsverbünde. Es wird geprüft, ob Aufgaben, Struktur und Anzahl der Zweckverbände angepasst werden müssen. Gemeins...
Verkehr. In Artikel 70 werden die Worte "verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik" ersetzt durch "werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt".
Verkehr. Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärk- ten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Verkehr. (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kon- zentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
(2) Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Verkehr. (1) Als unerlaubter Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede grenzüber- schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle:
a) die ohne eine nach dem Übereinkommen erforderliche Notifikation an alle betroffenen Staaten erfolgt;
b) die ohne die nach dem Übereinkommen erforderliche Zustimmung eines be- troffenen Staates erfolgt;
c) die mit einer durch Fälschung, irreführende Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen Staaten erfolgt;
d) die im Wesentlichen nicht mit den Papieren übereinstimmt; oder
e) die zu einer vorsätzlichen Beseitigung (z. B. Einbringen [dumping]) gefährli- cher Abfälle oder anderer Abfälle entgegen diesem Übereinkommen und all- gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts führt.
(2) Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Exporteurs oder des Erzeugers als unerlaubter Ver- kehr, so sorgt der Ausfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle:
a) vom Exporteur oder vom Erzeuger oder, falls notwendig, von ihm selbst in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden oder, falls dies praktisch nicht mög- lich ist;
b) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen anderweitig entsorgt wer- den; und zwar binnen 30 Tagen, nachdem der Ausfuhrstaat über den unerlaubten Verkehr unterrichtet wurde, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu verein- barenden Frist. Zu diesem Zweck werden die betroffenen Vertragsparteien die Rück- führung dieser Abfälle in den Ausfuhrstaat nicht ablehnen, aufhalten oder verhindern.
(3) Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Importeurs oder des Entsorgers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Einfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle vom Importeur oder vom Entsorger oder, falls notwendig, von ihm selbst binnen 30 Tagen, nachdem der Einfuhrstaat von dem unerlaubten Verkehr Kenntnis erhalten hat, oder binnen ei- ner anderen von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist umweltgerecht ent- sorgt werden. Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen Vertragsparteien nach Be- darf bei einer umweltgerechten Entsorgung der Abfälle zusammen.
(4) Kann die Verantwortung für den unerlaubten Verkehr weder dem Exporteur oder Erzeuger noch dem Importeur oder Entsorger zugewiesen werden, so arbeiten die be- troffenen Vertragsparteien oder gegebenenfalls andere Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle so bald wie mögl...
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr auszurichten auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme und der damit verbundenen Infrastruktur, die Förderung und Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs und die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie zu den Schienen- und Straßenverkehrsmärkten, indem das Verkehrsmanagement in betrieblicher und administrativer Hinsicht verbessert und anspruchsvolle Betriebsnormen gefördert werden.
(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
a) den Austausch von Informationen über die jeweilige Politik der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf den Stadtverkehr und den Verbund und die Interoperabilität von multimodalen Verkehrsnetzen sowie über andere Themen von beiderseitigem Interesse,
b) das Management von Binnenschifffahrtswegen, Straßen, Schienenwegen, Häfen und Flughäfen, einschließlich einer angemessenen Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden,
c) Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr,
d) die Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine bessere Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten,
e) Tätigkeiten, mit denen die Entwicklung des Luft- und Seeverkehrs gefördert wird.
Verkehr. Mobilität spielt im modernen Großstadtleben eine entscheidende Rolle, gerade auch in der Hafen- und Handelsstadt Hamburg. Gleichzeitig beeinträchtigt wachsender Verkehr durch Lärm, Schadstoffe, Unfälle und den enormen Platzbedarf die Lebensqualität der in der Stadt lebenden Menschen. Mobilität zu sichern, damit die Wirtschaft floriert und die Hamburgerinnen und Hamburger ein bewegtes Leben führen können, gleichzeitig aber Platz zu schaffen für ein pulsierendes und urbanes Leben auf Hamburgs Plätzen und Straßen, das ist die anstehende Aufgabe. In diesem Spannungsfeld sollen neue Wege beschritten werden, um Hamburg als attraktive und lebendige Großstadt zu stärken.
Verkehr. Ziel der Zusammenarbeit ist die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Ver- kehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flug- hafeninfrastruktur; die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft gel- tenden vergleichbar sind; die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag; die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrs- kontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; die Verbesserung der Navigationshilfen.