Verkehr. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
2. Durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis der Vertragsparteien, einschließlich der rechtzeitigen Mitteilung geplanter Änderungen des Regelungsrahmens, die sich auf die Verkehrssektoren der Vertragsparteien auswirken,
b) Stärkung der Beziehungen zwischen Australien und der Union im Bereich Luftverkehr, Verbesserung des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten sowie Ausweitung und Vertiefung sowohl der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie mit dem Ziel der Annäherung der Rechtsvorschriften und der Beseitigung von Hindernissen für die Geschäftstätigkeit als auch der Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,
c) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis,
d) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf umweltbezogene Verkehrsfragen,
e) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen und
f) Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien.
Verkehr. (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich soll Folgendes gefördert werden:
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs-, Luft- und Seeverkehrs, einschließlich der entsprechenden Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;
b) ein Dialog und gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte von Flugdiensten und der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiterentwicklung der Beziehungen, sowie die technische und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit des Luftverkehrs, Sicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement, Anwendung des Wettbewerbs- rechts und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um die Annäherung der Vorschriften und die Beseitigung von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unter- stützen; auf dieser Grundlage werden die Vertragsparteien eine umfassendere Zusammen- arbeit in der Zivilluftfahrt prüfen;
c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor;
d) die Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Verkehrsgremien;
e) die Umsetzung der Sicherheitsstandards und der Normen für die Verhütung von Umweltverschmutzungen, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der internationalen Regelungen.
(3) Im Bereich der globalen zivilen Satellitennavigation arbeiten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits zusammen.
Verkehr. In Artikel 70 werden die Worte "verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik" ersetzt durch "werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt".
Verkehr. Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärk- ten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Verkehr. (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kon- zentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
(2) Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.
Verkehr. Auf Basis des Mobilitätsgesetzes werden wir den öffentlichen Raum zwischen Fuß-, Rad- und motorisiertem Verkehr neu aufteilen. Dabei ist ein verkehrliches Miteinander von Rad-, Fußverkehr, ÖPNV, Anwohnenden- und Lieferverkehr der Maßstab. Leitbild bei allen Planungen ist die Vision Zero, also die größtmögliche Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden. • Wir wollen die Arbeitsfähigkeit im Fachbereich Straßen wieder herstellen. Um der personellen Unterausstattung des Fachbereichs entgegenzuwirken, streben wir den Aufwuchs um 15 VZÄ in dieser Legislatur an. Der Zuwachs wird im Schwerpunkt dem Bereich Planung und Entwicklung zugeordnet. Die zusätzlichen Stellen sollen sich in der Kosten- und Leistungsrechnung bzw. Budgetierung refinanzieren. Priorität liegt neben dem Personalaufwuchs in der Personalentwicklung. • Wir werden auf Basis des Mobilitätsgesetzes (MobG) einen bezirklichen Verkehrsmasterplan entwickeln, der sowohl die Ziele des MobG für den Fuß- und Radverkehr für Tempelhof- Schöneberg konkretisiert als auch die bezirklichen Herausforderungen im Verkehr insgesamt in den Blick nimmt. Dieser Plan soll von der BVV verabschiedet werden. • Bei der Ausweisung und Planung von neuen Stadtquartieren sollen neue barrierefreie, öffentlich nutzbare Wegeverbindungen für den Fuß- und Radverkehr geplant und planungsrechtlich abgesichert werden, wie beispielsweise in den Marienhöfen oder der Neuen Mitte Tempelhof. • Aufgrund der langen Verfahrensdauer von großen Umbauten haben sich Übergangslösungen, so genannte Pop-Up-Maßnahmen, als hilfreich erwiesen. Insbesondere können so reale Erfahrungen gemacht werden und die endgültige Planung in den Details besser an den Wünschen der Nutzer:innen und Anrainer:innen ausgerichtet werden. Die Verkehrssicherheit muss dabei jederzeit gewährleistet sein. • Wir werden weiterhin so viele neue barrierefreie Querungshilfen wie möglich für Fußgänger:innen und Radfahrende schaffen. • Wir setzen uns für ein zeitlich durchgehendes Tempo 30 auf allen Hauptstraßen ein. • Die Hauptstraße muss umgebaut werden. Es gibt hierzu schon einige Ansätze, z.B. die Busspur in die Mittellage zu verlegen. • Wir werden uns zudem beim Senat für den Umbau von gefährlichen Kreuzungen (Design und Ampelschaltungen) einsetzen. Wichtig ist, beispielsweise die gefährlichen Kreuzungen wie z.B. Kaiser-Xxxxxxx-Platz, Eisenacher Straße/Hauptstraße/Albertstraße, Attilaplatz und Lichtenrader Damm/Barnetstraße/Groß-Ziethener-Straße sicherer zu machen. • Wir wol...
Verkehr. (1) Als unerlaubter Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede grenzüber- schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle,
a) die ohne eine nach dem Übereinkommen erforderliche Notifikation an alle betroffenen Staaten erfolgt,
b) die ohne die nach dem Übereinkommen erforderliche Zustimmung eines betroffenen Staates erfolgt,
c) die mit einer durch Fälschung, irreführende Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen Staaten erfolgt,
d) die im Wesentlichen nicht mit den Papieren übereinstimmt oder
e) die zu einer vorsätzlichen Beseitigung (z. B. Einbringen [dumping]) gefähr- licher Abfälle oder anderer Abfälle entgegen diesem Übereinkommen und allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts führt.
(2) Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Exporteurs oder des Erzeugers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Ausfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle
a) vom Exporteur oder vom Erzeuger oder, falls notwendig, von ihm selbst in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden oder, falls dies praktisch nicht mög- lich ist,
b) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen anderweitig entsorgt wer- den, und zwar binnen 30 Tagen, nachdem der Ausfuhrstaat über den unerlaubten Verkehr unterrichtet wurde, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu ver- einbarenden Frist. Zu diesem Zweck werden die betroffenen Vertragsparteien die Rückführung dieser Abfälle in den Ausfuhrstaat nicht ablehnen, aufhalten oder verhindern.
(3) Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Importeurs oder des Entsorgers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Einfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle vom Impor- teur oder vom Entsorger oder, falls notwendig, von ihm selbst binnen 30 Tagen, nachdem der Einfuhrstaat von dem unerlaubten Verkehr Kenntnis erhalten hat, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist umwelt- gerecht entsorgt werden. Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen Vertragsparteien nach Bedarf bei einer umweltgerechten Entsorgung der Abfälle zusammen.
(4) Kann die Verantwortung für den unerlaubten Verkehr weder dem Exporteur oder Erzeuger noch dem Importeur oder Entsorger zugewiesen werden, so arbeiten die betroffenen Vertragsparteien oder gegebenenfalls andere Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle so bald wie möglich im Ausfuhr...
Verkehr. 10 Steuern
Verkehr. Mobilität spielt im modernen Großstadtleben eine entscheidende Rolle, gerade auch in der Hafen- und Handelsstadt Hamburg. Gleichzeitig beeinträchtigt wachsender Verkehr durch Lärm, Schadstoffe, Unfälle und den enormen Platzbedarf die Lebensqualität der in der Stadt lebenden Menschen. Mobilität zu sichern, damit die Wirtschaft floriert und die Hamburgerinnen und Hamburger ein bewegtes Leben führen können, gleichzeitig aber Platz zu schaffen für ein pulsierendes und urbanes Leben auf Hamburgs Plätzen und Straßen, das ist die anstehende Aufgabe. In diesem Spannungsfeld sollen neue Wege beschritten werden, um Hamburg als attraktive und lebendige Großstadt zu stärken.
Verkehr. (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem
a) einen Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
b) Ausbildungsprogramme auf wirtschaftlichem, rechtlichem und technischem Gebiet für Wirt- schaftsbeteiligte und hohe Beamte;
c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satelliten- navigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr.