Rauchen, offenes Licht und Feuer. 5.6.1 Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen nicht erlaubt. In explosionsgefährdeten Räumen ist die Verwendung von Funken bildenden Geräten, Werkzeugen und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten verboten. Auf die Verbote bzw. das Vorhandensein von explosionsgefährdeten Zonen ist durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Schilder hinzuweisen.
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Rauchen, offenes Licht und Feuer. 5.6.1 Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind in feuer- feuer und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen nicht erlaubt. In explosionsgefährdeten Räumen ist die Verwendung von Funken bildenden Geräten, Werkzeugen und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten verboten. Auf die Verbote bzw. das Vorhandensein von explosionsgefährdeten Zonen ist durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Schilder hinzuweisen.
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Rauchen, offenes Licht und Feuer. 5.6.1 Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen nicht erlaubtverboten. In explosionsgefährdeten Räumen ist die Verwendung von Funken bildenden Geräten, Werkzeugen und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten verboten. Auf die Verbote bzw. das Vorhandensein von explosionsgefährdeten Zonen ist durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Schilder hinzuweisen.
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Rauchen, offenes Licht und Feuer. 5.6.1 Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen nicht erlaubt. In explosionsgefährdeten Räumen ist die Verwendung von Funken bildenden Geräten, Werkzeugen und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten verboten. Auf die Verbote bzw. das Vorhandensein von explosionsgefährdeten explo- sionsgefährdeten Zonen ist durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Schilder hinzuweisen.
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