Rauchen, offenes Licht und Feuer. 5.6.1 Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen nicht erlaubt. In explosionsgefährdeten Räumen ist die Verwendung von Funken bildenden Geräten, Werkzeugen und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten verboten. Auf die Verbote bzw. das Vorhandensein von explosionsgefährdeten Zonen ist durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Schilder hinzuweisen. 5.6.2 Die Einrichtung von Raucherzonen ist zulässig, wenn dafür separate, baulich oder räumlich abgetrennte Bereiche ausgewie- sen und dort keine nennenswerten Brandlasten sowie geeignete Aschenbehälter getrennt von anderen brennbaren Abfällen vorhanden sind.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Rauchen, offenes Licht und Feuer. 5.6.1 Rauchen und der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind in feuer- feuer und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen nicht erlaubt. In explosionsgefährdeten Räumen ist die Verwendung von Funken bildenden Geräten, Werkzeugen und nicht explosionsgeschützten Elektrogeräten verboten. Auf die Verbote bzw. das Vorhandensein von explosionsgefährdeten Zonen ist durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Schilder hinzuweisen.
5.6.2 Die Einrichtung von Raucherzonen ist zulässig, wenn dafür separate, baulich oder räumlich abgetrennte Bereiche ausgewie- sen ausgewiesen und dort keine nennenswerten Brandlasten sowie geeignete Aschenbehälter getrennt von anderen brennbaren Abfällen vorhanden sind.
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Samples: Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung