Rechenzentrumbetrieb Musterklauseln

Rechenzentrumbetrieb. DATAGROUP wird das Gesamtsystem laut Ziffer 2 und entsprechend der Konfiguration laut Leistungsschein, (im Folgenden nur noch Gesamtsystem) in seinem Rechenzentrum oder in dem des Kunden während der Laufzeit dieses Vertrages in einem störungsfreien Zustand, inklusiver USV, betriebsfähig halten. Hierzu gehören folgende Einzeldienstleistungen: ▪ Laufender Betrieb der Server ▪ Laufende Überprüfung der Systemlogs ▪ Ständige Überwachung der Verfügbarkeit und der Antwortzeiten ▪ Überwachung der Datenbank bzgl. Füllstand, Sicherung und Performance ▪ Bereinigung und Archivierung von Transaktions- und Protokolldateien ▪ Monitoring von Speicherressourcen ▪ Verwaltung des Dateisystems ▪ Monitoring der Verfügbarkeit und der Performanceparameter ▪ Patch- und Schwachstellenmanagement ▪ Regelmäßiger Technologierefresh aller Komponenten ▪ Sicherstellung von Serviceverträge mit Herstellern und Lieferanten Die Leistungspflicht von DATAGROUP im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebes ist in folgenden Fällen im- mer ausgeschlossen: ▪ Störungen, die durch Fehler von Mitarbeitern des Kunden oder von Drittenfirmen im Auftrag des Kun- den bei Bedienung des Systems entstehen ▪ Xxxxxx, die durch Nichtbeachtung von Dokumentationen und Gebrauchsanweisungen entstehen ▪ Xxxxxx, die durch unterlassene Datenpflege und Datensicherung durch den Kunden entstehen, soweit dieser selbst verantwortlich ist ▪ Fehler, die durch Hackerangriffe von Rechnern des Kunden entstehen ▪ Einspielen von Datenbankextrakten oder Dumps für den Kunden ▪ Jegliche Form der Softwarepflege ▪ Instandhaltung, Instandsetzung und Pflege der Schnittstelle, soweit diese nicht von DATAGROUP erstellt worden sind ▪ Fehler, die trotz der aktuellsten Version von Firewall und Software im Rahmen der vereinbarten Ak- tualisierungszeiten durch Schadsoftware entstehen Im Übrigen sind Leistungen nur geschuldet, sofern diese im Leistungsschein ausdrücklich genannt sind.
Rechenzentrumbetrieb. Der Lieferant hat das vereinbarte Gesamtsystem entsprechend der Konfiguration laut Vertrag, im Folgenden nur noch Gesamtsystem, in seinem Rechenzentrum oder im Rechenzentrum der Confitech Dienstleistungs GmbH während der Laufzeit dieses Vertrages in einem störungsfreien Zustand, inklusiver USV, betriebsfähig halten. Hierzu gehören folgende Einzeldienstleistungen. ▪ Laufender Betrieb der Server ▪ Laufende Überprüfung der Systemlogs ▪ Ständige Überwachung der Verfügbarkeit und der Antwortzeiten ▪ Überwachung der Datenbank bzgl. Füllstand, Sicherung, Performance ▪ Bereinigung, Archivierung von Transaktions- und Protokolldateien ▪ Monitoring von Speicherressourcen ▪ Verwaltung des Dateisystems ▪ Monitoring der Verfügbarkeit und Performanceparameter ▪ Patchmanagement und Schwachstellenmanagement ▪ regelmäßiger Technologierefresh aller Komponenten ▪ Sicherstellung von Serviceverträge mit Herstellern und Lieferanten ▪ Sicherstellung der Netzkommunikation, Herstellung und Aufrechterhaltung des Netzzugriffs ▪ Überwachung und Aufrechterhaltung und gegebenenfalls Erweiterung der Speicherkapazitäten ▪ alle Infrastrukturleistungen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Netzkommunikation Die Leistungspflicht im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebes ist auch in folgenden Fällen gegeben: ▪ Störungen die durch Xxxxxx von Mitarbeitern des Kunden oder Drittenfirmen im Auftrag des Kunden bei Bedienung des Systems entstehen ▪ Xxxxxx die durch Nichtbeachtung von Dokumentationen und Gebrauchsanweisungen entstehen ▪ Fehler die durch unterlassene Datenpflege und Datensicherung durch den Kunden entstehen, soweit dieser selbst verantwortlich ist ▪ Fehler die durch Hackerangriffe von Rechnern des Kunden entstehen ▪ das Einspielen von Datenbankextrakten oder Dumps für den Kunden ▪ jegliche Form der Softwarepflege ▪ die Instandhaltung, Instandsetzung, Pflege der Schnittstelle, soweit diese nicht von der Confitech Dienstleistungs GmbH erstellt wurden ▪ Fehler die durch Schadsoftware einstehen die trotz der aktuellsten Version von Firewall und Software im Rahmen der vereinbarten Aktualisierungszeiten durch Schadsoftware entstehen Im Übrigen sind Leistungen nur geschuldet, sofern diese in diesem Vertrag ausdrücklich genannt sind.
Rechenzentrumbetrieb. KGF wird das Gesamtsystem laut § 2 dieser Vereinbarung und entsprechend der Konfiguration im Folgenden nur noch Gesamtsystem in seinem Rechenzentrum während der Laufzeit dieses Vertrages in einem störungsfreien Zustand halten. Hierzu gehören folgende Einzeldienstleistungen: • Laufender Betrieb der Server • Laufende Überprüfung der Systeme • Ständige Überwachung der Verfügbarkeit und der Antwortzeiten • Überwachung der Datenbank bzgl. Füllstand, Sicherung, Performance • Bereinigung, Archivierung von Transaktions- und Protokolldateien • Monitoring des Speicherplatzes • Verwaltung des Dateisystems Die Leistungspflicht von KGF im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebes sind in folgenden Fällen immer ausgeschlossen: − Störungen die durch Fehler von Mitarbeitern des Kunden oder Drit- tenfirmen im Auftrag des Kunden bei Bedienung des Systems ent- stehen − Fehler die durch Nichtbeachtung von Dokumentationen und Ge- brauchsanweisungen entstehen − Fehler die durch unterlassene Datenpflege und Datensicherung durch den Kunden entstehen, soweit dieser selbst verantwortlich ist − Fehler die durch Hackerangriffe von Rechnern des Kunden entste- hen − das Einspielen von Datenbankextrakten oder Dumps für den Kun- den − jegliche Form der Softwarepflege, die Instandhaltung, Instandset- zung, Pflege der Schnittstelle, soweit diese nicht von KGF erstellt wurden − Im Übrigen sind Leistungen nur geschuldet, sofern diese in diesem Vertrag ausdrücklich genannt sind. Ferner gelten die Ausnahmefälle im Teil H, Ziffer 10.

Related to Rechenzentrumbetrieb

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.