Common use of Rechnungen, fremde Währungen Clause in Contracts

Rechnungen, fremde Währungen. 18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Mangels abwei- chender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises. 18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Xxxx Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen. 18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zah- lung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur nachzuweisen hat. 18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwendung. 19.

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Rechnungen, fremde Währungen. 18.1 Vergütungsansprüche Rechnungen des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellungüber fällige Forderungen sind sofort zu begleichen. Mangels abwei- chender Vereinbarung erfordert die Die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung der Vergütung hängt nicht die von der Vorlage eines AblieferungsnachweisesAbliefernachweises ab. 18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Xxxx Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro deutscher Währung zu verlangen. 18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er Zahlung in Eurodeutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zah- lung des Spediteurs Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur nachzuweisen hates sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist. 18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Unabhängig davon sind Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwendungerteilen und zu bezahlen. 19.

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Rechnungen, fremde Währungen. 18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzlichen gesetzli- chen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Mangels abwei- chender abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises. 18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Xxxx Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen. 18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlangenverlan- gen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zah- lung Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur nachzuweisen nachzu- weisen hat. 18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbarenvereinba- ren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine AnwendungAnwen- dung. 19.

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