Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündi- gen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
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Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19-19- 22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündi- gen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
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Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben er- geben sich aus §§ 19-19 - 22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen ge- nannten Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei leistungs- frei sein, den Vertrag kündi- genkündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
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Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündi- genkündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus den §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündi- genkündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
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Rechte des Versicherers. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus §§ 19-19 – 22 VVG. Unter den dort genannten Voraus- setzungen Voraussetzungen kann der Versicherer vom Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündi- genkündigen, wegen arglistiger Täuschung anfechten an- fechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu ändern.
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