Anwendbares Recht. Die zwischen dem Anleger und der Bank geschlossene Rahmenvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht. Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
Anwendbares Recht. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Anwendbares Recht. 1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Anwendbares Recht. Die zwischen dem Anleger und der Bank geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.
Anwendbares Recht. Die zwischen dem Anleger und der Bank geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache Vertragssprache ist Deutsch. Institutssicherung Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen.