Erlöschen des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne der Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für diese nicht mehr versicherbare Person die Versicherung.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Die für Sie und die mitversicherten Personen vereinbarten Versicherungsverhältnisse im Rahmen des Gruppenvertrages enden
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Kündigen Sie oder wir die Fahrzeugvollversicherung oder wird die Fahrzeugvollversicherung in eine Fahrzeugteilversicherung geändert, erlischt der Versicherungsschutz für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden automatisch zu demselben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Neben den unter 10.2.2 genannten Regeln zur Vertragsbeendigung erlischt der Versicherungsschutz zum Ende des Monats, in dem erstmals ein Anspruch auf Rentenzahlung besteht.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z. B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz. Teil 3 Nr. A I. 1. BBR-S bleibt unberührt. § 10 Verjährung, zuständiges Gericht, anwendbares Recht
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses (z.B. Wegfall der Zulassung) erlischt der Versicherungsschutz. Teil 3 A Zif- fer 1 a) BBR-S und Teil 4 A Ziffer 1. BBR-W bleiben unbe- rührt.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Bei Wegfall des versicherten Interesses erlischt der Versicherungsschutz. Kommt der Hauptberuf in Wegfall, so gilt für die Prämienbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf.
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Ohne dass sich am Weiterbestand des Versicherungsvertrages etwas ändert, erlischt die Versicherung für den einzelnen Versicherten mit Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen.