Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen Musterklauseln

Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß den aktuellen gesetzlichen Vorschriften sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Der Auftragsverarbeiter haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird. Weisungen werden im Einzelvertrag festgelegt und können vom Verantwortlichen als Einzelweisung in Textform gegenüber dem dort vereinbarten Ansprechpartner geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Ändert sich der Einzelvertrag durch die Weisung, so wird die Weisung als Anfrage auf Leistungsänderung verstanden und behandelt, und es wird ein Angebot in Bezug auf die Leistungsänderung erstellt. Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem vereinbarten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder im entsprechenden elektronischen Format zu bestätigen. Der Verantwortliche ist berechtigt, sich wie unter Xxxx. 5 der Vereinbarung festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen dieser Vereinbarung erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. Weisungsberechtigte Personen des Verantwortlichen, Weisungsempfänger beim Auftragsverarbeiter und die für Weisungen zu nutzenden Kommunikationskanäle ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für 3 (drei) vo...
Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Verantwortliche verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen. Der Verantwortliche erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen. Der Verantwortliche ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Verantwortliche informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. 6.1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist KISA verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Verantwortlichen gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Verantwortlichen. 1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Wartung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Art. 12 bis 22 DSGVO) bleibt der Verantwortliche verantwortlich.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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