Rechtsschutzfall Musterklauseln

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh- mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) der AUXILIA den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIA abzu- stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der AUXILIA einzuholen;
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls 1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
Rechtsschutzfall. (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (2) Es besteht auch Versicherungsschutz, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren dem Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werden. (3) Abweichend tritt im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) der Versicherungsfall mit der La- dung des Versicherten zur Ausschusssitzung ein. (4) Als Rechtsschutzfall für die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherten. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-, steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – die Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als Versicherungsfall. (7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch besteht. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung durch den Privatkläger. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur Zeugenaussage. (10) Als Rechtsschutzfall in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den Versicherten. (11) Als Rechtsschutzfall in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (12) Als Re...
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versi- cherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Er- greift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Ein- leitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff en; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. (1) Pflichten im Versicherungsfall a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbe- dingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) b) Sie müssen uns • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und • alle Beweismittel angeben und • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. c) Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für „kostenverursachende Maßnahmen“: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechts- mittels). d) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entspre- chend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“). Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten. (2) Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungs- schutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. (3) Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • wenn Sie das verlangen oder • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. • Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. (4) Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt • vollständig und wah...
Rechtsschutzfall. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums.
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls § 18 Stichentscheid § 19 entfällt § 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste- henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß- nahmen zu tragen hätte. (3) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versiche- rungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechts- anwälte auswählen, deren Vergütung die ARAG nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im Namen des Versi- cherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die ARAG nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;