Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls 1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines des Rechtsschutzfalls
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlicherfor- derlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche sämt- liche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines des Rechtsschutzfalls
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer Versicherer/Schadenabwicklungsunternehmen den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – in Textform (Mail/Fax/Brief) anzuzeigen;
b) den Versicherer Versicherer/ Schadenabwicklungsunternehmen vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche sämtli- che Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen Unterla- gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines RechtsschutzfallsRechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände Um- stände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben an- zugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Kundeninformation
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfallsdes Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Rechtsschutz- falles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich unverzüg- lich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigenanzuzei- gen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche sämliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines RechtsschutzfallsRechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er
akann er den zu beauLragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung der Versicherer nach § 5 Abs. 1a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
und b) trägt. Der Versicherer wählt den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werdenRechtanwalt aus,
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Samples: Versicherungsbedingungen
Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines des Rechtsschutzfalls
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche sämtli- che Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
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Samples: Rechtsschutzversicherung