Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh- mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) der AUXILIA den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) die AUXILIA vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis- mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, aa) kostenauslösende Maßnahmen mit der AUXILIA abzu- stimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der AUXILIA einzuholen;
Appears in 14 contracts
Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung