Common use of Rechtsschutzfall Clause in Contracts

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versi- cherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Er- greift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Ein- leitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff en; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 2 contracts

Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftra- genden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig notwen- dig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt beauf- tragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlichver- antwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden bestehen- den Versicherungsschutzes. Er- greift Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Maßnah- men Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung Rechtsschutz- bestätigung vor Ein- leitung Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff enbeschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit Angelegen- heit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des eines Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, kann er den zu beauLragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung der Versicherer nach § 5 Abs. 1a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung BeauLragung eines Rechtsanwaltes Rechtsanwalts notwendig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt beauLragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragtbeauLragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlichver- antwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß wahr- heitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen Un- terlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Er- greift ErgreiL der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang Um- fang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die KostenKos- ten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Ein- leitung Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten beauLragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte AuskünLe zu erteilen und die notwendigen not- wendigen Unterlagen zu beschaff enbeschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft AuskunL über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: KFZ Zusatzversicherung Mit Rechtsschutz Für Vereine

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte aus- wählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Ab- satz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheinter- scheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Ver- sicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragtbeauf- tragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer Ver- sicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsschutzan- spruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben anzu- geben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Er- greift Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung Rechts- schutzbestätigung vor Ein- leitung Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hathat - 17 - a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff be- schaff en; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des eines Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, kann er den zu beauftragen- den Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergü- tung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung Beauftragung eines Rechtsanwaltes Rechtsanwalts notwendig erscheinter- scheint; c) in allen Fällen der Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc). (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt beauf- tragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlichver- antwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen Unterla- gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden bestehen- den Versicherungsschutzes. Er- greift Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung Rechtsschutzbes- tätigung vor Ein- leitung Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauf- tragten beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichtenunterrich- ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff enbeschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit Angelegen- heit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: Versicherungsvertrag

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfallseines Rechtsschutzfalles (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechts- anwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versiche- rer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer Versi- cherer die alsbaldige Beauf- tragung Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Er- greift Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahr- nehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Ein- leitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten beauftragten Rechtsanwalt vollständig voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel Be- weismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen notwendi- gen Unterlagen zu beschaff enbeschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des RechtsschutzfallsVERHALTEN NACH EINTRITT DES RECHTSSCHUTZFALLES (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles zu unterrichten unterrich- ten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden VersicherungsschutzesVersiche- rungsschutzes. Er- greift Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Ein- leitung Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff enbeschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für denden Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte aus- wählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Ab- satz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsan- walt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauf- tragung Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheinter- scheint. (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versi- cherer Ver- sicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragtbeauf- tragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer Ver- sicherer nicht verantwortlich. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz- anspruch Rechtsschutzan- spruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts- schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben anzu- geben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Er- greift Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung Rechts- schutzbestätigung vor Ein- leitung Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Der Versicherungsnehmer hathat ARB2014-CIF-GVO-11.2014/01 a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf- tragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaff be- schaff en; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

Appears in 1 contract

Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung