Common use of Rechtsschutzfall Clause in Contracts

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste- henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß- nahmen zu tragen hätte. (3) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versiche- rungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechts- anwälte auswählen, deren Vergütung die ARAG nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im Namen des Versi- cherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die ARAG nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines des Rechtsschutzfalls (1) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel Be- weismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste- henden bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Maßnah- men Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung Einlei- tung dieser Maß- nahmen Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechts- anwälte Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die ARAG nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im Namen des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes ist die ARAG nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat, a) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;,

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines des Rechtsschutzfalls (1) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel Be- weismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Die ARAG bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste- henden bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die ARAG den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG nur die Kosten, die sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß- nahmen die- ser Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechts- anwälte Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die ARAG nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Die ARAG wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der ARAG die alsbaldige Beauftragung Be- auftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der ARAG im Namen des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes Rechtsanwal- tes ist die ARAG nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat, a) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;,

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Samples: Rechtsschutzversicherung