Common use of Rechtsschutzfall Clause in Contracts

Rechtsschutzfall. (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (2) Es besteht auch Versicherungsschutz, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren dem Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werden. (3) Abweichend tritt im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) der Versicherungsfall mit der La- dung des Versicherten zur Ausschusssitzung ein. (4) Als Rechtsschutzfall für die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherten. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-, steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – die Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als Versicherungsfall. (7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch besteht. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung durch den Privatkläger. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur Zeugenaussage. (10) Als Rechtsschutzfall in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den Versicherten. (11) Als Rechtsschutzfall in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (12) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (13) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er a) der DMB Rechtsschutz den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und b) die DMB Rechtsschutz vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Fragen der DMB Rechtsschutz zum Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istvollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Es besteht auch VersicherungsschutzDer Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- sungen einzuholen, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdenpflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Abweichend tritt iBei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung ist der Versicherungsfall mit Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der La- dung Schwere des Versicherten zur Ausschusssitzung einVerschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Als Rechtsschutzfall Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Beratung Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (3) Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und Betreuung unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungs- nehmer die folgenden Obliegenheiten einzuhalten: a) Kosten auslösende Maßnahmen wie z. B. die Erhebung einer Klage oder die Einlegung von Rechtsmitteln muss der Versicherungsnehmer mit der DMB Rechtsschutz abstimmen. b) Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauftragten Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (z. B. einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrages) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. Soweit die DMB Rechtsschutz dem Versicherungsnehmer andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt hat, muss der Versicherungsnehmer den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt weiter auffordern, ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. Schließlich muss der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort in Textform ihm gegenüber zu dokumentieren. Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es dem Versicherungsnehmer, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurch- setzung zu beauftragen. (4) Die DMB Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die DMB Rechtsschutz den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die DMB Rechtsschutz nur die Kosten, die sie bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherteneiner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, steuer- deren Vergütung die DMB Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1 a) und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt b) trägt. Die DMB Rechtsschutz wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der DMB Rechtsschutz die förmliche Einleitung des Verfahrensalsbaldige Beauftragung eines Rechts- anwalts notwendig erscheint. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der DMB Rechtsschutz im Namen des Versicherten wieder aufgenommen wird – Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Einleitung Tätigkeit des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt Rechtsanwalts ist die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als VersicherungsfallDMB Rechtsschutz nicht verantwortlich. (7) Als Rechtsschutzfall für Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die aktive Strafverfolgung gilt Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, DMB Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den angezeigten Straftatbestand Stand der Angelegenheit zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch bestehtgeben. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung Wird eine der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den FällenAbs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in denen ein Sühneversuch einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass die DMB Rechtsschutz den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht erfolgtgrob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Klageerhe- bung durch Verletzung der Obliegenheit weder für den PrivatklägerEintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur ZeugenaussageAnsprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der DMB Rechtsschutz abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um auf Geld gerichtete Ansprüche. (10) Als Rechtsschutzfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die DMB Rechtsschutz getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der DMB Rechtsschutz auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die DMB Rechtsschutz zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die DMB Rechtsschutz zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den VersichertenBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (111) Als Rechtsschutzfall Klagen gegen die DMB Rechtsschutz Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deren Sitz. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Ermittlungsverfahrens solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitetVersicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, wenn es müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei der zuständigen Behörde als solches verfügt dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. (123) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei Versicherungsnehmer nach dem Sitz der zuständigen Behörde als solches verfügt istDMB Rechtsschutz. (134) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren Für diesen Vertrag gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istdeutsches Recht.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istZustimmung des Versicherers einzuholen. (2) Es besteht auch VersicherungsschutzDer Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren dem Versicherungsnehmer bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdenentstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Abweichend tritt im Falle von NrDer Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen UntersuchungsausschüssenDer Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsfall mit Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der La- dung des Versicherten zur Ausschusssitzung einVersicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Als Rechtsschutzfall für Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Beginn der Maßnahme beim VersichertenVersicherer nicht verantwortlich. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, steuer- ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrensnotwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. (6) Als Rechtsschutzfall Wird eine der in Wiederaufnahmeverfahren den Absätzen 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn das Ver- fahren zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – der Versicherungsnehmer die Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als VersicherungsfallObliegenheit arglistig verletzt hat. (7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch besteht.(nicht belegt) (8) Als Rechtsschutzfall Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit in Textform erteiltem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Das Zustimmungserfordernis entfällt bei auf Geld gerichteten Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (Beispielfall: Der Versicherungsnehmer ist ausnahmsweise mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung in Vorleistung getreten). Der Freistellungsanspruch (Anspruch auf Befreiung von den bei der Wahrung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten) ist kein auf Geld gerichteter Anspruch im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung durch den Privatkläger.Sinne von Satz 2. iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 (9) Als Rechtsschutzfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Beistand – Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur Zeugenaussagedas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (10) Als Rechtsschutzfall Die in Disziplinar- den Absätzen 1 bis 9 geregelten Obliegenheiten und standesrechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens sonstigen Bestimmungen gelten entsprechend auch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Schadenabwicklungsunternehmen. § 19 (nicht belegt) (1) Klagen gegen den Versicherten.Versicherer oder das Schadenabwicklungsunternehmen (112) Als Rechtsschutzfall in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Klagen gegen den VersichertenVersicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitetIst der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (123) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei der Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Behörde als solches verfügt istNiederlassung. (134) Als Rechtsschutzfall Beschwerde beim Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Der Versicherer ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Der Versicherungsnehmer kann sich als Verbraucher bzw. wenn er sich in Strafvollstreckungsverfahren einer verbraucherähnlichen Lage befindet mit einer Beschwerde an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden; Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren ist, dass dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben wurde, seine Entscheidung zu überprüfen. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000; Telefax: 0800 3699000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Verbraucher, die ihren Versicherungsvertrag online (z. B. über eine Website oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. (5) Für diesen Vertrag gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istdeutsches Recht.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ver- sicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüg- lich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten ZeitraumesRechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; (2) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Als Rechtsschutzfall Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechts- schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh- len, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra- gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. (6) Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Oblie- genheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche- rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass der Versicherer den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungs- nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Obliegenheit arglistig verletzt hat. (7) (nicht belegt) (8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. (9) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter- lagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungs- nehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (1) Klagen gegen den VersichertenVersicherer oder das Schadenab- wicklungsunternehmen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bzw. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet– soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen geht – gegen das Schadenabwicklungsunternehmen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung bzw. nach dem Sitz des Schadenabwicklungsunternehmens. Ist der Versiche- rungsnehmer eine natürliche Person, wenn es bei ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der zuständigen Behörde als solches verfügt istVersicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Es besteht Klagen gegen den Versicherungsnehmer RS-10-2020-03 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch Versicherungsschutznach dem Sitz oder der Niederlas- sung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren dem der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdeneine Offene Handelsgesell- schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (3) Abweichend tritt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Ver- sicherungsnehmers im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Zeitpunkt der Versicherungsfall mit der La- dung Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherten zur Ausschusssitzung einVersicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. (4) Als Rechtsschutzfall Beschwerde beim Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Der Versicherer ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich zur Teil- nahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Der Versicherungsnehmer kann sich als Verbraucher bzw. wenn er sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet mit einer Beschwerde an den Versicherungsombuds- mann e.V. wenden; Voraussetzung für das Schlichtungs- verfahren ist, dass dem Versicherer zunächst die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim VersichertenMög- lichkeit gegeben wurde, seine Entscheidung zu über- prüfen. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000; Telefax: 0800 3699000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Verbraucher, die ihren Versicherungsvertrag online (z. B. über eine Website oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Platt- form xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-, steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren Für diesen Vertrag gilt die förmliche Einleitung des Verfahrensdeutsches Recht. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – die Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als Versicherungsfall. (7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch besteht. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung durch den Privatkläger. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur Zeugenaussage. (10) Als Rechtsschutzfall in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den Versicherten. (11) Als Rechtsschutzfall in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (12) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (13) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Ver- sicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb erforderlich, hat er a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüg- lich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen; b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten ZeitraumesRechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; (2) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Als Rechtsschutzfall Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechts- schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (3) Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh- len, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra- gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. (4) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. (5) Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. (6) Wird eine der in den Absätzen 1 oder 5 genannten Oblie- genheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche- rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass der Versicherer den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungs- nehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Obliegenheit arglistig verletzt hat. (7) (nicht belegt) (8) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit in Textform erteiltem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. Das Zustimmungserfordernis ent- fällt bei auf Geld gerichteten Ansprüchen des Versiche- rungsnehmers gegen den VersichertenVersicherer (Beispielfall: Der Versicherungsnehmer ist ausnahmsweise mit der Bezah- lung einer Gerichtskostenrechnung in Vorleistung ge- treten). Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es Der Freistellungsanspruch (Anspruch auf Befrei- ung von den bei der zuständigen Behörde Wahrung rechtlicher Interessen entstehenden Kosten) ist kein auf Geld gerichteter An- spruch im Sinne von Satz 2. RS-10-2021-10 14/63 (9) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter- lagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungs- nehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als solches verfügt ister infolgedessen keinen Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (10) Die in den Absätzen 1 bis 9 geregelten Obliegenheiten und sonstigen Bestimmungen gelten entsprechend auch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Schaden- abwicklungsunternehmen. (1) Klagen gegen den Versicherer oder das Schadenab- wicklungsunternehmen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bzw. – soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen geht – gegen das Schadenabwicklungsunternehmen bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- ständigen Niederlassung bzw. nach dem Sitz des Schadenabwicklungsunternehmens. Ist der Versiche- rungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Es besteht Klagen gegen den Versicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versiche- rungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch Versicherungsschutznach dem Sitz oder der Niederlas- sung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren dem der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdeneine Offene Handelsgesell- schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (3) Abweichend tritt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Ver- sicherungsnehmers im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Zeitpunkt der Versicherungsfall mit der La- dung Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver- sicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherten zur Ausschusssitzung einVersicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder- lassung. (4) Als Rechtsschutzfall Beschwerde beim Versicherungsombudsmann Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Der Versicherer ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V. und hat sich zur Teil- nahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Der Versicherungsnehmer kann sich als Verbraucher bzw. wenn er sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet mit einer Beschwerde an den Versicherungsombuds- mann e.V. wenden; Voraussetzung für das Schlichtungs- verfahren ist, dass dem Versicherer zunächst die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim VersichertenMög- lichkeit gegeben wurde, seine Entscheidung zu über- prüfen. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000; Telefax: 0800 3699000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Verbraucher, die ihren Versicherungsvertrag online (z. B. über eine Website oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Platt- form xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-, steuer- und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren Für diesen Vertrag gilt die förmliche Einleitung des Verfahrensdeutsches Recht. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – die Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als Versicherungsfall. (7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch besteht. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhe- bung durch den Privatkläger. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur Zeugenaussage. (10) Als Rechtsschutzfall in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den Versicherten. (11) Als Rechtsschutzfall in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (12) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (13) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er a) der DMB Rechtsschutz den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und b) die DMB Rechtsschutz vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Fragen der DMB Rechtsschutz zum Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istvollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Es besteht auch VersicherungsschutzDer Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- sungen einzuholen, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdenpflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Abweichend tritt iBei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung ist der Versicherungsfall mit Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der La- dung Schwere des Versicherten zur Ausschusssitzung einVerschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Als Rechtsschutzfall Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Beratung Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (3) Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und Betreuung unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungs- nehmer die folgenden Obliegenheiten einzuhalten: a) Kostenauslösende Maßnahmen wie z. B. die Erhebung einer Klage oder die Einlegung von Rechtsmitteln muss der Versicherungsnehmer mit der DMB Rechtsschutz abstimmen. b) Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauftragten Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (z. B. einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrages) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. Soweit die DMB Rechtsschutz dem Versicherungsnehmer andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt hat, muss der Versicherungsnehmer den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt weiter auffordern, ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. Schließlich muss der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort in Textform ihm gegenüber zu dokumentieren. Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es dem Versicherungsnehmer, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurch- setzung zu beauftragen. (4) Die DMB Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die DMB Rechtsschutz den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die DMB Rechtsschutz nur die Kosten, die sie bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherteneiner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, steuer- deren Vergütung die DMB Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1 a) und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt b) trägt. Die DMB Rechtsschutz wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der DMB Rechtsschutz die förmliche Einleitung des Verfahrensalsbaldige Beauftragung eines Rechts- anwalts notwendig erscheint. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der DMB Rechtsschutz im Namen des Versicherten wieder aufgenommen wird – Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Einleitung Tätigkeit des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt Rechtsanwalts ist die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als VersicherungsfallDMB Rechtsschutz nicht verantwortlich. (7) Als Rechtsschutzfall für Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die aktive Strafverfolgung gilt Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, DMB Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den angezeigten Straftatbestand Stand der Angelegenheit zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch bestehtgeben. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung Wird eine der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den FällenAbs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in denen ein Sühneversuch einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass die DMB Rechtsschutz den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht erfolgtgrob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Klageerhe- bung durch Verletzung der Obliegenheit weder für den PrivatklägerEintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur ZeugenaussageAnsprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der DMB Rechtsschutz abgetreten werden. (10) Als Rechtsschutzfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die DMB Rechtsschutz getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der DMB Rechtsschutz auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die DMB Rechtsschutz zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die DMB Rechtsschutz zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den VersichertenBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (111) Als Rechtsschutzfall Klagen gegen die DMB Rechtsschutz Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deren Sitz. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Ermittlungsverfahrens solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den VersichertenVersicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitetIst der Ver- sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- rungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (123) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei Versicherungsnehmer nach dem Sitz der zuständigen Behörde als solches verfügt istDMB Rechtsschutz. (134) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren Für diesen Vertrag gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istdeutsches Recht.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er a) der DMB Rechtsschutz den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und b) die DMB Rechtsschutz vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Fragen der DMB Rechtsschutz zum Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istvollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Es besteht auch VersicherungsschutzDer Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- sungen einzuholen, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdenpflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Abweichend tritt iBei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung ist der Versicherungsfall mit Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der La- dung Schwere des Versicherten zur Ausschusssitzung einVerschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Als Rechtsschutzfall Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Beratung Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (3) Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und Betreuung unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungs- nehmer die folgenden Obliegenheiten einzuhalten: a) Kostenauslösende Maßnahmen wie z. B. die Erhebung einer Klage oder die Einlegung von Rechtsmitteln muss der Versicherungsnehmer mit der DMB Rechtsschutz abstimmen. b) Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauftragten Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (z. B. einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrages) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. Soweit die DMB Rechtsschutz dem Versicherungsnehmer andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt hat, muss der Versicherungsnehmer den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt weiter auffordern, ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. Schließlich muss der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort in Textform ihm gegenüber zu dokumentieren. Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es dem Versicherungsnehmer, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurch- setzung zu beauftragen. (4) Die DMB Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die DMB Rechtsschutz den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die DMB Rechtsschutz nur die Kosten, die sie bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherteneiner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, steuer- deren Vergütung die DMB Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1 a) und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt b) trägt. Die DMB Rechtsschutz wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der DMB Rechtsschutz die förmliche Einleitung des Verfahrensalsbaldige Beauftragung eines Rechts- anwalts notwendig erscheint. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der DMB Rechtsschutz im Namen des Versicherten wieder aufgenommen wird – Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Einleitung Tätigkeit des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt Rechtsanwalts ist die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als VersicherungsfallDMB Rechtsschutz nicht verantwortlich. (7) Als Rechtsschutzfall für Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die aktive Strafverfolgung gilt Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, DMB Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den angezeigten Straftatbestand Stand der Angelegenheit zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch bestehtgeben. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung Wird eine der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den FällenAbs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in denen ein Sühneversuch einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass die DMB Rechtsschutz den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht erfolgtgrob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Klageerhe- bung durch Verletzung der Obliegenheit weder für den PrivatklägerEintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur ZeugenaussageAnsprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der DMB Rechtsschutz abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um auf Geld gerichtete Ansprüche. (10) Als Rechtsschutzfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die DMB Rechtsschutz getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der DMB Rechtsschutz auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die DMB Rechtsschutz zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die DMB Rechtsschutz zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den VersichertenBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (111) Als Rechtsschutzfall Klagen gegen die DMB Rechtsschutz Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deren Sitz. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Ermittlungsverfahrens solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den VersichertenVersicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitetIst der Ver- sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- rungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (123) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei Versicherungsnehmer nach dem Sitz der zuständigen Behörde als solches verfügt istDMB Rechtsschutz. (134) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren Für diesen Vertrag gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istdeutsches Recht.

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Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er a) der DMB Rechtsschutz den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und b) die DMB Rechtsschutz vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Fragen der DMB Rechtsschutz zum Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istvollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Es besteht auch VersicherungsschutzDer Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- sungen einzuholen, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdenpflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Abweichend tritt iBei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung ist der Versicherungsfall mit Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der La- dung Schwere des Versicherten zur Ausschusssitzung einVerschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Als Rechtsschutzfall Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Beratung Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (3) Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und Betreuung unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungs- nehmer die folgenden Obliegenheiten einzuhalten: a) Kostenauslösende Maßnahmen wie z. B. die Erhebung einer Klage oder die Einlegung von Rechtsmitteln muss der Versicherungsnehmer mit der DMB Rechtsschutz abstimmen. b) Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauftragten Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (z. B. einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrages) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. Soweit die DMB Rechtsschutz dem Versicherungsnehmer andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt hat, muss der Versicherungsnehmer den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt weiter auffordern, ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. Schließlich muss der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort in Textform ihm gegenüber zu dokumentieren. Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es dem Versicherungsnehmer, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurch- setzung zu beauftragen. (4) Die DMB Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die DMB Rechtsschutz den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die DMB Rechtsschutz nur die Kosten, die sie bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherteneiner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, steuer- deren Vergütung die DMB Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1 a) und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt b) trägt. Die DMB Rechtsschutz wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der DMB Rechtsschutz die förmliche Einleitung des Verfahrensalsbaldige Beauftragung eines Rechts- anwalts notwendig erscheint. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der DMB Rechtsschutz im Namen des Versicherten wieder aufgenommen wird – Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Einleitung Tätigkeit des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt Rechtsanwalts ist die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als VersicherungsfallDMB Rechtsschutz nicht verantwortlich. (7) Als Rechtsschutzfall für Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die aktive Strafverfolgung gilt Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, DMB Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den angezeigten Straftatbestand Stand der Angelegenheit zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch bestehtgeben. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung Wird eine der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den FällenAbs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in denen ein Sühneversuch einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass die DMB Rechtsschutz den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht erfolgtgrob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Klageerhe- bung durch Verletzung der Obliegenheit weder für den PrivatklägerEintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur ZeugenaussageAnsprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der DMB Rechtsschutz abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um auf Geld gerichtete Ansprüche. (10) Als Rechtsschutzfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die DMB Rechtsschutz getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der DMB Rechtsschutz auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die DMB Rechtsschutz zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die DMB Rechtsschutz zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den VersichertenBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (111) Als Rechtsschutzfall Klagen gegen die DMB Rechtsschutz Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deren Sitz. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Ermittlungsverfahrens solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitetVersicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, wenn es müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei der zuständigen Behörde als solches verfügt dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. (123) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei Versicherungsnehmer nach dem Sitz der zuständigen Behörde als solches verfügt istDMB Rechtsschutz. (134) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren Für diesen Vertrag gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istdeutsches Recht.

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Rechtsschutzfall. 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutz- falles innerhalb Rechtsschutzfalls erforderlich, hat er a) der DMB Rechtsschutz den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und b) die DMB Rechtsschutz vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfalles zu unterrichten, Fragen der DMB Rechtsschutz zum Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istvollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie Beweismittel anzugeben und Unter- lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (2) Es besteht auch VersicherungsschutzDer Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gemäß § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sorgen. § 82 VVG lautet wie folgt: (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei- sungen einzuholen, wenn zunächst verdeckt geführ- te Ermittlungsverfahren die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer und Mitversicherten erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werdenpflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (3) Abweichend tritt iBei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle von Nr. 4 Abs. 4 (Vertretung vor parlamenta- rischen Untersuchungsausschüssen) Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung ist der Versicherungsfall mit Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der La- dung Schwere des Versicherten zur Ausschusssitzung einVerschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Als Rechtsschutzfall Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Beratung Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- pflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (3) Vertragliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Über die vorgenannten Regelungen des § 82 VVG hinaus und Betreuung unabhängig davon sind nach Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherungs- nehmer die folgenden Obliegenheiten einzuhalten: a) Kosten auslösende Maßnahmen wie z. B. die Erhebung einer Klage oder die Einlegung von Rechtsmitteln muss der Versicherungsnehmer mit der DMB Rechtsschutz abstimmen. b) Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauftragten Rechtsanwalt fragen, ob es zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen alternative Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gibt (z. B. einer statt mehrerer Prozesse, Verzicht auf zusätzliche Anträge, Einklagung nur eines Teilbetrages) und wie sich diese Möglichkeiten bezüglich des Kostenrisikos unterscheiden. Soweit die DMB Rechtsschutz dem Versicherungsnehmer andere Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung mitgeteilt hat, muss der Versicherungsnehmer den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt auch fragen, warum er diese Möglichkeit nicht empfiehlt. Der Versicherungsnehmer muss den von ihm beauf- tragten Rechtsanwalt weiter auffordern, ihn darüber zu belehren, welche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der sicherste Weg ist. Schließlich muss der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt anweisen, seine Antwort in Textform ihm gegenüber zu dokumentieren. Bei mehreren gleich sicheren Vorgehensweisen obliegt es dem Versicherungsnehmer, den kostengünstigeren Weg der Rechtsdurch- setzung zu beauftragen. (4) Die DMB Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die DMB Rechtsschutz den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die DMB Rechtsschutz nur die Kosten, die sie bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme beim Versicherteneiner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, steuer- deren Vergütung die DMB Rechtsschutz nach § 5 Abs. 1 a) und sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren gilt b) trägt. Die DMB Rechtsschutz wählt den Rechtsanwalt aus, a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der DMB Rechtsschutz die förmliche Einleitung des Verfahrensalsbaldige Beauftragung eines Rechts- anwalts notwendig erscheint. (6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Ver- fahren zu Gunsten Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der DMB Rechtsschutz im Namen des Versicherten wieder aufgenommen wird – Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Einleitung Tätigkeit des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungs- verfahrens. Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird, gilt Rechtsanwalts ist die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens als VersicherungsfallDMB Rechtsschutz nicht verantwortlich. (7) Als Rechtsschutzfall für Der Versicherungsnehmer hat a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die aktive Strafverfolgung gilt Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) der Zeitpunkt, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, DMB Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den angezeigten Straftatbestand Stand der Angelegenheit zu verletzen. Der Anspruch auf Rechts- schutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Straf- anzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag noch bestehtgeben. (8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühnever- suchs die Anrufung Wird eine der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den FällenAbs. 1, 2, 3 oder 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in denen ein Sühneversuch einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- schutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass die DMB Rechtsschutz den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht erfolgtgrob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Klageerhe- bung durch Verletzung der Obliegenheit weder für den PrivatklägerEintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der DMB Rechtsschutz obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder Drit- ten – als Zeuge gilt die Aufforderung zur ZeugenaussageAnsprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der DMB Rechtsschutz abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um auf Geld gerichtete Ansprüche. (10) Als Rechtsschutzfall Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die DMB Rechtsschutz getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer der DMB Rechtsschutz auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die DMB Rechtsschutz zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die DMB Rechtsschutz zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die DMB Rechtsschutz berechtigt, ihre Leistung in Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die förmliche Einleitung des Verfahrens gegen den VersichertenBeweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (111) Als Rechtsschutzfall Klagen gegen die DMB Rechtsschutz Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die DMB Rechtsschutz bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deren Sitz. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in Adhäsionsverfahren gilt die Einleitung dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Ermittlungsverfahrens solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Klagen gegen den VersichertenVersicherungsnehmer Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ein Ermittlungsverfah- ren gilt als eingeleitetIst der Ver- sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- rungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. (123) Als Rechtsschutzfall in Verfahren vor Verfassungsgerichten in Zusam- menhang mit Strafverfahren gilt Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein- geleitet, wenn es bei Versicherungsnehmer nach dem Sitz der zuständigen Behörde als solches verfügt istDMB Rechtsschutz. (134) Als Rechtsschutzfall in Strafvollstreckungsverfahren Für diesen Vertrag gilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsver- fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt istdeutsches Recht.

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