Common use of Regelkonformität Clause in Contracts

Regelkonformität. (1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (6) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (7) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM unverzüglich zu informieren. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxx

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Regelkonformität. (1) 18.1. Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-BestimmungenBestimmun- gen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte) 18.2. Der Lieferant stellt sicher, Arbeitszeit dass er und Arbeitsschutzdie von ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen eingesetz-ten Beauftragten die Regelungen des MiLoG, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet.insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes, einhalten. Der Lieferant wird Galaxus von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen Galaxus aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Beauftragten gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM18.3. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen gesetzli- chen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und ein den ökologischen Unternehmensleitlinien von Galaxus entsprech- endes Umweltmanagementsystem einzuführen und zu unterh- alten sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden ent- stehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) 18.4. Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte Men- schenrechte oder der Diskriminierung seiner MitarbeiterArbeitnehmer, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen vorweis- en können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter Mindestalt- er auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) 18.5. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM Galaxus gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) 1 bis (3) aufgelisteten 4 aufge- listeten Verpflichtungen einhalten werden. (6) Der Lieferant stellt ferner sicher18.6. Für den Fall, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur RegistrierungLieferant gegen eine der vorgen- annten Verpflichtungen verstößt, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (7) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM unverzüglich sowohl Galaxus, die anderen Unternehmen der Migros-Gruppe als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadener- satzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgel- dern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflicht- verletzung nicht zu informierenvertreten hat. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx XxxxxxxDes Weiteren ist Galaxus jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unver- züglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch Galaxus Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmev- erweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadenser- satzansprüche dar.

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Regelkonformität. (1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-DVGW- Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORMHommel Hercules. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM Hommel Hercules gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (65) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (76) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM Hommel Hercules namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM Hommel Hercules unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM Hommel Hercules unverzüglich zu informieren. (7) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 0059 Absätze (1) und (10) der REACH- VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, Xxxxxx Hercules unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die betroffenen Produkte sowie die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil bezogen auf die einzelnen Produktkomponenten so genau wie möglich mit. (8) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten Hommel Hercules oder dem von Hommel Hercules beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (9) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat. (10) Falls es sich bei den vom Lieferanten an Hommel Hercules gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen Hommel Hercules unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE- Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften. (11) Falls es sich bei den vom Lieferanten an Hommel Hercules gelieferten Produkte um ein Produkt im Sinne der Europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der EU-Konformitätserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Konformitätserklärungen Hommel Hercules unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der jeweils anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschrift sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE- Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Produkts mit den anwendbaren harmonisierten Normen und Harmonisierungsrechtsvorschriften sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE- Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften. (12) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd- Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien Hommel Hercules und den mit Hommel Hercules verbundenen Unternehmen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (13) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl Hommel Hercules, die mit Hommel Hercules verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist Xxxxxx XxxxxxxHercules jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch Hommel Hercules Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht von Hommel Hercules auf etwaige Schadenersatzansprüche dar.

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Regelkonformität. (1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORMHERING. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und ein System einzuführen und zu unterhalten sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM HERING gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (65) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (76) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM HERING namentlich mit Angabe Xxxxxx der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM HERING unter Angabe Xxxxxx der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM HERING unverzüglich zu informieren. (7) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 0059 Absätze (1) und (10) der REACH-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx XxxxxxxVO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, HERING unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund– von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit. (8) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten HERING oder dem von HERING beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (9) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl HERING, die mit HERING verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist HERING jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch HERING Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Regelkonformität. (1) 15.1 Der Lieferant Auftragnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn oder die Waren / Werkleistungen anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstige Vorschriften einzuhalten. 15.2 Der Auftragnehmer ist insbesondere zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit Produktsicherheit, insbesondere das Produktsicherheitsgesetz, die Produktsicherheitsverordnungen und die Bauprodukteverordnung, verpflichtet. Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderliche Warenprüfungen (insbesondere z.B. Baumusterprüfungen) durchzuführen, Erklärungen (z.B. Konformitätserklärung) abzugeben sowie die erforderlichen Kennzeichnungen (z.B. CE-Kennzeichnung) ordnungsgemäß anzubringen. 15.3 Der Auftragnehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Lieferung / Leistung alle erforderlichen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen, den DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) sowie der Standortordnung des Auftraggebers, entsprechen. 15.4 Der Auftragnehmer hat bei Durchführung der Lieferung / Leistung die im Vertrag konkretisierten Vorgaben des Auftraggebers zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen und alle gültigen Umwelt- und Brandschutzbestimmungen einzuhalten und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ihre ergänzenden Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS), dem ProduktsicherheitsgesetzWasserhaushaltsgesetz (WHG), der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AWSV) sowie der Betriebsmittelvorschrift, die beim jeweiligen Projektleiter des Auftraggebers eingesehen werden kann, zu beachten. 15.5 Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher sämtliche Konventionen der Internationalen internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, Arbeitsschutz sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtetBehördlichen Bestimmungen, einzuhalten. (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM. 15.6 Der Lieferant Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit zu beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem ZusammenhangAuftragnehmer beachtet die Regelungen des fairen Wettbewerbs, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werdenDiskriminierungsverbot. (4) 15.7 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung bei dem Einsatz der von ihm an RECA NORM gelieferten Produkte beteiligt sindoder seinen eingesetzten Sub- und Nachunternehmen zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeitern, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werdendas gesetzliche Mindestlohnniveau und Sozialleistungen sicherzustellen. (6) 15.8 Der Lieferant Auftraggeber fordert den Auftragnehmer zur Einhaltung nationaler Gesetze zum Umwelt- und Klimaschutz auf. Der Auftragnehmer hat ein geeignetes Qualitäts- und Umwelt- Managementsystem, zur Steuerung von Prozessen und Einhaltung von Gesetzen unter Berücksichtigung anerkannter Sicherheitsstandards, vorzuweisen. 15.9 Der Auftragnehmer stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte Waren den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO“Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten Waren des Lieferanten Auftragnehmers enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (7) Lieferanten15.10 Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, stellt der EU habenAuftragnehmer sicher, verpflichten sichdass der Auftraggeber rechtzeitig Sicherheitsdatenblätter, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 die der REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellenVerordnung entsprechen, der gegenüber RECA NORM namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben isterhält, die bei gesetzlich relevanten Änderungen aktualisiert werden. Der OR übernimmt alle Registrierungs- Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage zeitnah weiterführende Informationen zur Verfügung, die für die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat Erstellung von Dokumenten im Rahmen der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM unverzüglich zu informieren. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx XxxxxxxProduktsicherheit für den Auftraggeber erforderlich sind.

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Regelkonformität. (1) 15.1 Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORM. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (6) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personal- dienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftrag- geber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsver- ordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vor- geschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossen- schaften und anderen Einrichtungen, wie die in § 8 AEntG ge- nannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird. 15.2 Der Auftragnehmer wird bei Auswahl von Subunterneh- men oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedin- gungen gemäß Ziffer 15.1 prüfen und diese zu deren Einhal- tung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der An- forderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden. 15.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von einem Arbeitneh- mer des Auftragnehmers oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmin- destlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrich- tungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei. 15.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auf- tragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- gen, sofern der Auftraggeber berechtigterweise aus der Bür- genhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen wird. 15.5 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für jeden Schaden, der dem Auftraggeber aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 15.1 15.6 Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen. 15.7 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferun- gen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VOVerordnung“) entsprechen. Die Insbe- sondere steht der Auftragnehmer dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sindStoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO Verordnung erforderlich, vorregistriert registriert wurden und dass uns den Bestimmungen der REACH-Verord- nung entsprechende Sicherheitsblätter bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (7) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) die gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, 32 REACH- Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfü- gung gestellt werden. Sofern der gegenüber RECA NORM namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM unverzüglich zu informieren. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx XxxxxxxAuftragnehmer Erzeugnisse

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Regelkonformität. (1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-DVGW- Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. (2) Würth betreibt ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001. Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORMWürth. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und ein den ökologischen Unternehmensleitlinien von Würth entsprechendes Umweltmanagementsystem einzuführen und zu unterhalten sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. Die jeweils gültige Fassung der ökologischen Unternehmensleitlinien von Würth ist unter xxx.xxxxxx.xx/xx abrufbar. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. . (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Compliance der Würth Gruppe sowie des Würth Supplier Code of Conduct in ihrer jeweils gültigen Fassung, verfügbar unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx. (5) Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (56) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM Würth gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (35) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (67) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (7) 8) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellen, der gegenüber RECA NORM Würth namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM Würth unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM Würth unverzüglich zu informieren. (9) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 0059 Absätze (1) und (10) der REACH- VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, Würth unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil bezogen auf die einzelnen Produktkomponenten so genau wie möglich mit. (10) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten Würth oder dem von Würth beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (11) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx XxxxxxxVO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat. (12) Falls es sich bei den vom Lieferanten an Würth gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen Würth unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften. (13) Falls es sich bei den vom Lieferanten an Würth gelieferten Produkte um ein Produkt im Sinne der Europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Konformitätserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Konformitätserklärungen Würth unverzüglich und in geeigneter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der jeweils anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschrift sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Produkts mit den anwendbaren harmonisierten Normen und Harmonisierungsrechtsvorschriften sowie die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften. (14) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd- Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien Würth und den mit Würth verbundenen Unternehmen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (15) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl Würth, die mit Würth verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist Würth jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch Würth Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht von Würth auf etwaige Schadenersatzansprüche dar.

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Regelkonformität. (1) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-DIN- Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich ArbeitnehmerrechteArbeitnehmerrech- te, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen behördli- chen Bestimmungen verpflichtet. (2) Würth betreibt ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001. Umweltschutz hat einen hohen Stellenwert innerhalb des Qualitätsverständnisses von RECA NORMWürth. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und ein den ökologischen Unternehmensleitlinien von Würth entsprechendes Umweltmana- gementsystem einzuführen und zu unterhalten sowie daran zu arbeiten, die bei seinen Tätigkeiten entstehenden nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt permanent zu verringern. Die jeweils gültige Fassung der ökologischen Unternehmensleitlinien von Würth ist unter xxx.xxxxxx.xx/xx abrufbar. (3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung Diskriminie- rung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden. (4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conducts der RECA Group und des Code of Conducts der RECA Group in der jeweils geänderten Fassung, welche unter xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu finden ist. (5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an RECA NORM Würth gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden. (65) Der Lieferant stellt ferner sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen Bestimmun- gen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlicherfor- derlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. (76) Lieferanten, welche ihren Firmensitz in Staaten außerhalb der EU haben, verpflichten sich, einen Only Representative („OR“) gemäß Art. 8 REACH-VO mit Sitz in EU zu bestellenbestel- len, der gegenüber RECA NORM Würth namentlich mit Angabe der Adresse bekannt zu geben ist. Der OR übernimmt alle Registrierungs- und sonstigen REACH-Pflichten des Lieferanten. Hat der OR eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, ist dies RECA NORM Würth unter Angabe der Registrierungsnummer mitzuteilen. Bei einem Wechsel des OR oder Einstellung der Tätigkeit des OR hat der Lieferant RECA NORM Würth unverzüglich zu informieren. (7) Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der soge- nannten Kandidatenliste gemäß Art. 00000 Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxx 0 Telefon 00000 0059 Absätze (1) und (10) der REACH-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx XxxxxxxVO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich, Würth unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung / Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit. (8) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten Würth oder dem von Würth beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (9) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforde- rungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen. Insbesondere stehen die Nicht-EU-Lieferanten dafür ein, dass ihr OR für die gelieferten Produkte die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Art. 39-42 CLP-VO durchgeführt hat. (10) Falls es sich bei den vom Lieferanten an Würth gelieferten Produkte um ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („BauPVO“) handelt, ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche zur Erstellung der Leistungserklärung erforderlichen Informationen bzw. die vom Lieferanten erstellten Leistungserklärungen Würth unverzüglich und in geeig- neter dauerhafter Form zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung nach Maßga- be der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der BauPVO sowie des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, an diesen Produkten anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung garantiert der Lieferant die Konformität des Bauproduktes mit der von ihm erklärten Leistung sowie die Einhaltung aller im Zusam- menhang mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung geltenden Rechtsvorschriften (11) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmine- ralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien Würth und den mit Würth verbundenen Unternehmen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (12) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl Würth, die mit Würth verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist Würth jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch Würth Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornie- rung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprü- che dar.

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