Regelung von Streitigkeiten Musterklauseln

Regelung von Streitigkeiten. Bei allen aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten ist vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Hochschule zu versuchen.
Regelung von Streitigkeiten. (1) Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages wird ein Streitschlichtungsgremi- um gebildet, für das die vertragsschließenden Gemeinden je drei Vertreter bestim- men. Die Stadtverordnetenversammlung soll einem Vorschlag des Streitschlichtungsgre- miums folgen.
Regelung von Streitigkeiten. (1) Diese Vereinbarung wurde im Geist der Gleichberechtigung und Vertragstreue getroffen. Auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sinne gütlich zu regeln.
Regelung von Streitigkeiten a) Bei Streitigkeiten aus Geschäften mit Vollkaufleuten hat der Verkäufer die Xxxx zwischen ordentlichem Gerichtsverfahren mit Gerichtsstand Ahrensburg und Xxxxxxx- tung durch die »Hamburger freundschaftliche Arbitrage« (Schiedsgutachten). Hierzu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Verkäufers, die auch durch Zustellung eines Mahnbescheids abgegeben werden kann.
Regelung von Streitigkeiten. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages wird ein Schlichtungsausschuss ge- bildet, für den die vertragsschließenden Gemeinden je 3 Vertreter bestimmen. Von der Unteren Kommunalaufsichtsbehörde ist eine unparteiische Person hinzuzuzie- hen. Die Stadtverordnetenversammlung soll einem Vorschlag des Schlichtungsausschus- ses folgen. Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht wi- dersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Willen der vertrag- lichen Parteien entspricht.
Regelung von Streitigkeiten. Bei allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung unter Mitwirkung der Industrie- und Handelskammer zu versuchen. ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................, den .......................................
Regelung von Streitigkeiten. 1. Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten und Lieferungen sowie aus Vereinbarungen über die Ausführung von Werkleistungen oder den Kauf/Verkauf ergeben, unterliegen der Entscheidung des zuständigen Richters im Gerichtsbezirk, in dem der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat Durch den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären sich die Parteien hiermit einverstanden. Die Entscheidung auf der Grundlage dieser Regelung über Streitigkeiten ist endgültig und bindend.
Regelung von Streitigkeiten. Verletzt ein behandlungsberechtigter Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, so unterrichtet der PÄD die KVT über den Sachverhalt. Die KVT ist verpflichtet, die PÄD nach Über- prüfung der Angelegenheit von ihrer Auffassung und den ihr ggf. getroffenen Maßnahmen zu un- terrichten. Für die Befugnisse der KVT und das Verfahren bei deren Ausübung gelten die Vor- schriften der Satzung entsprechend, auch wenn der Arzt nicht an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnimmt. Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt die in der KVT gemäß § 81 Abs. 5 SGB V gültige Satzung entsprechend.
Regelung von Streitigkeiten. Diese Vereinbarung wurde im Geist der Gleichberechtigung und Vertragstreue ge- troffen. Auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sinne gütlich zu regeln. Können Meinungsverschiedenheiten bis zum In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwi- schen den Vertragspartnern nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommu- nalaufsichtsbehörde anzurufen.
Regelung von Streitigkeiten. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. Gerichtsstand ist Chemnitz. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu setzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Diesen Verkaufsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten als nicht vereinbart.