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Ordentliche Kündigung Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalender- monats gekündigt werden. Die Kündigung ist in Text- form bis Ende des Vormonats der VRB-Abo-Zentrale mitzuteilen. Beispiel: Kündigung zum 30. April muss bis zum 31. ▇▇▇▇ in Textform vorliegen. Der Kunde hat die noch nicht genutzten Karten bis zum Ablauf des letzten Abonnementmonats der Abo-Zent- rale zurückzugeben. Die Kündigung ist nur dann wirk- sam, wenn die Kündigungserklärung und die noch nicht genutzten Karten der Abonnementverwaltung inner- halb der vorgeschriebenen Fristen zugegangen sind. Bei Einsendung der noch nicht genutzten Karten auf dem Postweg trägt der Kunde das Risiko des Verlustes. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in dem die Karten der Abo- Zentrale vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonne- ment vor Ablauf der 12-Monats-Frist bzw. 3-Monats- Frist für neu abgeschlossene Abonnements innerhalb des Aktionszeitraumes vom 01.06.2021 bis zum 01.06.2022 (letzter Tag des Laufzeitbeginns) gekün- digt, so wird zu dem Abonnementpreis der Differenz- betrag zwischen Abonnementpreis und dem Preis der Monatskarte für den zurückgelegten Teilzeitraum be- rechnet. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Rahmenvertrag verpflichtet den Inhaber des Job-Abos zur Kündigung des Abonnements zum Ende des Be- schäftigungsverhältnisses. Wird die Kündigung ver- säumt, wird der Preis der Plus-Monatskarte für die nachfolgenden Monate berechnet.
Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.
Außerordentliche Kündigung 10.2.1 Der Käufer kann diesen Vertrag jederzeit ganz oder teilweise aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn a) der Lieferant seiner Leistungspflicht innerhalb der festgelegten Zeit nicht nachkommt, b) der Lieferant keine geeigneten Fortschritte bei der Vertragserfüllung macht und dies nach verständiger Beurteilung durch den Käufer und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen der Parteien die Vertragserfüllung unter Beachtung der Bestimmungen in der jeweiligen Bestellung insgesamt ernsthaft gefährdet, oder 10.2.2 Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Lieferant das Leistungshindernis oder die Vertragsverletzung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Mahnung abstellt oder beseitigt. Davon ausgenommen ist eine Kündigung des Käufers wegen Verletzungen der Ziffern 14, 15 oder 16 durch den Lieferanten. Eine darauf gestützte Kündigung wird mit Zugang beim Lieferanten sofort wirksam. 10.2.3 Der Käufer ist nach wirksamer Kündigung berechtigt, die von der Kündigung betroffenen Liefergegenstände zu angemessenen Bedingungen und auf Kosten des Lieferanten von Dritten zu beziehen. 10.2.4 In jedem Fall wird der Lieferant die Vertragserfüllung im Hinblick auf diejenigen Liefergegenstände fortsetzen, die von der Kündigung nicht erfasst werden. 10.2.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Käufers besteht nicht, wenn der Kündigungsgrund außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegt, der Lieferant den Kündigungsgrund auch aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat und die dadurch bedingte Verzögerung nicht länger als 60 Tage andauert. 10.2.6 Der Käufer ist nach seiner ▇▇▇▇ berechtigt, statt der Kündigung den Lieferplan zu verlängern oder auf etwaige Ansprüche wegen Minderleistung des Lieferanten zu verzichten. In diesem Fall wird der Lieferant den Käufer für alle auf Grund der Verlängerung oder des Verzichts entstandenen Schäden, Aufwendungen und Kosten entsprechend entschädigen. 10.2.7 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer umgehend über etwaige Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung und insbesondere der Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Bestellung oder des Lieferplans schriftlich zu informieren. 10.2.8 Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein den vereinbarten Lieferplan einzuhalten, ist der Käufer berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unabhängig vom jeweiligen Transportweg schnellstmögliche Lieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, ggf. einen Kostenvorschuss für die anfallenden Lieferkosten zu leisten.
Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).