Common use of Regelungen bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung Clause in Contracts

Regelungen bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung. 1. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung liegt dann vor, wenn der Netzkunde eine höhere Leistung beansprucht, als es dem bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung ent- spricht. 2. Bei bestehenden Anlagen, die bereits ein Netznutzungsrecht (Strombezugsrecht) in einer bestimmten Höhe erworben haben, wird dann zusätzlich Netzbereitstellungsentgelt ver- rechnet, wenn sich beim Netzkunden die in 2.2 Z 2. definierte Anlagenzuordnung ändert und die für diese neue Zuordnung erforderliche Mindestleistung vom Netzkunden noch nicht erworben wurde. Das Ausmaß des durch Bezahlung zu erwerbenden Netznutzungs- rechtes errechnet sich aus der Differenz der neu zu erwerbenden Mindestleistung zum be- reits durch Bezahlung erworbenen Netznutzungsrecht in kW. 3. Bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung über das bisher erworbene Netznutzungs- recht hinaus wird auch ohne Änderung der Anlagenzuordnung zusätzlich Netzbereitstel- lungsentgelt verrechnet, wenn die gemäß 2.2 Z 2. erforderliche Mindestleistung vom Netz- kunden noch nicht erworben wurde. Das Ausmaß des durch Bezahlung zu erwerbenden Netznutzungsrechtes errechnet sich aus der Differenz des tatsächlichen Ausmaßes der Netznutzung, maximal jedoch die gemäß 2.2 Z 2. erforderliche Mindestleistung, zum be- reits erworbenen Netznutzungsrecht. 4. Im Übrigen gelten bei Erhöhung des Ausmaßes der vereinbarten Netznutzung die in 2.2 Z 3. und 4. beschriebenen Festlegungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen

Regelungen bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung. (1. ) Eine Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung liegt dann vor, wenn der Netzkunde eine höhere Leistung beansprucht, als es dem bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung ent- sprichtentspricht. (2. ) Bei bestehenden Anlagen, die bereits ein Netznutzungsrecht (Strombezugsrecht) in einer bestimmten Höhe erworben haben, wird dann zusätzlich Netzbereitstellungsentgelt ver- rechnet, wenn sich beim Netzkunden die in 2.2 Z 2. definierte Anlagenzuordnung ändert und die für diese neue Zuordnung erforderliche Mindestleistung vom Netzkunden noch nicht erworben wurde. Das Ausmaß des durch Bezahlung zu erwerbenden Netznutzungs- rechtes errechnet sich aus der Differenz der neu zu erwerbenden Mindestleistung zum be- reits bereits durch Bezahlung erworbenen Netznutzungsrecht in kW. (3. ) Bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung über das bisher erworbene Netznutzungs- recht hinaus wird auch ohne Änderung der Anlagenzuordnung zusätzlich Netzbereitstel- lungsentgelt verrechnet, wenn die gemäß 2.2 Z 2. erforderliche Mindestleistung vom Netz- kunden Netzkunden noch nicht erworben wurde. Das Ausmaß des durch Bezahlung zu erwerbenden erwer- benden Netznutzungsrechtes errechnet sich aus der Differenz des tatsächlichen Ausmaßes Ausma- ßes der Netznutzung, maximal jedoch die gemäß 2.2 Z 2. erforderliche Mindestleistung, zum be- reits bereits erworbenen Netznutzungsrecht. (4. ) Im Übrigen gelten bei Erhöhung des Ausmaßes der vereinbarten Netznutzung die in 2.2 Z 3. und 4. beschriebenen Festlegungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen

Regelungen bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung. 1. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung liegt dann vor, wenn der Netzkunde eine höhere Leistung beansprucht, als es dem bisher vereinbarten Ausmaß der Netznutzung ent- sprichtentspricht. 2. Bei bestehenden Anlagen, die bereits ein Netznutzungsrecht (Strombezugsrecht) in einer bestimmten Höhe erworben haben, wird dann zusätzlich Netzbereitstellungsentgelt ver- rechnetverrechnet, wenn sich beim Netzkunden die in 2.2 Z 2. definierte Anlagenzuordnung ändert än­ dert und die für diese neue Zuordnung erforderliche Mindestleistung vom Netzkunden noch nicht erworben wurde. Das Ausmaß des durch Bezahlung zu erwerbenden Netznutzungs- rechtes Netznutzungsrechtes errechnet sich aus der Differenz der neu zu erwerbenden Mindestleistung zum be- reits bereits durch Bezahlung erworbenen Netznutzungsrecht in kW. 3. Bei Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung über das bisher erworbene Netznutzungs- recht er­ worbene Netznutzungsrecht hinaus wird auch ohne Änderung der Anlagenzuordnung zusätzlich Netzbereitstel- lungsentgelt verrechnetNetzbereitstellungsentgelt verrech­ net, wenn die gemäß 2.2 Z 2. erforderliche Mindestleistung vom Netz- kunden Netzkunden noch nicht erworben wurde. Das Ausmaß des durch Bezahlung zu erwerbenden Netznutzungsrechtes errechnet sich aus der Differenz des tatsächlichen Ausmaßes der Netznutzung, maximal jedoch die gemäß 2.2 Z 2. erforderliche Mindestleistung, zum be- reits bereits erworbenen Netznutzungsrecht. 4. Im Übrigen gelten bei Erhöhung des Ausmaßes der vereinbarten Netznutzung die in 2.2 Z 3. und 4. beschriebenen Festlegungen.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen