Verteilung Musterklauseln

Verteilung. Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwe- cke der Stromversorgung von Kunden;
Verteilung a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in dem nachfolgenden Absatz b) wird der Bilanzgewinn der Gesellschaft den Gewinnkonten der daran partizipierenden Investoren (d.h. unter Berücksichtigung evtl. Entschuldigter Partner) im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlage zugewiesen. b) Verluste der Gesellschaft werden den Verlustkonten der daran partizipierenden Investoren (d.h. unter Berücksichtigung evtl. Entschuldigter Partner) im Verhältnis ihrer Ge- zeichneten Einlage zueinander belastet. Gewinne der Gesellschaft in nachfolgenden Geschäftsjahren werden im selben Verhältnis so lange den Verlustkonten wieder gut- geschrieben, bis die Verlustzuweisungen ausgeglichen sind; danach werden Gewinne gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Absatz a) verteilt.
Verteilung. Der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Be- lieferungvon Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.
Verteilung. Die Gebührenerträge der Parkplätze für die Sportanlagen (inkl. der markierten Parkplätze auf der Sportfeldstrasse) stehen dem Zweckverband zu. Die Gemeinde Tübach verzichtet auf einen Anteil. Die Gebührenerträge der Parkplätze für den Begegnungsplatz (alle Parkplätze auf Gemeindegebiet von Goldach) gehen zu Gunsten der Gemeinde Goldach. Die Gemeinde Goldach zahlt dem Zweckverband dessen Anteil einmal pro Jahr jeweils per Ende Oktober aus. Die Abrechnung erfolgt anhand der Kontoauszüge/Statistiken aus Parkingpay. Zur Auszahlung gelangen die Nettobeträge (nach Abzug des Anteils von Parkingpay).
Verteilung. 1 Die Verteilung der Nebenkosten erfolgt im Verhältnis der Mietflächen bzw. nach dem durch die Fachingenieurin errechneten Verteilschlüssel für den Energieaufwand (Heizung- und Warmwasseraufbereitung) bzw. nach individueller Zählerablesung, sofern ein Zähler vorhanden ist. 2 Bei Geschäftsbetrieben, welche einen erheblichen Mehrverbrauch an Kalt- und Warmwasser haben, kann Kraftwerk1 den Einbau eines Unterzählers auf Kosten der Mietpartei verlangen. 3 Bei Auszug während einer laufenden Rechnungsperiode werden die Nebenkosten anteilmässig belastet. Die Kosten werden nach anerkannten Schlüsseln auf die einzelnen Monate verteilt. Es besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Abrechnung der Akontobeträge.
Verteilung. Sie sind nicht berechtigt Kopien des SOFTWAREPRODUKTS an Dritte weiterzugeben.
Verteilung. Sie können die Software innerhalb ihrer juristischen Organisationseinheit und jedem mit Ihnen verbundenen Unternehmen (wie nachfolgend definiert) bereitstellen, vorausgesetzt dass: i) eine solche Bereitstellung ausschließlich innerhalb der „Anwendbaren Region“ (laut nachstehender Definition) erfolgt, in der Sie die Software erworben haben, und ii) sich das verbundene Unternehmen, welchem die Software bereitgestellt wird, verpflichtet, alle Bedingungen dieses Endnutzerlizenzvertrages einzuhalten. Wenn Sie die Software erworben haben in:  Europa (ohne GB, Irland und Frankreich), dem Nahen Osten oder Afrika, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  GB oder Irland, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  Frankreich, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  Australien oder Neuseeland, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  Japan, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  anderen Ländern, einschließlich der USA, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen. Alle Versuche, die Software entgegen den Bestimmungen dieses Abschnitts zu verteilen, sind unwirksam. Ein „verbundenes Unternehmen“ ist auf Ihr Unternehmen bezogen ein anderes Unternehmen, das Ihr Unternehmen beherrscht, von Ihrem Unternehmen beherrscht wird oder mit Ihrem Unternehmen unter gemeinsamer Herrschaft steht. „Kontrolle“ in diesem Sinn bedeutet die Inhaberschaft von mindestens 50 % der Stimmrechte.
Verteilung. Den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden. ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch a ) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, b ) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt; Den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate.
Verteilung. Abs. 1 Satz 1 setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie um und stellt klar, dass auch im Rah- men von Repräsentationsvereinbarungen grundsätzlich nach festen Regeln zu ver- teilen ist, d. h. auf Grundlage eines Verteilungsplans (Art. 23). Aufgrund der Beson- derheiten sowohl im Bereich grenzüberschreitender Gegenseitigkeitsverträge als auch im Bereich etwa nationaler Inkassovereinbarungen sollen aber abweichende Vereinbarungen möglich sein. In Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie müssen solche Vereinbarungen nach Abs. 1 Satz 2 aber insbesondere dem Grundsatz entsprechen, dass ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung an die beauftragende Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen ist. Die beauftragte Ver- wertungsgesellschaft hat bereits nach den allgemeinen Vorschriften im Verteilungs- plan Fristen für die Verteilung zu bestimmen (Art. 24), die den in Art. 15 Abs. 3 Un- terabs. 1 der Richtlinie vorgegebenen Fristen entsprechen. Nach Abs. 2 darf von den Vorschriften über die Verteilungsfrist auch nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesellschaft abgewichen werden. Abs. 3 setzt Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie um.
Verteilung. 1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rechten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr- nimmt, ist der Verteilplan der beauftragten Verwertungsgesellschaft massgeblich, soweit die Verwertungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinbarung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Abweichende Vereinbarungen in der Reprä- sentionsvereinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung aus- schliessen. 2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist (Art. 24) kann in der Reprä- sentationsvereinbarung nicht zum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesell- schaft abgewichen werden. 3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung auf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs- gesellschaften zählen, so hat die beauftragende Verwertungsgesellschaft die Vertei- lungsfrist (Art. 24) so zu bestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten spätes- tens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr vertretenen Berechtigten verteilt wer- den.