Verteilung Musterklauseln

Verteilung. Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
Verteilung a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in dem nachfolgenden Absatz b) wird der Bilanzgewinn der Gesellschaft den Gewinnkonten der daran partizipierenden Investoren (d.h. unter Berücksichtigung evtl. Entschuldigter Partner) im Verhältnis ihrer Gezeichneten Einlage zugewiesen. b) Verluste der Gesellschaft werden den Verlustkonten der daran partizipierenden Investoren (d.h. unter Berücksichtigung evtl. Entschuldigter Partner) im Verhältnis ihrer Ge- zeichneten Einlage zueinander belastet. Gewinne der Gesellschaft in nachfolgenden Geschäftsjahren werden im selben Verhältnis so lange den Verlustkonten wieder gut- geschrieben, bis die Verlustzuweisungen ausgeglichen sind; danach werden Gewinne gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Absatz a) verteilt.
Verteilung. Die Gebührenerträge der Parkplätze für die Sportanlagen (inkl. der markierten Parkplätze auf der Sportfeldstrasse) stehen dem Zweckverband zu. Die Gemeinde Tübach verzichtet auf einen Anteil. Die Gebührenerträge der Parkplätze für den Begegnungsplatz (alle Parkplätze auf Gemeindegebiet von Goldach) gehen zu Gunsten der Gemeinde Goldach. Die Gemeinde Goldach zahlt dem Zweckverband dessen Anteil einmal pro Jahr jeweils per Ende Oktober aus. Die Abrechnung erfolgt anhand der Kontoauszüge/Statistiken aus Parkingpay. Zur Auszahlung gelangen die Nettobeträge (nach Abzug des Anteils von Parkingpay).
Verteilung. 1 Die Verteilung der Nebenkosten erfolgt im Verhältnis der Mietflächen bzw. nach dem durch die Fachingenieurin errechneten Verteilschlüssel für den Energieaufwand (Heizung- und Warmwasseraufbereitung) bzw. nach individueller Zählerablesung, sofern ein Zähler vorhanden ist. 2 Bei Geschäftsbetrieben, welche einen erheblichen Mehrverbrauch an Kalt- und Warmwasser haben, kann Kraftwerk1 den Einbau eines Unterzählers auf Kosten der Mietpartei verlangen. 3 Bei Auszug während einer laufenden Rechnungsperiode werden die Nebenkosten anteilmässig belastet. Die Kosten werden nach anerkannten Schlüsseln auf die einzelnen Monate verteilt. Es besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Abrechnung der Akontobeträge.
Verteilung. Der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Be- lieferungvon Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.
Verteilung. Sie sind nicht berechtigt Kopien des SOFTWAREPRODUKTS an Dritte weiterzugeben.
Verteilung. Sie können die Software innerhalb ihrer juristischen Organisationseinheit und jedem mit Ihnen verbundenen Unternehmen (wie nachfolgend definiert) bereitstellen, vorausgesetzt dass: i) eine solche Bereitstellung ausschließlich innerhalb der „Anwendbaren Region“ (laut nachstehender Definition) erfolgt, in der Sie die Software erworben haben, und ii) sich das verbundene Unternehmen, welchem die Software bereitgestellt wird, verpflichtet, alle Bedingungen dieses Endnutzerlizenzvertrages einzuhalten. Wenn Sie die Software erworben haben in:  Europa (ohne GB, Irland und Frankreich), dem Nahen Osten oder Afrika, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  GB oder Irland, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  Frankreich, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  Australien oder Neuseeland, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  Japan, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen.  anderen Ländern, einschließlich der USA, dürfen Sie die Software nur in dieser Region bereitstellen. Alle Versuche, die Software entgegen den Bestimmungen dieses Abschnitts zu verteilen, sind unwirksam. Ein „verbundenes Unternehmen“ ist auf Ihr Unternehmen bezogen ein anderes Unternehmen, das Ihr Unternehmen beherrscht, von Ihrem Unternehmen beherrscht wird oder mit Ihrem Unternehmen unter gemeinsamer Herrschaft steht. „Kontrolle“ in diesem Sinn bedeutet die Inhaberschaft von mindestens 50 % der Stimmrechte.
Verteilung. Sie sind nicht berechtigt Kopien der Embedded Testbench an Dritte weiterzugeben.
Verteilung. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Verteilung der Masse in Fällen zu organisieren, in denen Gläubiger Forderungen in parallelen Insolvenzverfahren angemeldet haben. Im Rahmen der EuInsVO 2015/848 sollen die Regeln für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen durch das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung bestimmt werden (Art. 7 Abs. 2 lit. h EuInsVO 2015/848 ). In den meisten Fällen sind diese Bestimmungen für die nationalen Gerichte verbindlich (z. B. Spanien, Deutschland, Italien usw.). Absatz 1 fordert die Parteien auf, sich an die "Hotchpotch"-Regel zu halten, die gilt, wenn über die Masse des Schuldners parallele Insolvenzverfahren als Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, sodass die Gläubiger ihre Forderungen in beiden Verfahren anmelden können (Art. 45 EuInsVO 2015/848 ) und Teilzahlungen an die Gläubiger in einem dieser Verfahren erfolgen (Art. 23 Abs. 2 EuInsVO 2015/848). Diese Bestimmung gilt für jeden Schuldner, unabhängig von seiner Eigenschaft als einzelner Schuldner oder Mitglied einer Gruppe (siehe Abschnitt 8.2 des ▇▇▇▇▇▇- Protokolls). Diese Vorschrift sollte jedoch nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen parallele Verfahren gegen mehrere verschiedene Schuldner (d. h. die Mitglieder einer Unternehmensgruppe, die Schuldner und Bürge(n) sind) eröffnet werden. In diesen Fällen konkurrieren die Gläubiger nicht über Teile derselben Masse, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Vielmehr streiten sie über verschiedene Insolvenzmassen. Es besteht also keine Notwendigkeit, für Fairness unter den Gläubigern von verschiedenen Schuldnern zu sorgen. Im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015/848 gilt diese Vorschrift ohnehin. Sie kann daher insbesondere in Fällen von Interesse sein, in denen auch in einem Drittstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Die Klausel sorgt dann dafür, dass in mitgliedstaatlichen Insolvenzverfahren solange keine Wertverteilung zugunsten von Gläubigern vorgenommen wird, die bereits eine Teilzahlung in einem Insolvenzverfahren eines Drittlands erlangt haben, bis die übrigen Gläubiger desselben Rangs bereits eine anteilig gleichwertige Zahlung in einem mitgliedstaatlichen Insolvenzverfahren erhalten haben. Für diese Fälle ist es zudem sinnvoll, den Gläubiger zu verpflichten, Informationen über die in diesen Verfahren erzielten Quotenauszahlungen vorzulegen und jede Zahlung an die erneute Vorlage dieser Informationen zu knüpfen. Im Einzelne...
Verteilung. Der Lizenznehmer darf die Software, Teile oder Kopien oder Teile von Kopien davon nicht an Dritte (einschliesslich Personen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens des Lizenznehmers) vermieten, im Leasing überlassen, verleihen, verkaufen, veröffentlichen, verbreiten oder überlassen. Jedes unbefugte Abweichen von dieser Bestimmung führt zur automatischen Erlöschung der Lizenz. Der Lizenzgeber behält sich rechtliche Schritte gegen die Verletzung dieser Bestimmung vor.