Common use of Regelungen zum Anbieterwechsel Clause in Contracts

Regelungen zum Anbieterwechsel. 15.1 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat die net services als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zur bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem si- chergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die net services als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die net services Tag genau. 15.2 Soweit der Vertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, werden Entschädigungs- regelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kunden- dienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, im Auftragsformu- lar, der Vertragszusammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt. 15.3 Um zu gewährleisten, dass bei einem Anbieterwechsel und/ oder einer Rufnummernmit- nahme den Vorgaben des § 59 TKG entsprochen wird, müssen die unter Ziffer 15.4 und 15.5 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. 15.4 Der Kunde muss, zusammen mit dem gültigen Anschlussauftrag der net services, den aus- gefüllten und unterschriebenen Anbieterwechselauftrag (Portierungsformular, auffindbar auf der o.g. Internetseite) zur Verfügung stellen. 15.5 Die net services wird nach Zugang der gültigen Formulare innerhalb von 7 Werktagen die notwendige Portierung beim abgebenden Anbieter einleiten. net services kann die Portie- rung erst nach positiver Prüfung der technischen Verfügbarkeit eines Anschlusses sei- tens der net services beantragen. Sofern diese nicht vorliegt, ist net services berechtigt den Auftrag abzulehnen und wird den Kunden in diesem Fall innerhalb von 5 Werktagen über die fehlende Wechselmöglichkeit informieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Regelungen zum Anbieterwechsel. 15.1 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat die net services als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zur bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem si- chergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die net services als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die net services Tag genau. 15.2 Soweit der Vertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, werden Entschädigungs- regelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kunden- dienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, im Auftragsformu- lar, der Vertragszusammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt. 15.3 Um zu gewährleisten, dass bei einem Anbieterwechsel und/ oder einer Rufnummernmit- nahme den Vorgaben des § 59 TKG entsprochen wird, müssen die unter Ziffer 15.4 und 15.5 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. 15.4 Der Kunde muss, zusammen mit dem gültigen Anschlussauftrag der net services, den aus- gefüllten und unterschriebenen Anbieterwechselauftrag (Portierungsformular, auffindbar auf der o.g. Internetseite) zur Verfügung stellen. 15.5 Die net services wird nach Zugang der gültigen Formulare innerhalb von 7 Werktagen die notwendige Portierung beim abgebenden Anbieter einleiten. net services kann die Portie- rung erst nach positiver Prüfung der technischen Verfügbarkeit eines Anschlusses sei- tens der net services beantragen. Sofern diese nicht vorliegt, ist net services berechtigt Internet . Telefon . Fernsehen den Auftrag abzulehnen und wird den Kunden in diesem Fall innerhalb von 5 Werktagen über die fehlende Wechselmöglichkeit informieren.

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