Übergangsregelung Musterklauseln

Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.
Übergangsregelung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem Dienstverhältnis be- funden haben und nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Anlage 6 bzw. 6a einen höheren Urlaubsanspruch hatten bzw. im Urlaubsjahr 2013 erhalten hätten als sich nach Anlage 6 bzw. 6a in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ergeben würde, behalten übergangsweise diesen Ur- laubsanspruch solange, bis die Tabellenwerte der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Anlage 6, 6a (Bemessung nach Beschäftigungszeit) diese Höhe erreichen (Übergangsfrist). § 28b Zusatzurlaub für Schichtarbeit, Nachtarbeit, nächtlichem Bereitschaftsdienst und nächtlichem Rufbereitschaftsdienst*‌
Übergangsregelung. Für die Dauer von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird bei den veröffent- lichten Qualitätsdarstellungen auf Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege- Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) und bei den Qualitätsdarstellungen nach dieser Vereinbarung auf der ersten Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüf- grundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege-Transparenzvereinbarung stationär und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 01.11.2019 geltenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung stationär sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekas- sen wird die Qualitätsdarstellung nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis die Qualitätsdarstellung nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustel- len, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird.
Übergangsregelung. Wenn und solange die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch die Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, gilt das jeweilige bisher vereinbarte Abrechnungsverfahren weiter. Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Begründungsnummern zur Entschlüsselung der Zahnarztnummer des Einzelfallnachweises auf Anforderung gemäß § 9 Absatz 2 500 ◼ Prüfung auf sonstigen Schaden mit entsprechender Begründung Auffälligkeiten/Missbrauch - SGB X § 69 ff. - 601 ◼ begründeter Verdacht auf Fehlabrechnungen/Vertragsverletzungen durch Vertragszahnärzte 611 ◼ Verdacht auf Leistungserschleichung durch Mitglieder/Patienten Köln, Berlin, 10.06.2010 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband
Übergangsregelung. Beschäftigte, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung Teilnehmende des Pilotverfahrens Telearbeit sind, müssen zur Fortführung der alternierenden Telearbeit einen Antrag gem. Anlage 2 stellen. Diese werden vorrangig geprüft und nur bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die alternierende Telearbeit nicht berücksichtigt. Sollte dies der Fall sein, bleibt die bisherige Übergangsregelung für diese Telearbeitskräfte nach Entscheidung des Besetzungsgremiums maximal sechs Monate bestehen. Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit verliert die für die Pilotierung der alternierenden Telearbeit geschlossene Dienstvereinbarung vom 16.12.2014, sowie die Übergangsregelung vom 29.03.2016 ihre Gültigkeit. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Bei Kündigung wirkt diese Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. Hamburg, den Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Polizeipräsident Personalrat der Polizei Anlage 1 Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über die Gestaltung der alternierenden Telearbeit in der hamburgischen Verwaltung Anlage 2 Antrag auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit Anlage 3 Übersicht über die im Rahmen der alternierenden Telearbeit nutzbaren Anwendungen und Verbunddateien Anlage 4 Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Polizei und der Telearbeitskraft
Übergangsregelung. (1) Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft getreten ist.
Übergangsregelung. Für die Dauer von 12 Monaten ab dem 01.01.2017 wird bei der Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Transparenzbericht auf der 1. Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31.12.2016 gültigen alten Transparenzvereinbarung und Bewertung auf der Grundlage der seit dem 01.01.2017 geltenden neuen Transparenzvereinbarung sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekassen wird der Transparenzbericht nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis der Transparenzbericht nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird. Berichte auf der neuen Rechtsgrundlage und solche auf Grundlage der alten Rechtsgrundlage werden für den Nutzer erkennbar farblich unterschiedlich dargestellt.
Übergangsregelung. (1) Mit dem Einverständnis der Partner der Bundesmantelverträge kann eine Kassen- ärztliche Vereinigung die Befähigungsnachweise der betreffenden Ärzte aufgrund ei- ner vor Inkrafttreten der Anlage VI durchgeführten Prüfung anerkennen.
Übergangsregelung. (1) 1 Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine Theaterbetriebszulage/einen Theaterbetriebszuschlag erhalten haben, erhalten diese/n in der am 30. September 2005 zustehenden Höhe weiter. 2 Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 Abs. 2 sowie die Protokollerklärung zu Nr. 5 Abs. 1 finden Anwendung. 3 Die Theaterbetriebszulage nimmt an linearen Veränderungen teil.
Übergangsregelung. 5.1 Der Vertrag ersetzt ab dem Beginn der Grundversorgung alle bisherigen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Versorger über die Lieferung von Strom an die im Datenblatt genannte Entnahmestelle.