Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.
Übergangsregelung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem Dienstverhältnis be- funden haben und nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Anlage 6 bzw. 6a einen höheren Urlaubsanspruch hatten bzw. im Urlaubsjahr 2013 erhalten hätten als sich nach Anlage 6 bzw. 6a in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ergeben würde, behalten übergangsweise diesen Ur- laubsanspruch solange, bis die Tabellenwerte der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Anlage 6, 6a (Bemessung nach Beschäftigungszeit) diese Höhe erreichen (Übergangsfrist). § 28b Zusatzurlaub für Schichtarbeit, Nachtarbeit, nächtlichem Bereitschaftsdienst und nächtlichem Rufbereitschaftsdienst*
Übergangsregelung. Für die Dauer von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird bei den veröffent- lichten Qualitätsdarstellungen auf Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege- Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) und bei den Qualitätsdarstellungen nach dieser Vereinbarung auf der ersten Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüf- grundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege-Transparenzvereinbarung stationär und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 01.11.2019 geltenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung stationär sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekas- sen wird die Qualitätsdarstellung nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis die Qualitätsdarstellung nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustel- len, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird.
Übergangsregelung. Wenn und solange die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch die Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, gilt das jeweilige bisher vereinbarte Abrechnungsverfahren weiter. Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Begründungsnummern zur Entschlüsselung der Zahnarztnummer des Einzelfallnachweises auf Anforderung gemäß § 9 Absatz 2 500 ◼ Prüfung auf sonstigen Schaden mit entsprechender Begründung Auffälligkeiten/Missbrauch - SGB X § 69 ff. - 601 ◼ begründeter Verdacht auf Fehlabrechnungen/Vertragsverletzungen durch Vertragszahnärzte 611 ◼ Verdacht auf Leistungserschleichung durch Mitglieder/Patienten Köln, Berlin, 10.06.2010 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband
Übergangsregelung. Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft getreten ist.
Übergangsregelung. Für die Dauer von 12 Monaten ab dem 01.01.2017 wird bei der Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Transparenzbericht auf der 1. Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31.12.2016 gültigen alten Transparenzvereinbarung und Bewertung auf der Grundlage der seit dem 01.01.2017 geltenden neuen Transparenzvereinbarung sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekassen wird der Transparenzbericht nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis der Transparenzbericht nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird. Berichte auf der neuen Rechtsgrundlage und solche auf Grundlage der alten Rechtsgrundlage werden für den Nutzer erkennbar farblich unterschiedlich dargestellt.
Übergangsregelung. (1) 1 Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine Theaterbetriebszulage/einen Theaterbetriebszuschlag erhalten haben, erhalten diese/n in der am 30. September 2005 zustehenden Höhe weiter. 2 Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 Abs. 2 sowie die Protokollerklärung zu Nr. 5 Abs. 1 finden Anwendung. 3 Die Theaterbetriebszulage nimmt an linearen Veränderungen teil.
(2) Beschäftigte, die im Monat April 1975 die Theaterbetriebszulage bzw. den Theaterbetriebszuschlag erhalten haben und diese/n bis zum 31. Xxxx 1985 noch bezogen haben und ab April 1985 die Voraussetzungen für den Bezug einer Theaterbetriebszulage/eines Theaterbetriebszuschlags nicht mehr erfül- len, erhalten eine persönliche Ausgleichszulage in Höhe des für den Monat September 2005 gezahlten Betrages.
(3) Auf die Ausgleichszulage nach Absatz 2 werden die Zeitzuschläge für Über- stunden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis zu sechs Stunden und die Zeit- zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f angerechnet.
Übergangsregelung. Mit dem Einverständnis der Partner der Bundesmantelverträge kann eine Kassen- ärztliche Vereinigung die Befähigungsnachweise der betreffenden Ärzte aufgrund ei- ner vor Inkrafttreten der Anlage VI durchgeführten Prüfung anerkennen.
Übergangsregelung. Wenn und solange die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch die Vertragspartner noch nicht erfüllt sind, gilt das jeweilige bisher vereinbarte Abrechnungsverfahren weiter. 500 ◼ Prüfung auf sonstigen Schaden mit entsprechender Begründung Auffälligkeiten/Missbrauch - SGB X § 69 ff. - 601 ◼ begründeter Verdacht auf Fehlabrechnungen/Vertragsverletzungen durch Vertragszahnärzte 611 ◼ Verdacht auf Leistungserschleichung durch Mitglieder/Patienten Köln, Berlin, 10.06.2010 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung gültig ab dem 01.01.2012
Übergangsregelung. Von der zur Erreichung der Quote von 70 % je- weils zum vorangegangenen Jahresende ermittelten Anzahl an Angestellten sind (bis spätestens 31. 3.) 2007 nur noch 80 %, 2008 nur noch 40 % und 2009 nur noch 20 % in ein definitives Dienstverhältnis zu übernehmen, wobei sich hierbei ergebende Bruchtei- le aufzurunden sind. Ab 1. 1. 2010 finden keine neuen Definitivstellungen mehr statt. (Abs 2a gilt ab 1. Jänner 2007 – KV Kündigungsschutz)