Regionale und strukturelle Besonderheiten Musterklauseln

Regionale und strukturelle Besonderheiten. Angaben der Einrichtung zu regionalen und strukturellen Besonderheiten im Datenportal • Auflistung der Einträge
Regionale und strukturelle Besonderheiten. Bei der Kalkulation der Kosten regionaler und struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Abs. 2 BPflV sollten diejenigen Kosten in die Kalkulation einbezogen werden, die typischerweise bei der Leistungserbringung anfallen. Bereits mit Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BPflV sachgerecht vergütete Leistungs- bzw. Kostenbestandteile dürfen nicht mit einbezogen werden. Nicht zu betrachtende Kostenanteile sind nicht in das Kalkulationsschema einzubeziehen und nicht in Anlage A, Blatt 1 auszuweisen. Werden nur entgeltrelevante Kosten in Anlage A, Blatt 1 eingetragen, ist Anlage A, Blatt 2 nicht zu füllen (keine Differenzkostenbetrachtung). Dazu ist erforderlich, dass die entgeltrelevanten Kosten vollständig abgegrenzt werden können. Lassen sich die relevanten Kostenanteile nicht vor Kalkulationsbeginn vollständig abgrenzen, kann eine Differenzkostenbetrachtung durchgeführt werden. In diesem Fall sind in Anlage A, Blatt 1 die vollständigen Kosten der typischen Leistungserbringung und in Anlage A, Blatt 2 die Kosten der Leistungsbereiche, die (anteilig) bereits mit den PEPP-Entgelten vergütet werden, einzutragen. Die Kosten können tages-, fall- oder zeitraumbezogen ausgewiesen werden. Bei Entgelten, für die keine anteilige Berücksichtigung in bereits bestehenden PEPP- Entgelten zu erwarten ist, und bei Zuschlägen ist in der Regel nicht von einer Differenzkostenbetrachtung auszugehen. In Abgrenzung zur Kalkulation von anderen krankenhausindividuellen Entgelten gemäß § 6 BPflV ist Folgendes zu beachten: Im Gegensatz zu NUB-PEPP-Leistungen, können sich regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung typischerweise dadurch kennzeichnen, dass die Besonderheiten gerade auch den bettenführenden stationären Bereich betreffen. In diesem Fall sind die korrespondierenden Kosten berufsgruppenspezifisch und je nach Kalkulationsweise tages- oder zeitraumbezogen im stationären Bereich (Kostenstellengruppen 21 und 22) auszuweisen. Im Unterschied zu NUB-PEPP-Leistungen können sich regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung auch auf Leistungen beziehen, deren Kosten nach dem Kalkulationshandbuch der medizinischen oder nicht medizinischen Infrastruktur zuzuweisen sind (z.B. spezifische Werkstätten). Dies umfasst auch Leistungen in „patientenfernen“ Bereichen, die keinen direkten Patientenbezug aufweisen. Diese Kosten sollten nach Personal- und Sachkosten differenziert in Anlage A, Blatt 1 ausgewiesen...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.