Reise-Service Musterklauseln

Reise-Service. 3.1 Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem Reise-Service, der von der Tenerity GmbH („Tenerity“), Xxxxxxxxxxxx 00x, xxxxxxxx- XXXX, 00000 Xxxxxxx, und ihren Kooperationspartnern angeboten wird. Aktueller Kooperationspartner ist die Professional Travel GmbH, Kühnehöfe 20, 22761 Hamburg („Reisevermittler“). 3.2 Der Reise-Service kann über das Internet (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) oder telefonisch unter der Telefonnummer +00 (0) 000 000 0000 genutzt werden. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Sonntag, jeweils 8.00 bis 20.00 Uhr. Für die Inanspruchnahme des Reise- Services ist Ihre Registrierung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity notwendig. 3.3 Der Reise-Service beinhaltet die Vermittlung von Reiseleistungen wie beispielsweise Pauschalreisen, Kreuzfahrten, Städtereisen, Hotels, Studienreisen, Ferienhäuser, Mietwagen und Flügen. 3.4 Tenerity erbringt den Reise-Service in Kooperation mit dem Rei- severmittler auf Grundlage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Im Rahmen einer Buchung kommen zudem ein Reisevermittlungs- vertrag mit dem Reisevermittler sowie ein Vertrag mit dem jeweili- gen Anbieter der gebuchten Reiseleistungen zustande. 3.5 Für die Nutzung des Reise-Services von Tenerity fällt für Sie kein Entgelt an. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungen des Reise- vermittlers und die vermittelten Reiseleistungen des Anbieters. Bei einer Buchung über den Reise-Service profitieren Sie von einer Rückvergütung in Höhe von 7 % auf den Reisepreis (exkl. Steuern, Gebühren, sonstiger Aufschläge und Stornogebühren). Die Rück- vergütung gilt für alle Mitreisenden und ist nicht an einen Min- destpreis gebunden. Die Rückvergütung wird Ihnen innerhalb von sechs Wochen nach Reiserückkehr auf Ihr hierfür angegebenes Konto von Tenerity überwiesen. Bedingung für die Rückvergütung ist insbesondere die Buchung der Reise bei dem Reisevermittler und die Bezahlung des Reisepreises mit der ExclusiveCard. Maßgebend sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity.
Reise-Service. Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem Reise-Service, der von der Tenerity GmbH, Xxxxxxxxxxxx 00x, xxxxxxxxXXXX, 00000 Xxxxxxx, und ihren Kooperationspartnern angeboten wird. Ak- tueller Kooperationspartner ist die Professional Travel GmbH, Kühnehöfe 20, 22761 Hamburg („Reisevermittler“). Der Reise-Service kann über das Internet (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) oder telefonisch unter der Telefonnummer +00 (0) 000 000 0000 genutzt werden. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Sonntag, jeweils 8.00 bis 20.00 Uhr. Für die Inanspruch- nahme des Reise-Services ist Ihre Registrierung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen von Tenerity notwendig. Der Reise-Service beinhaltet die Vermittlung von Reiseleistungen wie beispielsweise Pauschalreisen, Kreuzfahrten, Städtereisen, Hotels, Studienreisen, Ferienhäuser, Mietwagen und Flügen. Tenerity erbringt den Reise-Service in Kooperation mit dem Reisevermittler auf Grundlage eines eige- nen Vertrags mit Ihnen. Im Rahmen einer Buchung kommen zudem ein Reisevermittlungsvertrag mit dem 3.5
Reise-Service. 3.1 Mit der BusinessCard Gold erhalten Sie Zugang zu einem Reise-Service, der von der Tenerity GmbH, Xxxxxxxxxxxx 00x, xxxxxxxxXXXX, 00000 Xxxxxxx und ihren Koopera- tionspartnern angeboten wird. Aktueller Kooperations- partner ist die Professional Travel GmbH, Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Hamburg („Reisevermittler“). 6.2 Der Reise-Service kann Montag bis Sonntag zwischen 8:00 und 20:00 Uhr telefonisch unter der Nummer +49
Reise-Service. Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem Reise-Service, der von der cxLoyalty International GmbH, Xxxxxxxxxxxx 00x, xxxxxxxxXXXX, 00000 Xxxxxxx, und ihren Kooperationspartnern ange- boten wird. Aktueller Kooperationspartner ist die Professional Travel GmbH, Kühnehöfe 20, 22761 Hamburg („Reisevermittler“). Der Reise-Service kann über das Internet (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) oder telefonisch unter

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).