Relation der einzelnen Vergütungskomponenten Musterklauseln

Relation der einzelnen Vergütungskomponenten. Der Anteil der verschiedenen Vergütungskomponenten ist nachstehend aufgeführt. Dabei bezieht sich der jeweils angegebene Prozentsatz auf eine unterstellte 100 %- Zielerreichung zur Ermittlung der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung. Die für die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte werden dabei vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr vorgegeben. Der Anteil der Vergütungsbestandteile ist jeweils in einer Bandbreite angegeben, damit dem Aufsichtsrat die Möglichkeit verbleibt, eine funktionale Differenzierung der Vergü- tung der Vorstandsmitglieder vorzunehmen und/oder im Rahmen einer jährlichen Über- prüfung der Vergütung, insbesondere im Hinblick auf die Marktüblichkeit, die Relatio- nen gegebenenfalls künftig innerhalb dieser Bandbreiten zu variieren. - Die Grundvergütung trägt zwischen 40 % und 70 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. - Die kurzfristige variable Vergütung trägt zwischen 10 % und 25 % zur Ziel-Ge- samtvergütung bei. - Die langfristige variable Vergütung trägt zwischen 15 % und 30 % zur Ziel-Ge- samtvergütung bei. - Die Nebenleistungen tragen insgesamt bis zu maximal 5 % zur Ziel-Gesamtver- gütung bei. Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfort- zahlung an Hinterbliebene ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen. Bei der Zielvergütungsstruktur achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die langfristig vari- ablen Bestandteile der Vergütung die kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile übersteigen, damit die Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige Ent- wicklung der PAION AG ausgerichtet ist. Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine be- tragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (d.h. die Summe der Grundvergütung, Nebenleistungen und kurzfristigen und langfristigen vari- ablen Vergütungsbestandteile) festgelegt („Maximal-Gesamtvergütung“). Diese Ma- ximal-Gesamtvergütung beträgt - Für den Vorstandsvorsitzenden EUR 600.000,00 und - für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 500.000,00. Dabei bezieht sich die Maximal-Gesamtvergütung auf die Summe aller Werte, die aus den Vergütungsregelungen in einem Geschäftsjahr resultieren. Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am Mo...
Relation der einzelnen Vergütungskomponenten. Nachstehend wird der Anteil der einzelnen Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung aufgeführt. Dabei bezieht sich der jeweils angegebene Prozentsatz auf eine unterstellte 100%-Zielerreichung zur Ermittlung der kurz- fristigen und langfristigen variablen Vergütung. Die für die Zielerreichung maßgeblichen Zielwerte werden dabei vom Aufsichtsrat auf der Grundlage der Planung und auch im Hinblick auf die strategische Planung für das jeweilige Ge- schäftsjahr vorgegeben. • Die Festvergütung ist erfolgsunabhängig und umfasst die Grundvergütung und Nebenleistungen sowie den Be- trag zur Altersabsicherung. Sie trägt 50 % zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei. • Die variable Vergütung ist erfolgsabhängig und umfasst die kurzfristige variable Vergütung (oder auch Short Term Incentive, "STI") und die langfristige variable Vergütung (oder auch Long Term Incentive, "LTI"). Sie trägt ebenfalls 50 % zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei. • Die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI stehen zueinander im Verhältnis eines Anteils des STI von 40 % und zu einem Anteil des LTI von 60 % an der gesamten variablen Vergütung.
Relation der einzelnen Vergütungskomponenten. 3.4 Höchstgrenze für die Gesamtvergütung („Maximal-Gesamtvergü- tung“)

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………