Relevante Mehrheiten nach dem SchVG. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine "Qualifizierte Mehrheit"). Die betreffenden Anleihebedingungen können für einzelne Maßnahmen auch höhere Mehrheiten vorschreiben. Für alle anderen Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit von 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte ausreichend.
Appears in 3 contracts
Samples: www.lbbw.de, www.lbbw.de, daten.comdirect.de
Relevante Mehrheiten nach dem SchVG. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine "Qualifizierte Mehrheit"). Die betreffenden Anleihebedingungen können für einzelne Maßnahmen auch höhere Mehrheiten vorschreiben. Für alle anderen Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit von 50 50% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte ausreichend.
Appears in 1 contract
Samples: www.lbbw.de
Relevante Mehrheiten nach dem SchVG. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 SchVG, geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (eine "Qualifizierte Mehrheit"). Die betreffenden Anleihebedingungen können für einzelne Maßnahmen auch höhere Mehrheiten vorschreiben. Für alle anderen Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit von 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte ausreichend.Qualifizierte
Appears in 1 contract
Samples: www.lbbw.de