Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Musterklauseln

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Im Rahmen der Maßnahmen zur Geldwäscheprävention muss ein Antragsteller der Register- und Transferstelle einen Identitätsnachweis, einen Adressnachweis und einen Nachweis über die Herkunft der Mittel vorlegen. Die Register- und Transferstelle behält sich das Recht vor, derlei Informationen je nach Bedarfsfall anzufordern, um die Identität, Adresse und Herkunft der Mittel eines Antragstellers zu bestätigen. Zu diesen Informationen können auch Angaben über den Steuerwohnsitz eines Antragstellers und damit verbundene Dokumente als Nachweis zählen. Abhängig von den Umständen, unter denen ein Antrag gestellt wird, kann von einer detaillierten Überprüfung der Herkunft der Mittel abgesehen werden, wenn (i) der Anleger die Zahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto bei einer anerkannten Finanzinstitution aus tätigt oder wenn (ii) der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahmen haben nur dann Gültigkeit, wenn die obengenannte Finanzinstitution oder der betreffende Vermittler in einem Land ansässig ist, das eine von Irland als solche anerkannte äquivalente Gesetzgebung zur Geldwäscheprävention hat oder anderen geltenden Bedingungen genüge leistet. Wenn der Antragsteller die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht oder verspätet beibringen sollte, kann die Register- und Transferstelle den Antrag und sämtliche Zahlungen von Zeichnungsgeldern ablehnen. Die Register- und Transferstelle kann sich außerdem weigern, einem Antrag auf Rücknahme stattzugeben oder Rücknahmeerlöse auszuzahlen, wenn die angeforderten Informationen nicht im Original erhalten wurden. Die Register- und Transferstelle wird die Antragsteller darüber in Kenntnis setzen, wenn zusätzliche Identitätsnachweise erforderlich sind. So kann zum Beispiel eine Person dazu angehalten sein, eine Kopie eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises (mit Unterschrift und Geburtsdatum des Antragstellers) zusammen mit einem Nachweis über die Adresse des Antragstellers, etwa in Form einer Kopie von einer Strom- oder Gasrechnung oder eines Bankauszugs (nicht älter als sechs Monate), vorzulegen. Antragsteller, bei denen es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind diesbezüglich unter Umständen angehalten, sämtliche ihrer Unterlagen vorzulegen, einschließlich der Gründungsurkunde (und etwaiger Namensänderungen), der Satzung, des Gesellschaftsvertrags (oder eines gleichwertigen Dokuments) in Form von Kopien und einer Liste der Zeichnungsberechtigten sowie der Namen, Berufe, ...
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Bei bestimmten Emissionen von Schuldverschreibungen können die Endgültigen Bedingungen Änderungen der Emissionsbedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschlüsse im Rahmen einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung ohne Versammlung nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ("SchVG") vom 5. August 2009 vorsehen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihe- gläubiger derselben Serie verbindlich. Die betreffenden Endgültigen Bedingungen regeln die weiteren Einzelheiten zur Durchführung von Gläubigerversammlungen und -beschlüssen für die Schuldverschreibungen. Im folgenden Abschnitt werden lediglich die gesetzlichen Regelungen nach dem SchVG zusammengefasst. Das SchVG gilt für Schuldverschreibungen aus einer Gesamtemission, die deutschem Recht unterliegen. Das SchVG ist damit nicht auf Schuldner mit Sitz im Inland beschränkt. Ausgenommen sind Schuldverschreibungen, deren Schuldner oder Mitverpflichteter die Bundesrepublik Deutschland, ein Bundesland oder eine Gemeinde ist, sowie gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des PfandBG. Nach dem SchVG ist es möglich, die Bedingungen von Schuldverschreibungen (sog. Anleihebedingungen), die unter das Gesetz fallen, umfassend zu ändern und damit zu restrukturieren. Eine Änderung von Anleihebedingungen ist durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger jedoch nur möglich, wenn und soweit die Anleihebedingungen dies selbst vorsehen und ausschließlich mit der Zustimmung des Schuldners. Solche Änderungen von Anleihebedingungen sind nur für die Gläubiger derselben Schuldverschreibung verbindlich. Für den Fall, dass die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen vorsehen, dass die Gläubiger Mehrheitsbeschlüsse mit Wirkung für sämtliche Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung fassen können, kann ein gemeinsamer Vertreter für die Gläubiger bestellt werden.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 0 Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Abkantbank
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. A.1. Der Käufer wird dem Verkäufer schriftliche Anfrage zuschicken, die keine verbindliche Bestellung ist, in der er besonders genau die Ware im Einklang mit dem Angebot des Verkäufers spezifizieren wird und den Solltermin angeben wird. Der Verkäufer, seiner Möglichkeiten nach und zwar im Einklang mit der erstatteten Anfrage, wird dem Käufer einen Vorschlag schicken, der auch unverbindlich ist, in dem er spezifizieren wird, ob und im welchen Termin und für welchen Preis er fähig wird die Ware dem Käufer abzuliefern. Der Vorschlag hat Gültigkeit für die Zeit, die im Vorschlag angegeben ist.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 00 .0 Xxx gesundheitsfördernde Massnahmen in den Berei- chen Rückenschule (inkl. Anschlussprogramme), Fitness, Schwangerschaft, Kurse für Ernährung, Ent- spannung und Bewegung sowie Kurse zu weiteren Gesundheitsthemen werden pro Bereich 75% der verrechneten Kosten, maximal CHF 200.– pro Kalender- jahr, übernommen. Werden im gleichen Jahr mehrere gesundheitsfördernde Massnahmen aus verschiedenen Bereichen durchgeführt, beträgt der maximale Kosten- anteil des Versicherers insgesamt CHF 500.– pro Kalenderjahr.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Xxxxxxxx xxx § 0 Xx. 0 VHB 74 gilt:
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. X 000000 (01.2023) Zusatzbaustein Nachhaltigkeit für die Allgefahren Gewerbeversicherung (AG) zur In- haltsversicherung Teil A: Allgemeiner Teil
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 0 E-Parkplatz Kranke
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. I. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.