Gläubigerversammlung Musterklauseln

Gläubigerversammlung. Gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die den Anleger vertritt. In der Gläubigerversammlung sind die Anleger mit einem ihrem Beteiligungsverhältnis zum Gesamtnennbetrag der Inhaberschuldverschreibungen entsprechenden Stimmrecht vertreten. Die Gläubigerversammlung fasst Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Anleihebedingungen, wie zum Beispiel Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss von Zinsen; Veränderung der Fälligkeit oder der Höhe des Rückzahlungsanspruches; Erklärung eines qualifizierten Rangrücktrittes der Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin; dem Verzicht auf Kündigungsrechte der Gläubiger oder der Schuldnerersetzung. In diesen Fällen ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Ansonsten bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit. Beschlüsse der Anleger werden entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen. Beschlüsse der Anleger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anlegern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. Die Gläubigerversammlung findet am Sitz der Emittentin statt. Beschlüsse der Anleger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Eine Gläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des §18 Absatz 4 SchVG statt. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstim...
Gläubigerversammlung. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist von einer vorherigen Anmeldung der Anleihegläubiger abhängig. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen. Mit der Anmeldung oder spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung müssen die Anleihegläubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 16(d)(a)(i) und (ii) und durch Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung (einschließlich) nicht übertragbar sind, nachweisen.
Gläubigerversammlung. In den gesetzlich geregelten Fällen kann eine Versammlung der Gläubiger der Schuldverschreibungen (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, die jeweils gel- tenden Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Inhaber von Schuldverschreibungen überstimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger nicht an derartigen Versammlungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen. Soweit die Emittentin ihr Recht zur nachträglichen Erhö- hung des Angebotsvolumens ausübt, könnte dies zu einer Verwässerung der Stimmrechte der Anleger in der Gläubigerversammlung führen.
Gläubigerversammlung. (1) Die Gläubigerversammlung wird von der Emittentin oder von dem Gemeinsamen Vertreter einberufen. Sie muss nach Maßgabe des § 9 SchVG einberufen werden, wenn Schuldverschreibungsgläubiger, deren gehaltene Schuldverschreibungen zusammen 5% des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen oder überschreiten, dies gegenüber der Emittentin schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen Gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen oder aus sonstigem besonderen Interesse eine Einberufung berechtigterweise verlangen.
Gläubigerversammlung. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist die vorherige Anmeldung der Anleihegläubiger erforderlich. Mit der Anmeldung ist ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts betreffend die Gewinn-Teilschuldverschreibungen über die Stellung als Anleihegläubiger zu übermitteln. Für die Gläubigerversammlung gelten die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes.
Gläubigerversammlung. Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehr- heitsbeschluss nach Maßgabe des Schuldverschreibungsgesetzes möglich.
Gläubigerversammlung. Gemäß dem Gesetz über Schuld- verschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungs- gesetz – SchVG) kann die Emittentin oder der gemeinsame Vertre- ter eine Gläubigerversammlung einberufen. Bei der Gläubigerver- sammlung handelt es sich um eine Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gegenüber der Emittentin. Das SchVG in seiner jeweils geltenden Fassung findet für die Gläubigerver- sammlung Anwendung.
Gläubigerversammlung. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Aus- übung der Stimmrechte ist von einer vorheri- gen Anmeldung der Anleihegläubiger abhan- gig. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteil- ten Adresse spatestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen. Mit der Anmeldung mussen die Anleiheglaubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Ab- stimmung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 17(4)(i)(a) und (b) dieser Anleihebedin- gungen und durch Vorlage eines Sperrver- merks der Depotbank, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibun- gen ab dem Tag der Absendung der Anmel- dung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung (ein- schließlich) nicht übertragbar sind, nachwei- sen. (4) Meeting. Attendance at the meeting (Gläubigerversammlung) and exer- cise of voting rights is subject to the Holders’ registration. The registra- tion must be received at the address stated in the convening notice (Ein- berufung) no later than the third day preceding the meeting. As part of the registration, Holders must demonstrate their eligibility to par- ticipate in the vote by means of a special confirmation of the Custo- dian in accordance with § 17(4)(i)(a) and (b) hereof in text form and by submission of a blocking instruction by the Custodian stating that the rel- evant Notes are not transferable from and including the day such registra- tion has been sent until and including the stated end of the meeting.
Gläubigerversammlung. Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des Schuldverschreibungsgesetzes möglich.
Gläubigerversammlung. In gesetzlich geregelten Fällen (Schuldverschreibungsgesetz) kann eine Versamm- lung der Gläubiger der Schuldverschreibung (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige, unbesicherte sowie untereinander gleichrangige Verbindlichkeiten der Emittentin und unter- liegen einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Die Ansprüche der Anleger gegen die Emittentin sind mit einem qualifizierten Nachrang ausgestattet. Diese Ansprüche treten daher gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen von sonstigen Gläubigern der Emittentin dergestalt im Rang zurück, dass Zahlungen auf diese Ansprüche nicht erfolgen dürfen, wenn die Emittentin zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist oder wenn und soweit die Auszahlung der Zinsen und/oder die Rückzahlung der Schuldverschreibung eine Zahlungsun- fähigkeit und/oder eine Überschuldung der Emittentin herbeiführen würden. Die Ansprüche auf Auszahlung der Zinsen und auf Rückzahlung der Schuldverschrei- bung stehen somit unter einem Rückzahlungs- und Liquiditätsvorbehalt. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und vorrangige Insolvenzgläubiger noch nicht befriedigt sind. Die Auszahlung von Zinsen sowie die Rückzahlung der Schuldverschreibung an den Anleihegläubiger sind daher dann ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und vorrangige Insolvenzgläubiger wie z. B. die fremdfinanzierende Bank noch nicht befriedigt sind. Auch insofern stehen die Zahlungsansprüche der Anleihegläubiger unter einem Zahlungsvorbehalt. Bei den angebotenen Schuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere, die anders als Aktien keine reine gewinnabhängige Dividende gewähren, sondern mit einem festen Zinssatz über die gesamte Laufzeit ausgestattet sind und dem Anleger das Recht gewähren, am Ende der Laufzeit die Schuldverschreibung zum Nennbetrag zurückzugeben.