Gläubigerversammlung Musterklauseln

Gläubigerversammlung. Gemäß dem Schuldverschreibungsgesetz kann eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die den Anleger vertritt. In der Gläubigerversammlung sind die Anleger mit einem ihrem Beteiligungsverhältnis zum Gesamtnennbetrag der Inhaberschuldverschreibungen entsprechenden Stimmrecht vertreten. Die Gläubigerversammlung fasst Beschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Anleihebedingungen, wie zum Beispiel Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss von Zinsen; Veränderung der Fälligkeit oder der Höhe des Rückzahlungsanspruches; Erklärung eines qualifizierten Rangrücktrittes der Forderungen aus den Inhaberschuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin; dem Verzicht auf Kündigungsrechte der Gläubiger oder der Schuldnerersetzung. In diesen Fällen ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte erforderlich. Ansonsten bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit. Beschlüsse der Anleger werden entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen. Beschlüsse der Anleger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anlegern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. Die Gläubigerversammlung findet am Sitz der Emittentin statt. Beschlüsse der Anleger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennwerts der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Eine Gläubigerversammlung und eine Übernahme der Kosten für eine solche Versammlung durch die Emittentin findet ausschließlich im Fall des §18 Absatz 4 SchVG statt. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder, falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstim...
Gläubigerversammlung. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist von einer vorherigen Anmeldung der Anleihegläubiger abhängig. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen. Mit der Anmeldung oder spätestens unmittelbar vor Beginn der Gläubigerversammlung müssen die Anleihegläubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Depotbank gemäß § 16(d)(a)(i) und (ii) und durch Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung (einschließlich) nicht übertragbar sind, nachweisen.
Gläubigerversammlung. In den gesetzlich geregelten Fällen kann eine Versammlung der Gläubiger der Schuldverschreibungen (Gläubigerversammlung) einberufen werden. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, die jeweils gel- tenden Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Inhaber von Schuldverschreibungen überstimmt werden und Beschlüsse gefasst werden, die nicht in ihrem Interesse sind. Gleiches gilt auch, wenn Anleger nicht an derartigen Versammlungen teilnehmen oder sich nicht vertreten lassen. Soweit die Emittentin ihr Recht zur nachträglichen Erhö- hung des Angebotsvolumens ausübt, könnte dies zu einer Verwässerung der Stimmrechte der Anleger in der Gläubigerversammlung führen.
Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung wird von der Emittentin oder von dem Gemeinsamen Vertreter einberufen. Sie muss nach Maßgabe des § 9 SchVG einberufen werden, wenn Schuldverschreibungsgläubiger, deren gehaltene Schuldverschreibungen zusammen 5% des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen oder überschreiten, dies gegenüber der Emittentin schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen Gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen oder aus sonstigem besonderen Interesse eine Einberufung berechtigterweise verlangen.
Gläubigerversammlung. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist die vorherige Anmeldung der Anleihegläubiger erfor- derlich. Mit der Anmeldung ist ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Stellung als Anleihegläubiger zu übermitteln. Für die Gläubigerversammlung gelten die Regelungen des Schuldver- schreibungsgesetzes.
Gläubigerversammlung. Änderungen der Anleihebedingungen sind ferner mit Zustimmung der Gläubigerversammlung durch Mehr- heitsbeschluss nach Maßgabe des Schuldverschreibungsgesetzes möglich.
Gläubigerversammlung. Die Teilnahme an (4) Holders' Meeting. Attendance at the der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist von einer vorherigen Anmeldung der Gläubiger abhängig. Die Anmeldung muss unter der in der Bekanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen. Mit der Anmeldung müssen die Gläubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis einer Depotbank gemäß § 16(3)(i)(a) und (b) und durch Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Kapitalschuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung (einschließlich) nicht übertragbar sind, nachweisen. Holders' meeting and exercise of voting rights is subject to the Holders’ registration. The registration must be received at the address stated in the convening notice no later than the third day preceding the meeting. As part of the registration, Holders must demonstrate their eligibility to participate in the vote by means of a special confirmation of a Custodian in accordance with § 16(3)(i)(a) and (b) in text form and by submission of a blocking instruction by the Custodian stating that the relevant Capital Notes are not transferable from and including the day such registration has been sent until and including the stated end of the meeting.
Gläubigerversammlung. Gemäß dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) kann die Emit­ tentin oder der gemeinsame Vertreter eine Gläubiger­ versammlung einberufen. Bei der Gläubigerversamm­ lung handelt es sich um eine Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gegenüber der Emittentin. Das SchVG in seiner jeweils geltenden Fassung findet für die Gläubigerversammlung Anwendung.
Gläubigerversammlung. Bei bestimmten Emissionen von Schuldverschreibungen können die Endgültigen Bedingungen Änderungen der Emissionsbedingungen durch die Emittentin mit Zustimmung der Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschlüsse im Rahmen einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung ohne Versammlung nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ("SchVG") vom 5. August 2009 vorsehen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger derselben Serie verbindlich. Die betreffenden Endgültigen Bedingungen regeln die weiteren Einzelheiten zur Durchführung von Gläubigerversammlungen und -beschlüssen für die Schuldverschreibungen. Im folgenden Abschnitt werden lediglich die gesetzlichen Regelungen nach dem SchVG zusammengefasst. I. Überblick zum SchVG
Gläubigerversammlung. In gesetzlich geregelten Fällen (Schuldverschreibungsgesetz) kann eine Versamm- lung der Gläubiger der Schuldverschreibung (Gläubigerversammlung) einberufen werden.