Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. (2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen Zustimmung. Die Beteiligung der Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere Vereinbarung geregelt. (3) Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den zuständigen Diözesanbischof (Missio canonica). Für Xxxxxxxx gilt sie als erteilt. Die Bevollmächtigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. (4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts evangelischen Religi- onsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien1Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen evangelischen Religionsunterricht bedürfen be- dürfen der kirchlichen ZustimmungZustimmung der Kirchen. Die Beteiligung der Kirche an 2Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung geregeltzu beteiligen.
(3) Lehrkräfte 1Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den Bevollmäch- tigung der örtlich zuständigen Diözesanbischof Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Missio canonica)Vokation) im Fach Re- ligion zuerkannt wird. Für Xxxxxxxx gilt sie als erteilt. Die Bevollmächtigung 2Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. 3Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen evangelischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen ZustimmungZustimmung der Kirchen. Die Beteiligung der Kirche an Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung geregeltzu beteiligen.
(3) Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den der örtlich zuständigen Diözesanbischof Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Missio canonica). Für Xxxxxxxx gilt sie als erteiltVokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Bevollmächtigung Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Xxxxxxx es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Staatsvertrag
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht evangelischen Religionsun- terricht bedürfen der kirchlichen ZustimmungZustimmung der Kirchen. Die Beteiligung der Kirche an Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere Religi- onsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung geregeltzu beteiligen.
(3) Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den der örtlich zuständigen Diözesanbischof Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Missio canonica). Für Xxxxxxxx gilt sie als erteiltVokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Bevollmächtigung Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Xxxxxxx es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien1Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen evangelischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen ZustimmungZustimmung der Kirchen. Die Beteiligung der Kirche an 2Bei der staatlichen Aus-, Fort- Fort-und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht wird durch besondere sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung geregeltzu beteiligen.
(3) Lehrkräfte 1Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den der örtlich zuständigen Diözesanbischof Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Missio canonica)Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Für Xxxxxxxx gilt sie als erteilt. Die Bevollmächtigung 2Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. 3Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- haupt-und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet von der Kirche aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.
Appears in 1 contract
Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts evangelischen Religionsun- terrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Gegenstand des katholischen Religionsunterrichts ist die Vermittlung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Er soll zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motivieren. Richtlinien, Lehrpläne Richtlinien und Lehrbücher für den katholischen evangelischen Religionsunterricht bedürfen der kirchlichen Zustimmung. Die Beteiligung der Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über sind im Ein- vernehmen mit den Religionsunterricht wird durch besondere Vereinbarung geregeltKirchen zu bestimmen.
(3) Lehrkräfte im Fach katholische Religion bedürfen vor ihrer 1Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevoll- mächtigung (vocatio) voraus. 2Darüber ist bei der ersten Anstellung einer eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Kirche vorzulegen. 3Handelt es sich um einen Pfarrer, so gilt die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts durch den zuständigen Diözesanbischof (Missio canonica)als zuerkannt. Für Xxxxxxxx gilt sie als erteilt. Die 4Die Bevollmächtigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden.
(4) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu verge- wissern, dass der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts den Lehren und Ord- nungen der Kirche entsprechen.
(5) Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrernnebenberuflichen Lehrkräften für den Re- ligionsunterricht, die auf Dauer oder befristet von der Kirche aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung Vereinbarung vorbehalten.
Appears in 1 contract