Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der An- erkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chan- cen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterent- wicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungs- struktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Alevitischen Gemeinde, bei Vorliegen aller gesetzlichen Vorausset- zungen die Erteilung eines besonderen alevitischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können. (3) Das Recht der Alevitischen Gemeinde, in ihren Institutionen religiöse Unterweisungen durchzu- führen, bleibt unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 5 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Di- daktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulas- sung sowie der institutionelle Rahmen für den Religi- onsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern sol- cher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsich- tigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in ge- mischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lern- gruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeits- gruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entschei- dungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten be- achten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grund- gesetzes zugewiesenen Funktionen. Zu Absatz 2 Die Alevitische Gemeinde erwartet von der Weiter- entwicklung des Religionsunterrichts eine systemati- sche Berücksichtigung alevitischer Glaubensinhalte sowie deren Vermittlung durch alevitische Religions- lehrer, um dem Bedürfnis alevitischer Kinder und Eltern nach einem bekenntnisorientierten Religions- unterricht gerecht zu werden. Sie behält sich vor, von ihrem Recht aus Artikel 5 Absatz 2 Gebrauch zu machen, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt oder andere Religionsgemeinschaften den Weg eines eige- nen Religionsunterrichts beschreiten sollten.
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Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der An- erkennung Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chan- cen Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts Religionsunter- richts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterent- wicklung Weiter- entwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungs- struktur Verantwor- tungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Alevitischen Gemeindeislamischen Religionsgemeinschaften, bei Vorliegen aller gesetzlichen Vorausset- zungen gesetzli- chen Voraussetzungen die Erteilung eines besonderen alevitischen besonde- ren islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
(3) Das Recht der Alevitischen Gemeinde, in ihren Institutionen religiöse Unterweisungen durchzu- führen, bleibt unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 5 Zu 6 Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Di- daktik Didaktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulas- sung sowie der institutionelle Rahmen für den Religi- onsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern sol- cher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsich- tigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in ge- mischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lern- gruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeits- gruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entschei- dungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten be- achten beachten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grund- gesetzes Grundgesetzes zugewiesenen Funktionen. Zu Absatz 2 Die Alevitische Gemeinde erwartet von der Weiter- entwicklung des Religionsunterrichts eine systemati- sche Berücksichtigung alevitischer Glaubensinhalte sowie deren Vermittlung durch alevitische Religions- lehrer, um dem Bedürfnis alevitischer Kinder und Eltern nach einem bekenntnisorientierten Religions- unterricht gerecht zu werden. Sie behält sich vor, von ihrem Recht aus Artikel 5 Absatz 2 Gebrauch zu machen, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt oder andere Religionsgemeinschaften den Weg eines eige- nen Religionsunterrichts beschreiten sollten.
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Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der An- erkennung Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chan- cen Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und LerngruppenLerngrup- pen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterent- wicklung Wei- terentwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungs- struktur Verantwortungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts Religi- onsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl so- wohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes Religionsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert geregeltgesondert gere- gelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Alevitischen Gemeindeislamischen Religionsgemeinschaften, bei Vorliegen aller gesetzlichen Vorausset- zungen Voraussetzun- gen die Erteilung eines besonderen alevitischen islamischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz Ab- satz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
(3) Das Recht der Alevitischen Gemeinde, in ihren Institutionen religiöse Unterweisungen durchzu- führen, bleibt unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 5 Zu 6 Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Di- daktik Didaktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulas- sung -zulassung sowie der institutionelle instituti- onelle Rahmen für den Religi- onsunterricht Religionsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgenerfol- gen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen Vertrete- rinnen und Vertretern sol- cher solcher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsich- tigenbeabsichtigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in ge- mischtkonfessionellen gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lern- gruppen Lerngruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeits- gruppe Arbeitsgruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entschei- dungsgremien Entscheidungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten be- achten beachten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grund- gesetzes Grundgesetzes zugewiesenen Funktionen. Zu Absatz 2 Die Alevitische Gemeinde erwartet von der Weiter- entwicklung des Religionsunterrichts eine systemati- sche Berücksichtigung alevitischer Glaubensinhalte sowie deren Vermittlung durch alevitische Religions- lehrer, um dem Bedürfnis alevitischer Kinder und Eltern nach einem bekenntnisorientierten Religions- unterricht gerecht zu werden. Sie behält sich vor, von ihrem Recht aus Artikel 5 Absatz 2 Gebrauch zu machen, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt oder andere Religionsgemeinschaften den Weg eines eige- nen Religionsunterrichts beschreiten sollten.
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Religionsunterricht. (1) Die Vertragsparteien sind sich einig in der An- erkennung Anerkennung der Bedeutung, des Wertes und der Chan- cen Chancen des an den staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg erteilten Religionsunterrichts in gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lerngruppen. Sie streben deshalb im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Weiterent- wicklung Weiterentwicklung an, deren Ziel es ist, eine Verantwortungs- struktur Verantwortungsstruktur für die Inhalte des Religionsunterrichts im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes zu schaffen, die sowohl alle Religionsgemeinschaften im verfassungsrechtlichen Sinne gleichberechtigt am Religionsunterricht beteiligt, als auch einen gemein- samen gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern un- abhängig unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit ermöglicht, um so die bestehende dialogische Form des Religi- onsunterrichtes Religionsunterrichtes zu erhalten. Das Nähere wird geson- dert gesondert geregelt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 anerkennt die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht der Alevitischen Gemeinde, bei Vorliegen aller gesetzlichen Vorausset- zungen Voraussetzungen die Erteilung eines besonderen alevitischen Religionsunterrichts nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes verlangen zu können.
(3) Das Recht der Alevitischen Gemeinde, in ihren Institutionen religiöse Unterweisungen durchzu- führendurchzuführen, bleibt unberührt. Protokollerklärung zu Artikel 5 Zu Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass innerhalb der kommenden fünf Jahre Schulpraxis, Di- daktik Didaktik und Rahmenpläne, Lehrerbildung und -zulas- sung -zulassung sowie der institutionelle Rahmen für den Religi- onsunterricht Religionsunterricht nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes weiterentwickelt werden sollen. Dies soll durch eine Arbeitsgruppe erfolgen, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde sowie aus Vertreterinnen und Vertretern sol- cher solcher Religionsgemeinschaften besteht, die beabsich- tigenbeabsichtigen, die Inhalte eines Religionsunterrichts in ge- mischtkonfessionellen gemischtkonfessionellen Klassenverbänden und Lern- gruppen Lerngruppen in Hamburg zu verantworten. Die Arbeits- gruppe Arbeitsgruppe legt ihre Ergebnisse den jeweiligen Entschei- dungsgremien Entscheidungsgremien zum Beschluss vor. Die Beteiligten be- achten beachten die ihnen durch Artikel 7 Absatz 3 des Grund- gesetzes Grundgesetzes zugewiesenen Funktionen. Zu Absatz 2 Die Alevitische Gemeinde erwartet von der Weiter- entwicklung Weiterentwicklung des Religionsunterrichts eine systemati- sche systematische Berücksichtigung alevitischer Glaubensinhalte sowie deren Vermittlung durch alevitische Religions- lehrerReligionslehrer, um dem Bedürfnis alevitischer Kinder und Eltern nach einem bekenntnisorientierten Religions- unterricht Religionsunterricht gerecht zu werden. Sie behält sich vor, von ihrem Recht aus Artikel 5 Absatz 2 Gebrauch zu machen, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt oder andere Religionsgemeinschaften den Weg eines eige- nen eigenen Religionsunterrichts beschreiten sollten.
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