Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
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Samples: www.revosax.sachsen.de, www.uni-trier.de
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl
Religionsunterricht. (1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichtes Religi- onsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang