Rentenversicherungen Einkommensteuer. 1. Die Renten aus privaten Rentenversicherungen gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Rentenzahlungen werden nur in Höhe des Ertragsanteils der Besteuerung unterworfen, wobei der Ertragsanteil in einem Prozentsatz von der jährlichen Rente berechnet wird. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Alter des Rentenberech- tigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Ren- tenbezugs unverändert. Beispielsweise beträgt er bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Rentenbeginn 60 Jahre alt ist, 22 %; bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Ren- tenbeginn 65 Jahre alt ist, 18 %. Bei verlängerten Leibrenten, bei denen die Mindestlaufzeit der Rente die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Ren- tenbeginn übersteigt, erfolgt eine Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Entspricht die Rentengarantiezeit der Le- benserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechts- nachfolger die Ertragsanteilbesteuerung anzuwenden. Da- bei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt. Leibrenten haben wir jährlich der Deutschen Rentenversi- cherung Bund als zentraler Stelle zu melden (Rentenbezugs- mitteilung gemäß § 22a Abs. 1 EStG). 2. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht erfolgt bei Ausübung des Kapitalwahlrechts eine Versteuerung der Er- träge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist der Unterschieds- betrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Unter der Voraussetzung einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren sowie ei- ner Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebens- jahres des Steuerpflichtigen gilt als Ertrag nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags. 3. Auf den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Ertrag müssen von uns 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das für uns zuständige Finanzamt abgeführt werden, sofern uns kein Freistellungsauftrag vorliegt. Bei einem Verkauf der Versicherung wird keine Kapitaler- tragsteuer von uns einbehalten, es erfolgt hingegen eine Meldung an das Finanzamt. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall die Veräußerung im Rahmen seiner Einkommen- steuererklärung angeben und versteuern. Die von uns einbehaltene Kapitalertragsteuer inklusive Kir- chensteuer und Solidaritätszuschlag hat abgeltenden Cha- rakter (Abgeltungsteuer). Dies gilt nicht für die Auszahlung von Versicherungsleistungen, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss fällig werden. In diesem Fall gilt als Ertrag nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags, welcher mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern ist. Auch in diesem Fall müssen wir zunächst die auf den vollen Unterschiedsbetrag berechnete Kapitalertragsteuer inklusi- ve Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abführen. Der Ausgleich erfolgt über die Einkommensteuer- erklärung. Bei einem Steuerabzug in Form der Abgeltungsteuer kann es bei einem geringen zu versteuernden Einkommen zweck- mäßig sein, den Ertrag dennoch in der Steuererklärung an- zugeben. Das Finanzamt ist verpflichtet, zu prüfen, welche Besteuerungsart (Abgeltungsteuer oder individuelle Steuer) für den Steuerpflichtigen die günstigere ist. Auch Kapitalauszahlungen haben wir jährlich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zu melden. 4. Die Todesfall-Leistungen von Rentenversicherungen gehören nicht zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Es besteht jedoch eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 7 f. EStG, wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zuvor ent- geltlich erworben wurden. Bei Rentenzahlungen kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbe- sondere § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben.
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Samples: Rentenversicherung, Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapital Bildende Lebensversicherung
Rentenversicherungen Einkommensteuer. 1. Die Renten aus privaten Rentenversicherungen gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Rentenzahlungen werden nur in Höhe des Ertragsanteils der Besteuerung unterworfen, wobei der Ertragsanteil in einem Prozentsatz von der jährlichen Rente berechnet wird. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Alter des Rentenberech- tigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Ren- tenbezugs unverändert. Beispielsweise beträgt er bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Rentenbeginn 60 Jahre alt ist, 22 %; bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Ren- tenbeginn 65 Jahre alt ist, 18 %. Bei verlängerten Leibrenten, bei denen die Mindestlaufzeit der Rente die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Ren- tenbeginn übersteigt, erfolgt eine Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Entspricht die Rentengarantiezeit der Le- benserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechts- nachfolger die Ertragsanteilbesteuerung anzuwenden. Da- bei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt. Leibrenten haben wir jährlich der Deutschen Rentenversi- cherung Bund als zentraler Stelle zu melden (Rentenbezugs- mitteilung gemäß § 22a Abs. 1 EStG).
2. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht erfolgt bei Ausübung des Kapitalwahlrechts eine Versteuerung der Er- träge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist der Unterschieds- betrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Unter der Voraussetzung einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren sowie ei- ner Kapitalauszahlung erst nach Vollendung des 62. Lebens- jahres des Steuerpflichtigen gilt als Ertrag nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags. Werden mehrere Versicherungsleistun- gen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgekehrt (z. B. bei Teilauszahlungen), ist jeweils gesondert zu prüfen, ob die hälftige Besteuerung der Erträge zur Anwendung kommt. Bei Teilauszahlungen sind die anteilig entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Kapitalauszahlungen haben wir jährlich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stel- le zu melden (Rentenbezugsmitteilung gemäß § 22a Abs. 1 EStG).
3. Auf den nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Ertrag müssen von uns 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das für uns zuständige Finanzamt abgeführt werden, sofern uns kein Freistellungsauftrag vorliegt. Bei einem Verkauf der Versicherung wird keine Kapitaler- tragsteuer von uns einbehalten, es erfolgt hingegen eine Meldung an das Finanzamt. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall die Veräußerung im Rahmen seiner Einkommen- steuererklärung angeben und versteuern. Die von uns einbehaltene Kapitalertragsteuer inklusive Kir- chensteuer und Solidaritätszuschlag hat abgeltenden Cha- rakter (Abgeltungsteuer). Dies gilt nicht für die Auszahlung von Versicherungsleistungen, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss fällig werden. In diesem Fall gilt als Ertrag nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags, welcher mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern ist. Auch in diesem Fall müssen wir zunächst die auf den vollen Unterschiedsbetrag berechnete Kapitalertragsteuer inklusi- ve Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abführen. Der Ausgleich erfolgt über die Einkommensteuer- erklärung. Bei einem Steuerabzug in Form der Abgeltungsteuer kann es bei einem geringen zu versteuernden Einkommen zweck- mäßig sein, den Ertrag dennoch in der Steuererklärung an- zugeben. Das Finanzamt ist verpflichtet, zu prüfen, welche Besteuerungsart (Abgeltungsteuer oder individuelle Steuer) für den Steuerpflichtigen die günstigere ist. Auch Kapitalauszahlungen haben wir jährlich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zu melden.
4. Die Todesfall-Leistungen von Rentenversicherungen gehören nicht zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Es besteht jedoch eine Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 7 f. EStG, wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zuvor ent- geltlich erworben wurden. Bei Rentenzahlungen kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbe- sondere § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben.
5. Renten aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind als zeitlich begrenzte Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil (§ 55 EStDV) zu versteuern. Leibrenten haben wir jährlich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stel- le zu melden (Rentenbezugsmitteilung gemäß § 22a Abs. 1 EStG).
6. Die Beiträge zu privaten Rentenversicherungen können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für ergänzende Todesfallabsicherungen. Die Beiträge zu eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzver- sicherungen können bei der Veranlagung zur Einkommen- steuer im Rahmen der Höchstbeträge für “Sonstige Vorsor- geaufwendungen” als Sonderausgaben abgezogen werden.
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