Common use of Rentenversicherungen Einkommensteuer Clause in Contracts

Rentenversicherungen Einkommensteuer. 1. Die Renten aus privaten Rentenversicherungen gehören als wiederkehrende Bezüge zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Die Rentenzahlungen werden nur in Höhe des Ertragsanteils der Besteuerung unterworfen, wobei der Ertragsanteil in einem Prozentsatz von der jährlichen Rente berechnet wird. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Alter des Rentenberech- tigten bei Rentenbeginn und bleibt für die Dauer des Ren- tenbezugs unverändert. Beispielsweise beträgt er bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Rentenbeginn 60 Jahre alt ist, 22 %; bei einem Rentenberechtigten, welcher bei Ren- tenbeginn 65 Jahre alt ist, 18 %. Bei verlängerten Leibrenten, bei denen die Mindestlaufzeit der Rente die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Ren- tenbeginn übersteigt, erfolgt eine Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Entspricht die Rentengarantiezeit der Le- benserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechts- nachfolger die Ertragsanteilbesteuerung anzuwenden. Da- bei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt. Leibrenten haben wir jährlich der Deutschen Rentenversi- cherung Bund als zentraler Stelle zu melden (Rentenbezugs- mitteilung gemäß § 22a Abs. 1 EStG).

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