Reparatur und Wartung Musterklauseln

Reparatur und Wartung. Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin. Sofern der Campingbus mit einem AdBlue-Tank ausgestattet ist, übernimmt der Mieter den Campingbus mit einem vollen AdBlue-Tank bei Reiseantritt und ist verpflichtet, den Campingbus mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückzugeben. Wird der Campingbus nicht mit einem vollständig gefüllten AdBlue-Tank zurückgegeben, wird dem Mieter für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch die Vermieterin eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bei Berechnung der Kostenpauschale für die Befüllung des AdBlue-Tanks durch die Vermieterin bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Reparatur und Wartung. 1. Der Vermieter trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Fahrzeugs so- wie der auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen. 2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über die Notwendigkeit solcher Repa- raturen bzw. Inspektionen des Fahrzeugs laut Wartungs- bzw. Bedienungsanlei- tung unverzüglich zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektio- nen ist ausschließlich Aufgabe des Vermieters. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schrift- lichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist, d. h. insbesondere bei Notreparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.
Reparatur und Wartung. 1. VUS trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Mietgegenstandes sowie die auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen. Die Durchführung der Wartungen/Reparaturen ist ausschließlich Aufgabe von VUS. 2. Der Mieter ist verpflichtet, VUS über die Notwendigkeit für ihn offenbarer Reparaturen unverzüglich zu informieren. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VUS. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist, d.h. insbesondere bei Notreparaturen, zur Vermeidung von Folgeschäden an der Mietsache oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.
Reparatur und Wartung. Die Vertragsprodukte dürfen nur von Hilti repariert und gewartet werden. Die folgenden Services sind innerhalb der Überlassungsdauer in der Servicerate enthalten: Reparatur der Vertragsprodukte einschließlich Ersatzteile, Akkus und Ladegeräte und Messtechnik- Kalibrierung. Die Wartung ist ebenfalls enthalten, jedoch nur, wenn die Serviceanzeige am Ge- rät aufleuchtet, ebenso die Sicherheitsüberprüfung nach jedem Service sowie die Abholung und Lieferung. Vom Service ausgenommen sind Verbrauchsmaterial, Zubehör (z.B. Starterleinen und Filter für Gassägen sowie Staubsaugerfilter); hierfür entstehende Reparatur- und Liefer- kosten trägt der Kunde. Nicht inbegriffen sind ferner Kosten, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Vertragsprodukts entstanden sind (Ziff. 8). • Wird durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch ein wirtschaftlicher Totalschaden verursacht, darf Hilti die Reparatur dieses betroffenen Vertragsprodukts ablehnen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses Vertragsprodukts mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Gleichwohl hat der Kunde die noch ausstehenden Nutzungsraten des betroffenen Vertragsprodukts zu zahlen. Wünscht der Kunde ersatzweise ein neues Gerät, fallen hierfür die zum Austauschzeitpunkt geltenden Nutzungs- und Serviceraten an. • Gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen, z.B. nach DIN VDE 701-702, hat der Kunde bei autorisierten Fachbetrieben oder bei Hilti durchführen zu lassen; sie sind nicht Bestandteil dieses Vertrags. • Hilti bietet Gerätekennzeichnung mit den kundenspezifischen Daten an.
Reparatur und Wartung. Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Reparatur und Wartung. Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben. Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Reparatur und Wartung a. Notwendig werdende Reparaturen zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. b. Der Mieter verpflichtet sich die Wartungsfristen des Fahrzeugs einzuhalten. Hierzu gehören z.B. die Kontrolle des Öl- und Wasser- und Abwasserstandes sowie des Reifendrucks. c. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Reparatur und Wartung. 1. AddSecure trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung des Mietgegenstandes sowie die auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen. Die Durchführung der Wartungen/Reparaturen ist ausschließlich Aufgabe von AddSecure. 2. Der Mieter ist verpflichtet, AddSecure über die Notwendigkeit für ihn offenbarer Reparaturen unverzüglich zu informieren. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AddSecure. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist, d.h. insbesondere bei Notreparaturen, zur Vermeidung von Folgeschäden an der Mietsache oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.
Reparatur und Wartung. 13.1Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Massnahmen gemäss der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
Reparatur und Wartung. Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist und bei Aufleuchten der Warnsignalen unverzüglich die ordnungsgemäße Befüllung des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu veranlassen. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben. Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.