Common use of Risiken bei Pensionsgeschäften Clause in Contracts

Risiken bei Pensionsgeschäften. Bei Pensionsgeschäften besteht das Risiko, dass bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs des Pensionspapiers Marktbewegungen dazu führen, dass der vom Pensionsnehmer gezahlte Kaufpreis nicht mehr dem Wert der Pensionspapiere entspricht. Der Pensionsnehmer trägt dann ein Kontrahentenrisiko in Höhe der Differenz, wenn der Wert der in Pension genommenen Wertpapiere unter den von ihm gezahlten Kaufpreis fällt. Der Pensionsgeber trägt dann ein Kontrahentenrisiko in Höhe der Differenz, wenn der Wert der in Pension gegebenen Wertpapiere über den von ihm vereinnahmten Kaufpreis steigt. Die Besicherung des vorstehend beschriebenen Kontrahentenrisikos bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen dem AIF und dem jeweiligen Kontrahenten. Eine solche Vereinbarung hat der AIFM mit allen für Pensionsgeschäfte in Frage kommenden Kontrahenten abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen ist geregelt, dass das vorstehend beschriebene Kontrahentenrisiko aus Pensionsgeschäfte einen Mindestbetrag erreichen muss, bis Sicherheiten zu stellen sind. Die Besicherung erfolgt in dem Fall durch die Übereignung von Wertpapieren. Das vom AIF im Zusammenhang mit Pensionspapieren zu tragende Kontrahentenrisiko besteht mithin maximal in Höhe des vorstehend beschriebenen Mindestbetrages. Ein Kontrahentenrisiko kann auch dann bestehen, wenn der AIF dem Kontrahenten Sicherheiten gestellt hat, dieser aufgrund von Wertveränderungen bei der Sicherheit und/oder den Pensionspapieren übersichert ist, der AIF aber mangels Erreichen des vorgenannten Mindestbetrages noch nicht die Rückübertragung der gestellten Sicherheiten im entsprechenden Umfang beanspruchen kann oder der Kontrahent die Rückübertragung gestellter Sicherheiten vertragswidrig verweigert. Der Umfang des Kontrahentenrisikos beträgt ungeachtet des Vorstehenden maximal fünf Prozent des Wertes des AIF, wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, ist. Soweit der AIF Barsicherheiten erhält, besteht ein Ausfallrisiko bezüglich des massgeblichen kontoführenden Kreditinstituts. Sollten die in Pension gegebenen Wertpapiere während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und der AIF sie zur Begrenzung der Wertverluste veräussern wollen, so kann dies nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts getan werden. Die vorzeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbussen für den AIF einhergehen. Auch kann dem AIF in einem solchen Fall dadurch ein Verlust entstehen, dass der übliche Abwicklungszyklus zur Umbuchung der Wertpapiere auf das Depot des AIF abgewartet muss, bevor ein Verkaufsauftrag erteilt werden kann.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Risiken bei Pensionsgeschäften. Bei Pensionsgeschäften besteht das Risiko, dass bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs des Pensionspapiers Marktbewegungen dazu führen, dass der vom Pensionsnehmer gezahlte Kaufpreis nicht mehr dem Wert der Pensionspapiere entspricht. Der Pensionsnehmer trägt dann ein Kontrahentenrisiko in Höhe der Differenz, wenn der Wert der in Pension genommenen Wertpapiere unter den von ihm gezahlten Kaufpreis fällt. Der Pensionsgeber trägt dann ein Kontrahentenrisiko in Höhe der Differenz, wenn der Wert der in Pension gegebenen Wertpapiere über den von ihm vereinnahmten Kaufpreis steigt. Die Besicherung des vorstehend beschriebenen Kontrahentenrisikos bedarf einer separaten Vereinbarung zwischen dem AIF Teilfonds und dem jeweiligen Kontrahenten. Eine solche Vereinbarung hat der AIFM mit allen für Pensionsgeschäfte in Frage kommenden Kontrahenten abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen ist geregelt, dass das vorstehend beschriebene Kontrahentenrisiko aus Pensionsgeschäfte einen Mindestbetrag erreichen muss, bis Sicherheiten zu stellen sind. Die Besicherung erfolgt in dem Fall durch die Übereignung von Wertpapieren. Das vom AIF Teilfonds im Zusammenhang mit Pensionspapieren zu tragende Kontrahentenrisiko besteht mithin maximal in Höhe des vorstehend beschriebenen Mindestbetrages. Ein Kontrahentenrisiko kann auch dann bestehen, wenn der AIF Teilfonds dem Kontrahenten Sicherheiten gestellt hat, dieser aufgrund von Wertveränderungen bei der Sicherheit und/oder den Pensionspapieren übersichert ist, der AIF Teilfonds aber mangels Erreichen des vorgenannten Mindestbetrages noch nicht die Rückübertragung der gestellten Sicherheiten im entsprechenden Umfang beanspruchen kann oder der Kontrahent die Rückübertragung gestellter Sicherheiten vertragswidrig verweigert. Der Umfang des Kontrahentenrisikos beträgt ungeachtet des Vorstehenden maximal fünf Prozent des Wertes des AIFTeilfonds bzw. zehn Prozent des Wertes des Teilfonds, wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Aufsichtsbestimmungen gelten, ist. Soweit der AIF Teilfonds Barsicherheiten erhält, besteht ein Ausfallrisiko bezüglich des massgeblichen kontoführenden Kreditinstituts. Sollten die in Pension gegebenen Wertpapiere während der Geschäftslaufzeit an Wert verlieren und der AIF Teilfonds sie zur Begrenzung der Wertverluste veräussern wollen, so kann dies nur durch die Ausübung des vorzeitigen Kündigungsrechts getan werden. Die vorzeitige Kündigung des Geschäfts kann mit finanziellen Einbussen für den AIF Teilfonds einhergehen. Auch kann dem AIF Teilfonds in einem solchen Fall dadurch ein Verlust entstehen, dass der übliche Abwicklungszyklus zur Umbuchung der Wertpapiere auf das Depot des AIF Teilfonds abgewartet werden muss, bevor ein Verkaufsauftrag erteilt werden kann.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag