Common use of Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang Clause in Contracts

Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel. Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020- Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

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Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel. Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten IncotermsIncoterms ® 2020- Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/und/ oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/Eigentums/ dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/und/ oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

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Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 20202010-Klausel. Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 32) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020- 2010-Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 20202010-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

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Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 20202010-Klausel. Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020- 2010- Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 20202010-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

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Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel. Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Lieferungen/ Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Lieferungen / Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020- Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/und / oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/Eigentums/ dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Lieferungen / Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/und / oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

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Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang. Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel. Der Eigentumsübergang Eigentumsübergan g bzgl. der Lieferungen/Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3) erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich grundsätzlic h gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020- Klausel liegt. Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch AufstellungAufstellung , Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt erfolg t der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-)Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms® 2020-KlauselXxxxx el, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser vorbehaltslos er Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den vertraglichen Vereinbarungen. Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentations- Dokumentations - umfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt. Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser dies er Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich unverzüglic h schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten. Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

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