RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe. (1) Auf Antrag eines RTGS-DCA-Kontoinhabers richtet die Bank eine RTGS- Liquiditätsübertragungsgruppe ein, um die Verarbeitung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen RTGS-DCA-Konten zu ermöglichen. (2) Auf Antrag eines RTGS-DCA-Kontoinhabers fügt die Bank eines der RTGS-DCA-Konten des RTGS- DCA-Kontoinhabers zu einer bestehenden RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe hinzu oder löscht es aus einer bestehenden RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe, die in TARGET-BBk oder einem anderen TARGET-Komponenten-System eingerichtet wurde. Der RTGS-DCA-Kontoinhaber unterrichtet alle anderen RTGS-DCA-Kontoinhaber dieser RTGS-Liquiditätsübertragungsgruppe, bevor er einen solchen Antrag stellt.
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