Rückforderung der Schenkung. Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zu- wendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückzie- hen.
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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Rückforderung der Schenkung. Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zu- wendung Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückzie- henzu- rückziehen.
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Samples: Bundesgesetz, Bundesgesetz