Rückgabe des Mietgegenstandes, Ansprüche der Vermieterin bei verspäteter/mangelhafter Rückgabe Musterklauseln

Rückgabe des Mietgegenstandes, Ansprüche der Vermieterin bei verspäteter/mangelhafter Rückgabe. 13.1. Rückgabeort und Rückgabezeitpunkt Der Mietgegenstand sowie das dazugehörige Zubehör sind zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum am dort vereinbarten Ort im vertragsgemäßen Zustand, mithin sowie zu Vertragsbeginn sowie mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank und Gastank zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine darüberhinausgehende unberechtigte Verlängerung des Gebrauchs an dem Mietgegenstand hat keine Verlängerung des Mietvertrages zur Folge. § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine Rückgabe des Mietgegenstandes liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. B. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter den Mietgegenstand willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs mit Kraftstoff, Gas und/oder Motoröl eine einmalige Servicegebühr in Höhe von EUR 30,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie für den erforderlichen Kraftstoff, Gas und Motoröl entsprechend der Höhe des tatsächlichen Verbrauchs, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Das für den Mietzeitraum übergebende wie z.B. Zubehör Leihwaren, Geschirr, Gläser und Buffetausstattungen (Warmhaltegeräte, Schüsseln, Platten) etc. sind vom Mieter mit Vertragsende entweder gespült, sauber und sortiert zurückzugeben oder bei Vereinbarung einer Reinigungsgebühr zumindest vorgereinigt ohne Speisen- und Getränkereste zurückzugeben. Die Reinigungskosten für nicht vertragsgemäß zurückgegebene Leihgegenstände trägt der Mieter gemäß dem von der Vermieterin dafür erbrachten Aufwand. Die Rücknahme erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Exakte Bruch und Fehlmengen können erst nach erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden. Fehlmengen, Bruch und beschädigte Leihwaren werden zum Wiederbeschaffungspreis berechnet, erforderliche Reparaturen an dem Zubehör entsprechend nach Aufwand.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.