Rückgabe des Mietgegenstandes. 1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes. 2. Die Rückgabe des Mietgegenstands hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt. 3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet. 4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit der Übergabe des Mietgegenstandes an uns. 5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Miet- gegenstandes droht.
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Rückgabe des Mietgegenstandes. 1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns den Vermieter in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
2. Die Rückgabe des Mietgegenstands Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-Unterhalt-, Verwahrungs- und Obhutspflichten Obhuptspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. II und III enden erst mit der Übergabe des Mietgegenstandes an uns.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen Herausgebeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verlust/ Verschlechterung des Miet- gegenstandes Mietgegenstandes droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter.
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Rückgabe des Mietgegenstandes. 1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns den Vermieter in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
2. Die Rückgabe des Mietgegenstands Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. II und III enden erst mit der Übergabe des Mietgegenstandes an uns.
5. Gibt 5.Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verlust/ Verschlechterung des Miet- gegenstandes Mietgegenstandes droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter.
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Rückgabe des Mietgegenstandes. 1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt Zubehör und Anbauteilen an uns in ordnungsgemäßemunbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel Schlüssel, Papiere und Papiere zurückzugebenLadekabel etc. Zurückgeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
2. Die Rückgabe des Mietgegenstands Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte Gaststätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem transportfähigen Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche erforderlicher Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-Unterhaltungs-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit der Übergabe Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem diesen Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könntenkönnte. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt nachkommen oder Verlust/Verlust/ Verschlechterung des Miet- gegenstandes Mietgegenstandes droht.
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Rückgabe des Mietgegenstandes. 18.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertrag- lich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermie- ter vorzunehmen. Bei Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Miet- gegenstandes an den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise, dass dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält.
8.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Übergabe an einem anderen verein- barten Bestimmungsort, frühestens jedoch mit Ablauf der Mietzeit hat der vereinbarten Mietzeit.
8.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an uns den Vermieter in ordnungsgemäßemdem Zustand zurückgeben, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel wie beim Erhalt sortiert und Papiere zurückzugebenin Kisten usw. Die Rücknahme des Mietgegenstands verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung wird dem Mieter durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandesden Vermieter Rechnung gestellt.
2. 8.4 Die Rückgabe des Mietgegenstands Rücklieferung hat während unserer üblichen der normalen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegen- stand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch zwei Werktage für den Mietgegenstand von uns abgeholt verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen.
8.5 Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellennach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 8.00 und 17.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Xxxxxx auch sicherzustel- len, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an unsden Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter. Die Mietgegenstände müssen sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt im Erdgeschoss bereitstehen. Falls der Mietgegenstand / die Mietgegenstände nicht transportbereit sind, hat der Mieter eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 150,- zu zahlen.
5. 8.6 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit Nutzungsberech- tigung nicht zurückan den Vermieter zurück oder hält ihn nicht nach entsprechender Vereinbarung zur Abholung durch den Vermieter bereit, sind wir so ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige AnsprücheAnsprüche aus verbotener Eigenmacht.
8.7 Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Die Übernahme durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition oder einen beauftragten Drittvermieter gilt nicht als Kontrolle in diesem Sinne. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies bei Vertragsschluss angeben, damit ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von
8.8 Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutz- tem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könntenfür den Mieter verbindlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Miet- gegenstandes drohtIm Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen zu § 11 dieser Geschäftsbedingungen.
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Rückgabe des Mietgegenstandes. 1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns in ordnungsgemäßemunbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.
2. Die Rückgabe des Mietgegenstands Mietgegenstandes hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit der Übergabe Rückgabe des Mietgegenstandes an uns.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Miet- gegenstandes Mietgegenstandes droht.
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