Common use of Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung Clause in Contracts

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen22 (1) Es Aus dem Jahresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrags ist bei Aufstellung der Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden Verlustes bestimmtIn diese sind mindestens 10 v.H. des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts verwandt werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % Bei Aufstellung des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis Jahresabschlusses bilden die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bildenGeschäftsführer eine Bau- erneuerungsrücklage und beschließen über Einstellung und Entnahme. (3) Im übrigen Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet Gewinnrücklagen ge- bildet werden. § 40 GewinnverwendungÜber die Einstellungen in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen be- schließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden; er . Er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, ausgeschüttete Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens v.H. der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen. . (3) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte geld- werte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern Gesellschaftern nicht zugewendet werden. (34) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage vier Wochen nach der Mit- gliederversammlung Gesellschafterversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch An- spruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindFälligkeit. (5) Solange ein Geschäftsanteil Die Geschäftsführung ist nicht voll erreicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen na- hestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter, die solche Zuwendungen erhal- ten haben oder denen die Zuwendungsempfänger nahestehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die genannten Gesellschafter müssen in diesem Fall an die Gesell- schaft - zusätzlich -einen Betrag in Höhe der auf die Zuwendung entfallenden anrechenbaren Körperschaftssteuer, die auf ihre Ertragsteuerverpflichtungen anzurechnen ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschriebenabführen. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung Verlustde- ckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Umfange die Rücklage nach § 22 Abs. 1 heranzuziehen ist oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn eine Herabsetzung des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sindStammkapitals erfolgen soll.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 20% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 75% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Geschäftsguthaben erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn Bei einem Gewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung Mitgliederversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage und der Verzinsung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder Geschäftsguthaben den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vorgetragen werdenvortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 4% des Geschäftsguthabens jedes einzelnen Mitglieds nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch den Mitgliedern unaufgefordert auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindein angegebenes Konto überwiesen. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. (1) Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit 2 % Zinsen p.a. verzinst. Geschäftsguthaben im Sinne des § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang 17 Abs. 5 (freiwillige Geschäftsanteile) werden mit 1 % verzinst. Über eine darüberhinausgehende Verzinsung entscheidet der Verlust durch Verminderung Vorstand bei Aufstellung des Jahresabschlusses im pflichtgemäßen Ermessen. (2) Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenam Schluss des Geschäftsjahrs, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach das dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des GeschäftsjahresJahr vorhergeht, für das die Zinsen gezahlt werden. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden. (3) Ist in der Jahresabschluss aufgestellt Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sindso dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet gebil- det werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage Geschäftsguthaben von Ge- schäftsanteilen, die nach dem 30.09.2017 übernommen worden sind, werden erst nach Ablauf des fünften Geschäftsjahres nach der Mit- gliederversammlung fälligÜbernahme der Geschäftsanteile bei der Verteilung als Gewinnanteil berücksichtigt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Geschäftsanteile im Sinne des Abs. 3 Satz 2 über- nommen worden sind, nicht mitgerechnet. Übertragungen der Geschäftsguthaben von Geschäftsanteilen nach § 8, die bis zum 30.09.2017 übernommen worden sind, sind von der Regelung des Abs. 3 Satz 2 und 3 ausgenommen. Einzahlungen auf Geschäftsanteile durch Erben nach § 9 sind bis zur Höhe des Geschäftsgutha- bens von Geschäftsanteilen des verstorbenen Mitglieds, die bis zum 30.09.2017 übernommen worden sind, von der Regelung des Abs. 3 Satz 2 und 3 ausgenommen. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern son- dern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil des Gewinnanteils erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 - Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages Verlust- vortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz Jahres- bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 20 Satz 2 GenG). § 41 - Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen verwendet werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 42 - Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen (1) . Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenen Verlustes bestimmt. (2) . Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) . Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Jahresab- schlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. 1. § 40 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil Gewinn- anteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) . Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 Gewinnanteil soll 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) . Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des GeschäftsjahresGe- schäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreter- versammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust Ver- lust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt worden ist, berechnet, berechnet auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses Jahresüberschus- ses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen ausgewie- senen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstel- lung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er . Er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, Gewinnanteil soll in der an die Mitglieder verteilt wird, darf Regel 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.BGC | Satzung (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahres- abschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden vorbehaltlich Abs. 5 ausgezahlt; es sei denn, das Mitglied hat die Genossenschaft zur Zeichnung weiterer Anteile mit fälligen Gewinnanteilen in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltSchriftform bevollmächtigt und die Voraussetzungen des § 16 Abs. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind4 liegen vor. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Ergebnisrück- lagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung Verlust- deckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung Ver- minderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den dem vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen gesetzliche Rücklage sind mindestens 10 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Geschäftsguthaben erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50% des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 20 Satz 2 GenG). § 40 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann nach Abzug der Zuweisungen an die gesetzliche Rücklage (§ 39 Abs. 1 und 2) unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 % Gewinnanteil soll jährlich vier Prozent des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil der Gewinnanteile erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt aufgeteilt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage sechs Wochen nach der Mit- gliederversammlung Vertreterversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltdem Mitglied auf ein angegebenes Konto überwiesen. Entsprechende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie darüber nicht innerhalb von drei zwei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindverfügt wird. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage Rücklagen zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 RücklagenRÜCKLAGEN (1) . Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) . Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages Ver- lustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) . Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. 4. Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 ein- stellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) . Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) . Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) . Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlun- gen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 / Rücklagen (1) . Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) . Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) . Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. 4. Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) . Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) . Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) . Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 41 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses Jahresüber- schusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen ausgewiese- nen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil auf Pflichtanteile darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige VermögensvorteileAuf weitere, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet freiwillige Anteile darf maximal ein um 2 % höherer Gewinnanteil ausgezahlt werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresab- schluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltüberwiesen. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust Verlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen satzungs- mäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresab- schluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 41 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 Gewinnanteil soll 3 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Halle Neustädter Wohnungsgenossenschaft e.g.

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. § 40 Gewinnverwendung3 einstellen. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile auszuzahlenden Dividendenbeträge sind 14 Tage vier Wochen nach der Mit- gliederversammlung Vertreterversammlung, die den Jahresabschluss genehmigt hat, fällig. (4) Fällige Gewinnanteile Dividendenbeträge werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltauf Kosten des Mitgliedes bargeldlos überwiesen oder auf dem Mietkonto gutgeschrieben. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht verjährt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindFälligkeit. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang ist oder bevor Ansprüche der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig Genossenschaft aus einem ehemaligen Dauernutzungsverhältnis befriedigt worden sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen37 (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden bilanzmäßigen Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Vertreterversammlung (§ 39 der Satzung). (4) Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Über Zuweisung und Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. § 40 Gewinnverwendung38 (1) Der Bilanzgewinn kann wird nach Abzug der Zuweisungen an die Rücklagen unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder verteilt. Die Ver- teilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss auf- gestellt ist. Der Gewinnanteil ist auf neue Rechnung vorgetragen werdenhöchstens jährlich 4 % des Geschäftsguthabens zu bemessen. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Vertreterversammlung fällig. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile Ge- winnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (54) Solange ein Geschäftsanteil die Geschäftsanteile einschließlich der Pflichtanteile gemäß § 16 der Satzung nicht voll erreicht isteingezahlt sind, wird der Gewinnanteil Ge- winnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das Dies gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung 39 Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen22 (1) Es Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags ist bei Aufstellung der Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden Verlustes bestimmt(gesellschaftsvertragliche Rücklage). Die Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts verwandt werden. § 150 Absatz 3 und 4 AktG gelten entsprechend. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Gewinnrücklagen gebildet werden. § 40 GewinnverwendungÜber die Einstellung in und Entnahmen aus den Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäfts- führern (§14 Absatz 2 Buchstabe b). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden; er . Er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, ausgeschüttete Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen. . (3) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern Gesellschaftern nicht zugewendet werden. (34) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage vier Wochen nach der Mit- gliederversammlung Gesellschafterversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindFälligkeit. (5) Solange ein Geschäftsanteil Die Geschäftsführung ist nicht voll erreicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen nahe stehenden Personen oder Gesellschaftern Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter, die solche Zuwendungen erhalten haben oder denen die Zuwendungsempfänger nahe stehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die genannten Gesellschafter müssen in diesem Fall an die Gesellschaft – zusätzlich – einen Betrag in Höhe der auf die Zuwendung entfallenden anrechenbaren Körperschafts- steuer, die auf ihre Ertragssteuerverpflichtungen anzurechnen ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschriebenabzuführen. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung Verlust- deckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Umfange die Rücklagen nach § 22 Absatz 1 heranzuziehen ist oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn eine Herabsetzung des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sindStammkapitals erfolgen soll.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (1) Dem Mitglied, welchem eine Wohnung mit Dauernutzungsrecht überlassen wird [§ 17 (1 c)], kann eine genossenschaftliche Rückvergütung auf seinen Umsatz mit der Genossenschaft gewährt werden. Über Art und Höhe der Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichts- rat gemäß § 40 Gewinnverwendung28 (o). (2) Die fällige genossenschaftliche Rückvergütung wird dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes gutgeschrieben oder auf Anweisung des Mitgliedes zum 15.08. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres unbar ausgezahlt. Dies gilt nicht, sofern diese einem Produkt der Altersvor- sorge dient. Die genossenschaftliche Rückvergütung wird in diesem Fall ausschließlich dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben [§17 (5)]. (3) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird die genossenschaftliche Rückvergütung nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Dies gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. Die Regelungen des § 17 (3) gelten sinngemäß. (4) Der Anspruch auf genossenschaftliche Rückvergütung verjährt in 3 Jahren nach Fälligkeit. (1) Der Bilanzgewinn kann ganz oder teilweise unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; wer- den, er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens gemäß § 17 (1) nicht übersteigen. Der an die Mitglieder auszuschüttende Gewinnanteil darf mit unterschiedlichen Prozentsätzen, getrennt nach Pflichtanteilen und freiwilligen Zusatzanteilen, beschlossen werden. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen Leis- tungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn auf den Genossenschafts- konten gutgeschriebenen vollen Anteile (Geschäftsguthaben) zum 01.01. des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Die Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch für freiwillige Zusatzanteile betragen maximal 6 %, bezogen auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sinddie gemäß § 17 (2) übernommenen freiwilligen Zusatzanteile. (5) Sofern die Vertreterversammlung beschließt, dass der Bilanzgewinn als Gewinnanteil verteilt wird, ist die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung an die Mitglieder aus- geschlossen. (6) Fällige Gewinnanteile werden dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes gutgeschrieben oder auf Anweisung des Mitgliedes zum 15.08. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres unbar ausgezahlt. Dies gilt nicht, sofern diese einem Produkt der Altersvorsorge dienen. Die Gewinnanteile werden in diesem Fall ausschließlich dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben [§17 (5)]. (7) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. Die Regelungen des § 41 Verlustdeckung 17 (3) gelten sinngemäß. (8) Der Anspruch auf Gewinnanteile verjährt in 3 Jahren nach Fälligkeit. Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung satzungs- mäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt auf- gestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages Verlustvor- trages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen ausge- wiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der GewinnanteilGewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks (§2 Abs. 1) ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rückla- genbildung anzustreben. Der ausgeschüttete Gewinnanteil kann unter Berücksichtigung der an steuerlichen Vorschriften über die Mitglieder verteilt wird, darf 4 Körperschaftsteuerbelastung des ausgeschütteten Gewinns unterschiedlich festge- setzt werden. Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll in der Regel einschließlich des anrechenbaren Steuer- guthabens 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werdenüberschreiten. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung Mitgliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle nach näherer Bestimmung der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch An- spruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließenbe- schließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie , sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich abzüg- lich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Ergebnis- rücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung Rech- nung vorgetragen werden. (2) Der GewinnanteilGewinnanteil soll so bemessen sein, der an dass die Mitglieder verteilt wirdGenossenschaft ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann, insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Der ausgeschüttete Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung Gegen- leistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern Mitglie- dern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltdem Anspruchsberechtigten überwiesen. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindausgezahlt werden konnten. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahltaus- gezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine Eine gesetzliche Rücklage ist zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (§ 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahltausbezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen vorhan- denen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses Jahresüberschus- ses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage Rück- lage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung Aufstel- lung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresab- schluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert vermin- dert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Um- fange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Her- anziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil Verlust- anteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des GeschäftsjahresGe- schäftsjahres berechnet, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnetwurde, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 33 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich er- gebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen ande- ren Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Ge- schäftjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wer- den Gewinnanteile nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. (3) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf jährlich 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. (4) Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mitgliederversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt in 2 Jahren. (5) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Her- anziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenher- angezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen GeschäftsguthabenGeschäftguthaben, sondern nach dem Verhältnis Ver- hältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des GeschäftsjahresGeschäftjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt auf- gestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages Gesamt- betrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Ergebnisrückla- gen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahres- abschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnis- rücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahltaus- gezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung Verlust- deckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben Gesamtguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages Verlustvor- trages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten*) 100 % der Geschäftsguthaben*) erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage Rück- lage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, Gewinnanteil darf nur bis zum Erreichen einer 4-prozentigen Dividende der an die Mitglieder für Pflichtanteile ge- mäß § 17 Abs. 2 Satz 1* / und Satz 2*/ und freiwillige Anteile erfolgten Einzahlungen verteilt wird, darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließenbe- schließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Mustersatzung Für Wohnungsgenossenschaften

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 10 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Es kann insbesondere eine Ergebnisrücklage i. S. des § 40 73 Abs. 3 GenG aus dem Jahresüberschuss gebildet werden; diese Ergebnisrücklage wird für die Abfindung aus- scheidender Mitglieder im Rahmen der Auseinandersetzung (§ 12) verwandt. (4) Sämtliche gebildeten Rücklagen sind vom Vorstand anzulegen. Der Vorstand hat hierbei die Aspekte Sicherheit und Ertrag bestmöglich abzuwägen. Anlagen dürfen in deutschen Wert- papieren, Festgeldern, Optionsanleihen ohne Optionsschein, Investmentfonds von Groß- banken, in Aktien, die in anerkannten Aktienindizes gelistet sind, ansonsten nur in mündel- sicheren Anlagen erfolgen. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, das Eintrittsgeld gemäß § 5 in die Kapitalrücklage umzubuchen. Diese Kapitalrücklage kann der Vorstand dazu ver- wenden, Aufwand der im Zusammenhang mit der Einwerbung neuer Mitglieder entsteht, abzudecken. § 41 Gewinnverwendung/Verzinsung von Geschäftsguthaben (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann verteilt, zur Zahlung von Zinsen auf das Geschäftsguthaben oder zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen Rücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach Das Geschäftsguthaben ist nicht mit einer festen Verzinsung ausgestattet. Der Ertrag aus dem Verhältnis Geschäftsguthaben fließt den Mitgliedern in Form von Geschäftsanteilen zu. Das heißt, die Erträge werden thesauriert und am Ende der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das Mitgliedschaft ausgekehrt. Über die Höhe der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fälligGutschrift von Geschäftsanteilen beschließt die ordentliche Generalversamm- lung. (4) Fällige Gewinnanteile werden Ist in der Geschäftsstelle Bilanz für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausge- wiesen, der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährtganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, wenn sie einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindgedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Gutschriften für dieses Geschäftsjahr nicht erteilt werden. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht istÜber die Gutschriften hinaus sind aus Überschüssen und der Rücklage nach § 40 der Satzung Beträge nur in einer Höhe, wird die nach der Gewinnanteil nicht ausgezahltlangfristigen Finanzplanung der Genossen- schaft gleichmäßige Leistungen für die Folgejahre an die Mitglieder, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auchinsbesondere gleich- bleibende oder steigende Gutschriften, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden istTreueprämien oder gleichartige Vergünstigungen sichert, auszuschütten. § 41 Verlustdeckung 42 Verlustdeckung (1) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Generalversammlung über die Verlustdeckung Verlustde- ckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung Ver- minderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen besei- tigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis Verhält- nis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jah- resabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind. (2) Abweichend von Absatz (1) wird für die Jahre 2004 bis einschließlich 2009 vereinbart, dass die zu diesen einzelnen Kalenderjahren entstehenden Verluste jeweils nur den Genossen zugewiesen werden, die im entsprechenden Kalenderjahr der Genossenschaft beigetreten sind.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 - Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Geschäftsguthaben erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, Gewinnanteil darf nur bis zum Erreichen einer 4-prozentigen Dividende der an die Mitglieder für freiwillige Anteile erfolgten Einzahlungen verteilt wird, darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 41 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden Verlustes sich ergebenden Ver- lustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 50% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen Ergebnis- rücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 4,00% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene ange- messene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 vierzehn Tage nach der Mit- gliederversammlung Vertreterversammlung fällig. (4) Fällige Die Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft bei Fälligkeit ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. Die Fälligkeit tritt vierzehn Tage nach Beendigung der Ver- treterversammlung ein, in welcher der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr festgestellt worden ist. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsgut- haben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere insbeson- dere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen gesetzli- chen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 37 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenen Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 10% des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis solange die gesetzliche Rücklage 50 10% des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Bilanzsumme erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Über Zuweisung und Verwendung der gesetzlichen Rücklagen beschließt die Mitgliederversammlung. (4) Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen freie und zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. § 40 GewinnverwendungÜber die Zuweisung und ihre Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung. (5) Mittel der Genossenschaft dürfen nur im Sinne des in der Satzung festgelegten Geschäftszweckes verwendet werden. (1) Der Bilanzgewinn nach Abzug der Zuweisung an die gesetzliche Rücklage (§ 37) verbleibende Reingewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann verteilt, zur Bildung weiteren Stärkung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt Rücklagen verwandt, dem Sinne des Geschäftszweckes der Genossenschaft entsprechend eingesetzt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.. Die Berechnung (2) Der GewinnanteilGewinnanteil soll so bemessen sein, der an daß die Mitglieder verteilt wird, Genossenschaft im Rahmen ihres gemein-nützigen Zwecks (§ 2 Absatz1) ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresabschluß aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil der Pflichtanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden istsind. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesenSchließt die Bilanz mit einem Verlust ab, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, ; insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch die Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den dem vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflicht-zahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresabschlß aufgestellt ist, w berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen17 (1) Es Aus dem Jahresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrages ist bei der Auf- stellung der Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden Verlustes bestimmtIn diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts ver- wandt werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Gewinn- rücklagen gebildet werden. Hierüber beschließt der Aufsichtsrat gem. § 40 Gewinnverwendung10 Abs. 1 i) dieses Gesellschaftsvertrages nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit der Geschäftsführung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder an den Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden; er . Er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, ausgeschüttete Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen. Hiervon kann durch Beschluß des Aufsichtsrates mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder abgewichen werden. (3) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere be- sondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern dem Gesellschafter nicht zugewendet werden. (34) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage vier Wochen nach der Mit- gliederversammlung Gesellschafterversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlungen der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindFälligkeit. (5) Solange ein Geschäftsanteil Die Geschäftsführung ist nicht voll erreicht istbefugt, wird außerhalb eines von der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern Gesellschafter- versammlung ordnungsgemäß gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses dem Ge- schäftsguthaben zugeschriebenGesellschafter oder ihm nahestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlung zuzuwenden. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang die Rücklage nach § 17 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages heranzuziehen ist oder eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen soll. (1) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresab- schlusses mit dem Bestätigungsvermerk, dem Lagebericht, dem Bericht des Aufsichtsrates und dem Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und dem Beschluß über seine Verwendung unter Angabe des Jahresabschlusses oder Jahresfehlbetrages sind die §§ 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden. (2) Im übrigen werden Bekanntmachungen im Bonner General-Anzeiger und im Amtsblatt der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenStadt Meckenheim sowie, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthabensoweit gesetzlich vorgeschrieben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sindim Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergeben- den Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des GeschäftsjahresGeschäfts- jahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert ver- mindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Satzung der Wohngeno eG / Stand: 16. Juni 2019 Seite 14 Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Her- anziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis Ver- hältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohngeno Eg

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es 1Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie 2Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der 1Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages Gesamt- betrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die 2Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresab- schlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Absatz 3 einstellen. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn auf den Genossen- schaftskonten gutgeschriebenen vollen Anteile (Geschäftsguthaben) zum 01.01. des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange 1Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. 2 Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben Geschäftsgut- haben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird 1Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden 2Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresab- schluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Chemnitzer Siedlungsgemeinschaft Eg

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 37 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages Gesamtbe- trages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche ge- setzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Ergebnisrückla- gen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werdenüberschreiten. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben des Geschäftsguthabens bei Beginn des Geschäftsjahres, Geschäftsjahres für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht eingezahlt ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahltaus- gezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung Verlustde- ckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung Vermin- derung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung satzungs- mäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, Geschäftsjahres für das der Jahresabschluss aufgestellt aufge- stellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Baugenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 RücklagenVorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschluss- fassung vorzulegen. (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Jahresab- schlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil Gewinn- anteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis Ver- hältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des GeschäftsjahresGeschäfts- jahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der VLW

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergeben- den Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung Gegenleistungen für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des GeschäftsjahresGeschäfts- jahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil die Geschäftsanteile nicht voll erreicht istsind, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert ver- mindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung ziehen der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft Aufbau Dresden Eg

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Ergeb- nisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. § 40 Gewinnverwendung3 einstellen (vgl. §20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf die Pflichtanteile erfolgt keine Gewinnverteilung. Die Verteilung auf die freiwilligen Anteile erfolgt nach dem Verhältnis der freiwilligen Anteile untereinander. (2) Der Gewinnanteil, Gewinnanteil darf nur bis zum Erreichen einer 4-prozentigen Verzin- sung der an die Mitglieder für freiwillige Anteile erforderlichen Einzahlung verteilt wird, darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben frei- willigen Anteile bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss Jahresab- schluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil Gewinn- anteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen gesetz- lichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenVerlust- deckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzah- lungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages Gesamt- betrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Ergebnisrück- lagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jah- resabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergeb- nisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; , er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen vor- getragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige VermögensvorteileVer- mögensanteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. Über die Art und Weise der Auszahlung der fälligen Gewinnanteile entscheidet der Vorstand. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahltaus- gezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert gemindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung Verlust- deckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung Minderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage Rücklagen zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt worden ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 38 Rücklagen (1) . Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) . Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 20 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Bilanzsumme erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) . Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung 4. Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. 5. § 40 GewinnverwendungWerden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über Ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§28). (1) . Der Bilanzgewinn Jahresüberschuss kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) . Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf 4 Gewinnanteil soll 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) . Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, Geschäftsjahres für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in . Bei der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltVerteilung als Gewinnanteil kann zwischen Pflichtanteilen gem. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt§16 Abs. 2, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind3 und weiteren Anteilen gemäß §16 Abs. 5 unterschieden werden. (5) . Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert gemindert worden ist. 1. § 41 Verlustdeckung Wird Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung. 2. Soweit ein Bilanzverlust ausgewiesenJahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, so hat ist er durch die Mitgliederversammlung über gesetzliche Rücklage oder die Verlustdeckung Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen istdecken. 3. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, für das in dem der Jahresabschluss aufgestellt Verlust entstanden ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Lebensraum Baugenossenschaft Eg

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage Rück- lage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll jährlich 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage 6 Wochen nach der Mit- gliederversammlung Vertreterversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben Geschäftsgutha- ben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. Im Übrigen sind § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist12 Abs. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach 2 Satz 3 und 4 auch auf den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn Gewinnanteil anwendbar. (5) Im Laufe des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt istwird, berechneteingezahlte weitere freiwillige Geschäftsanteile, auch wenn diese noch rückständig sinddie zu keiner Zeit des Jahres Pflichtanteile waren, neh- men vom 1. des auf den Eingang bei der Genossenschaft folgenden Monats an der Dividen- denausschüttung teil, sofern sie nicht zum Ende des Jahres, für den der Jahresabschluss aufgestellt wird, gemäß § 18 Abs. 1 gekündigt wurden. Dabei wird jedoch nur ein Zwölftel der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden jährlichen Dividende für jeden Monat, den die Geschäftsanteile gemäß Satz 1 vollständig eingezahlt waren, fällig.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen22 (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses Aus dem Jahresüberschuß abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage Verlustvortrags ist bei der Aufstellung der Bilanz eine Rücklage zu bilden. In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts verwandt werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend. (2) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses bilden die Geschäftsführer eine Bauerneuerungsrücklage und beschließen über Einstellung und Entnahme. (3) Im übrigen Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen Gewinnrücklagen gebildet werden. § 40 GewinnverwendungÜber die Einstellungen in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden; er . Er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, ausgeschüttete Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens der Einzahlungen der Gesellschafter auf die Stammeinlage nicht übersteigen. . (3) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern Gesellschaftern nicht zugewendet werden. (34) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage vier Wochen nach der Mit- gliederversammlung Gesellschafterversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sindFälligkeit. (5) Solange ein Geschäftsanteil Die Geschäftsführung ist nicht voll erreicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter, die solche Zuwendungen erhalten haben oder denen die Zuwendungsempfänger nahestehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die genannten Gesellschafter müssen in diesem Fall an die Gesellschaft - zusätzlich - einen Beitrag in Höhe der auf die Zuwendung anrechenbaren Körperschaftssteuer, die auf ihre Ertragsteuerverpflichtungen anzurechnen ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschriebenabführen. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Umfange die Rücklage nach § 22 Abs. 1 heranzuziehen ist oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn eine Herabsetzung des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sindStammkapitals erfolgen soll.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % zehn Prozent des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisenauszuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % Prozent des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. werden § 40 41 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; er kann und zur Bildung von anderen anderer Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der GewinnanteilGewinnanteil soll so bemessen sein, der an dass die Mitglieder verteilt wird, Genossenschaft im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Der ausgeschüttete Gewinnanteil darf 4 % vier Prozent des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werdenüberschreiten. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Über Art und Weise der Auszahlung der fälligen Gewinnanteile werden entscheidet der Vorstand. Sofern die hierbei anfallenden Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahltauszuzahlenden Summe stehen, kann er das Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend belasten. Der Anspruch auf Aus- zahlung Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind.. § 42 Verlustdeckung (51) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung Vertreterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind. (2) Vorstand und Aufsichtsrat analysieren umfassend ggf. eingetretene Verluste und legen der Vertreterversammlung Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung der Verluste vor. Die Analyse eingetretener Verluste ist unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastungen von Vorstand und Aufsichtsrat.

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Samples: Satzung Der Wohnungsbaugenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages Verlust- vortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 100 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten Geschäftsguthaben erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. (4) Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 50 % des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Absatz 3 einstellen (vgl. § 40 Gewinnverwendung20 Satz 2 GenG). (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließenbe- schließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Geschäfts- guthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage Rücklagen zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben Geschäftsgutha- ben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen GeschäftsguthabenGe- schäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig rück- ständig sind.

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Samples: Satzung

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz sich erge- benden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen ande- ren Ergebnisrücklagen verwandt werden oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, Gewinnanteil darf 4 6 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des GeschäftsjahresGe- schäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere ins- besondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranzie- hung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung sat- zungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnetberech- net, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung Bil- dung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern son- dern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben Ge- schäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen vor- handenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzah- lungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 Rücklagen38 (1) . Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden ergebenden Verlustes bestimmt. (2) . Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage sie 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten von den verbleibenden Mitgliedern übernommenen Geschäftsanteile erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen . Über Zuweisung der Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Außerdem können freie und zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Über die Zuweisung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden(§ 29 o); soweit Vorstand und Aufsichtsrat nicht beschließen, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung (§ 34 e). Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. § 40 Gewinnverwendung39 (1) . Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. 2. Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks (2§ 2 Abs. 1) ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Der Gewinnanteil, ausgeschüttete Gewinnanteil soll in der an die Mitglieder verteilt wird, darf Regel 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werdenüberschreiten. (3) . Die Verteilung als Gewinnanteil des Gewinnanteils erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung Mitgliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährtSonstige Vermögensvorteile, wenn sie die nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (5) . Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.40

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Samples: Satzung Der Wohnungsgenossenschaft

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung. 39 40 Rücklagen (1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge- benden sich ergebenden Verlustes bestimmt. (2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen aus- gewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden. (3) Im übrigen Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. § 40 GewinnverwendungÜber die Einstellung und über ihre Entnahme beschließt, so weit es sich um zweckgebundene Rücklagen handelt, der Vorstand allein, bei nicht zweckgebundenen Rücklagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden oder auf neue Rechnung vorgetragen vorge- tragen werden. (2) Der Gewinnanteil, der an die Mitglieder verteilt wird, darf Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden. (3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Mit- gliederversammlung fällig. (4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Der Anspruch auf Aus- zahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind. (5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Ge- schäftsguthaben Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben Geschäftsgutha- ben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist. § 41 Verlustdeckung Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heran- ziehung Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herange- zogenherangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlung Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

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Samples: Satzung