Auflösung. Die Genossenschaft wird aufgelöst
Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.
Auflösung. 11.1 Eine Auflösung des Vereins Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) kann nur von der PLK-Versammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es auch dem Einverständnis der zuständigen Organe der Vertrags- parteien des GAV.
11.2 Allfällige Aktiven werden den Vertragsparteien je zur Hälfte (50% suissetec, 50% Unia und Syna) überwiesen.
Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF oder einzelne Anteilsklassen aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator die Aktiven des AIFs unverzüglich liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Liquidation des AIF erfolgt gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.
Auflösung. Neben den nach dem anwendbaren Gesellschaftsrecht vorgesehenen Auflösungs- gründen führt das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf sämtlicher berufs- rechtlich erforderlicher Anerkennungen und Zulassungen der Gesellschaft zu ihrer Auflösung.
Auflösung. 1. Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag, ohne Inverzugsetzung und ohne richterliches Einschreiten, durch eine schriftliche auβergerichtliche Erklärung aufzulösen unter anderem in folgenden Fällen:
a. wenn der Mieter eine Mietsrate oder einen anderen infolge des Mietvertrags geschuldeten Betrag dem Vermieter nicht rechtzeitig am Fälligkeitstag bezahlt, ungeachtet der Tatsache ob der Mieter in Verzug gesetzt ist oder nicht;
b. wenn der Mieter eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht ganz, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäβ erfüllt oder eine Handlung vornimmt, die im Widerspruch zum Mietvertrag steht;
c. wenn der Mieter, der eine natürliche Person ist, stirbt, entmündigt wird oder auf andere Weise die freie Verfügung über sein Vermögen verliert;
d. wenn der Mieter (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, seine eigene Insolvenz beantragt oder seine Insolvenz von einem anderen beantragt ist, er für insolvent erklärt ist, er einen Antrag bei Gesetz über Schuldsanierung natürliche Personen (Wsnp) einreicht oder das Wsnp in Bezug auf ihn für anwendbar erklärt worden ist;
e. wenn der Mieter, der eine juristische Person oder ein Unternehmen ist, sich zur Auflösung der juristischen Person oder des Unternehmens entschlieβt, das Unternehmen ganz oder zum Teil einstellt oder an einen anderen Ort verlegt, als an dem der Mieter laut Mietvertrag bei der diesbezüglichen Unterzeichnung seinen Sitz hat oder aber der Mieter einen Beschluss in Bezug auf eine solche Einstellung oder Verlegung fasst;
f. wenn die Versicherung des Mietgegenstands von den Versicherern gekündigt wird oder die Versicherungspolice gelöscht wird oder eine existierende Versicherung nicht verlängert wird und bei anderen Versicherungsgesellschaften nicht genügend, nach der Meinung des Vermieters, Deckung bekommen werden kann;
g. bei Verlust (dies umfasst auch Diebstahl und Verdunkelung) des Mietgegenstands oder vollständiger Vernichtung des Mietgegenstands.
2. In den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels schuldet der Mieter dem Vermieter sofort und auf einmal einen Schadenersatz, der allen noch fälligen Raten entspricht, wie auch allen fälligen aber noch nicht bezahlten Raten einschlieβlich Verzugszinsen im Sinne des Artikels 4.6.
3. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, dann schuldet der Mieter in den Fällen des Absatzes 1 dieses Artikels sofort und auf einmal einen Schadenersatz, der allen noch fälligen Raten entspricht bis zum Anfangsdatum der Miete des Mietgegenstands durch ein...
Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (xxx.xxxx.xx) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.
Auflösung. 17.1 Syngenta ist befugt, nach ihrer Xxxx die Ausführung aller Verträge zwischen den Parteien, wie zum Beispiel den Vertrag, ganz oder teilweise auszusetzen oder diese Verträge, wie zum Beispiel den Vertrag, ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung ohne gerichtliches Eingreifen (und mit sofortiger Wirkung) aufzulösen (ohne dass Syngenta zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein wird), und zwar im Fall:
(i) eines Versäumnisses durch den Verkäufer in der Erfüllung seiner/der Verpflichtungen (oder einer dieser Verpflichtungen) aufgrund des Vertrages oder von Verträgen, die mit diesem zusammenhängen;
(ii) eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder Insolvenzeröffnung des Verkäufers (oder eines Antrages dazu);
(iii) Pflegschaft oder Vermögensverwaltung für den Verkäufer;
(iv) eines Verkaufs oder einer Beendigung des Unternehmens des Verkäufers.
(v) eines Einzuges von Genehmigung des Verkäufers, die für die Ausführung des Vertrages notwendig sind;
(vi) einer Pfändung eines wichtigen Teils der Betriebsmittel des Verkäufers oder
(vii) einer Drittschuldnerpfändung bei Syngenta zulasten des Verkäufers.
17.2 Alle Forderungen, die Syngenta in den im vorgenannten Artikel 17.1 genannten Fällen gegenüber dem Verkäufer haben oder erhalten sollte, werden unverzüglich und vollständig fällig sein.
Auflösung. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
Auflösung. 12.1 Die Wirkungen der Auflösung des Anschlussvertrages erstrecken sich auf alle aktiven Versicherten, unter Vorbehalt der Bestimmung von Ziffer 13.6, und – bei Auflösung durch den Arbeitgeber oder die Stiftung nach Ziffer 13.4 auf alle Rentenbezüger; – bei Auflösung durch die Stiftung nach Ziffer 13.5 auf jene Rentenbezüger, die von der neuen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden, spätestens auf den Zeitpunkt der Übernahme durch die neue Vorsorgeeinrichtung.
12.2 Die Aufhebung des Anschlussvertrages kann zur Anwendung der reglementarischen Bestimmungen zu Teil- und Ge- samtliquidation von Vorsorgewerken und zu Teilliquidation der Stiftung führen.
12.3 Soweit die Voraussetzungen einer Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks bzw. einer Teilliquidation der Stif- tung nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Übertragung eines Anteils der Rückstellungen (z.B. Wertschwan- kungsreserven, Reserven für Finanzierung des BVG-Umwandlungssatzes) und allfälliger freier Mittel der Stiftung.