Auflösung Musterklauseln
Auflösung. Die Genossenschaft wird aufgelöst
Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehe- maligen Anleger ausbezahlt. Bei Liquidation des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, geeignete Vermögenswerte des Fonds mit Zustimmung der Anleger anstelle von Bargeld auszuliefern. Die Bewertung dieser Vermögenswerte muss identisch sein mit der Bewertung für die Berechnung des Nettoinventarwertes.
Auflösung. 11.1 Eine Auflösung des Vereins Paritätische Landeskommission in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche (PLK) kann nur von der PLK-Versammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es auch dem Einverständnis der zuständigen Organe der Vertrags- parteien des GAV.
11.2 Allfällige Aktiven werden den Vertragsparteien je zur Hälfte (50% suissetec, 50% Unia und Syna) überwiesen.
Auflösung. Die Auflösung des AIF erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist der AIFM jederzeit berechtigt, den AIF oder einzelne Anteilsklassen aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung des AIF bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) als Publikationsorgan des AIF sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des AIF darf der Liquidator die Aktiven des AIFs unverzüglich liquidieren. Der Liquidator ist berechtigt, die Verwahrstelle zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Liquidation des AIF erfolgt gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.
Auflösung. Neben den nach dem anwendbaren Gesellschaftsrecht vorgesehenen Auflösungs- gründen führt das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf sämtlicher berufs- rechtlich erforderlicher Anerkennungen und Zulassungen der Gesellschaft zu ihrer Auflösung.
Auflösung. Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den OGAW aufzulösen. Anleger, Erben und sonstige Berechtigte können die Aufteilung oder Auflösung des OGAW bzw. einer einzelnen Anteilsklasse nicht verlangen. Der Beschluss über die Auflösung des OGAW bzw. einer Anteilsklasse wird auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes LAFV (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) als Publikationsorgan des OGAW sowie sonstigen im Prospekt genannten Medien und dauerhaften Datenträgern (Brief, Fax, E-Mail oder Vergleichbares) veröffentlicht. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenommen. Bei Auflösung des OGAW darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des OGAW im besten Interesse der Anleger unverzüglich liquidieren. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des OGAW gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Wenn die Verwaltungsgesellschaft eine Anteilsklasse auflöst, ohne den OGAW aufzulösen, werden alle Anteile dieser Klasse zu ihrem dann gültigen Nettoinventarwert zurückgenommen. Diese Rücknahme wird von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht und der Rücknahmepreis wird von der Verwahrstelle zugunsten der ehemaligen Anleger ausbezahlt.
Auflösung. Der Fonds (oder ein Teilfonds) kann unter den unten aufgeführten Umständen aufgelöst werden, sofern die Partei, die den Fonds (oder den Teilfonds) auflöst, die betroffenen Anteilinhaber schriftlich darüber benachrichtigt und mit dieser Benachrichtigung das Datum festsetzt, an dem diese Auflösung wirksam wird. Dieses Datum darf nicht früher als einen Monat nach der Zustellung dieser Benachrichtigung liegen:
(a) vom Treuhänder durch schriftliche Kündigung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, wenn die Verwaltungsgesellschaft in Liquidation geht (abgesehen von einer freiwilligen Liquidation zum Zweck der Umstrukturierung oder Verschmelzung zu Bedingungen, denen der Treuhänder zuvor schriftlich zugestimmt hat) oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt, oder wenn ein Revisor für das Geschäft oder ein Zwangsverwalter für Teile der Vermögenswerte bestellt wird;
(b) vom Treuhänder durch schriftliche Kündigung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, wenn nach seiner begründeten Ansicht die Verwaltungsgesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben zufriedenstellend wahrzunehmen oder sie tatsächlich nicht zufriedenstellend wahrnimmt, oder sie etwas anderes tut, wobei nach der begründeten Meinung des Treuhänders die Absicht besteht, den Ruf des Fonds oder die Interessen der Anteilinhaber zu schädigen;
(c) vom Treuhänder oder von der Verwaltungsgesellschaft (durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei), wenn ein Gesetz verabschiedet wird, nach dem es nach der begründeten Ansicht des Treuhänders oder Verwaltungsgesellschaft illegal, undurchführbar oder nicht ratsam ist, den Fonds oder einen Teilfonds weiterzuführen;
(d) vom Treuhänder oder der Verwaltungsgesellschaft (durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei) innerhalb von vier Monaten ab dem Tag, an dem der Treuhänder oder die Verwaltungsgesellschaft die jeweils andere Partei schriftlich über ihren Wunsch zurückzutreten, informiert hat, und keine qualifizierte Person, die von der Zentralbank und dem Treuhänder bzw. der Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung erhält, als neuer Treuhänder/neue Verwaltungsgesellschaft zu agieren, gefunden wurde; oder
(e) von der Verwaltungsgesellschaft, wenn alle Anteile des Fonds bzw. eines Teilfonds zurückgegeben werden;
(f) von der Verwaltungsgesellschaft, nach deren Ermessen, wenn sie die Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds für angebracht hält. Vor der formalen Entscheidung seitens der Verwaltungsgesellschaft oder des Treuhänders, einen Teilfonds ge...
Auflösung. Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
Auflösung. 17.1 Syngenta ist befugt, nach ihrer ▇▇▇▇ die Ausführung aller Verträge zwischen den Parteien, wie zum Beispiel den Vertrag, ganz oder teilweise auszusetzen oder diese Verträge, wie zum Beispiel den Vertrag, ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung ohne gerichtliches Eingreifen (und mit sofortiger Wirkung) aufzulösen (ohne dass Syngenta zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein wird), und zwar im Fall:
(i) eines Versäumnisses durch den Verkäufer in der Erfüllung seiner/der Verpflichtungen (oder einer dieser Verpflichtungen) aufgrund des Vertrages oder von Verträgen, die mit diesem zusammenhängen;
(ii) eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder Insolvenzeröffnung des Verkäufers (oder eines Antrages dazu);
(iii) Pflegschaft oder Vermögensverwaltung für den Verkäufer;
(iv) eines Verkaufs oder einer Beendigung des Unternehmens des Verkäufers.
(v) eines Einzuges von Genehmigung des Verkäufers, die für die Ausführung des Vertrages notwendig sind;
(vi) einer Pfändung eines wichtigen Teils der Betriebsmittel des Verkäufers oder
(vii) einer Drittschuldnerpfändung bei Syngenta zulasten des Verkäufers.
17.2 Alle Forderungen, die Syngenta in den im vorgenannten Artikel 17.1 genannten Fällen gegenüber dem Verkäufer haben oder erhalten sollte, werden unverzüglich und vollständig fällig sein.
Auflösung. Das Arbeitsverhältnis endet durch: – Kündigung; – Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages; – Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien; – fristlose Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR; – die tatsächliche Unmöglichkeit, den Arbeitsvertrag zu erfüllen (z.B. Tod).
