Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn 1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder 3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sachauslagen sind nicht zulässig.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenzum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" zurückge- nommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag Rücknahme- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Rücknahmetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „"Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung Auszah- lung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund auf- grund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages Rücknahme- betrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden be- treffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung Refe- renzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und AbgabenGebühren. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
1. a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „"Market Timing“, „Late-"Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,;
2. b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt erfüllt; oder
3. c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „"Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden ent- sprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sachauslagen sind nicht zulässig.
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Samples: Treuhandvertrag
Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenzum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" zurückge- nommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag Rücknah- meantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Rücknahmetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsstel- len im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „"Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung Auszah- lung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages Rück- nahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung Refe- renzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und AbgabenGebühren. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
1. a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „"Market Timing“, „Late-"Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,;
2. b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt erfüllt; oder
3. c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „"Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sachauslagen sind nicht zulässig.
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Samples: Treuhandvertrag
Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenzum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" zurückge- nommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag Rücknah- meantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Rücknahmetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsstel- len im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „"Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung Auszah- lung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages Rück- nahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung Refe- renzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und AbgabenGebühren. Die Nebenkosten für den Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem OGAW aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in Ziffer 9.3 des Prospekts beschrieben ist, gedeckt. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn:
1. a) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „"Market Timing“, „Late-"Late- Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,;
2. b) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt odererfüllt;oder
3. c) die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „"Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sachauslagen sind nicht zulässig.
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Samples: Treuhandvertrag
Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn
1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können,
2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder
3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sachauslagen sind nicht zulässig.
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Samples: Treuhandvertrag
Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenRücknahmetag) zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse An- teilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und AbgabenAbga- ben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Bewer- tungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung Si- cherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten Schluss- zeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung Erfah- rung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe Hö- he des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei drei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen mass- geblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger allfäl- liger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn
1. ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Mar- ket Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit Gesamt- heit der Anleger schaden können,
2. der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt oder
3. die Anteile in einem Staat vertrieben werden, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines ei- nes dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Führt die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu, dass der Bestand des betreffenden Anlegers Anle- gers unter die im Anhang A „Fonds im Überblick“ aufgeführte Mindestanlage der entsprechenden Anteilsklasse fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag als einen Antrag auf Rücknahme aller vom entsprechenden Anleger in dieser Anteilsklasse gehaltenen Anteile oder als einen Antrag auf Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Anteilsklasse des OGAW mit derselben Referenzwährung, deren Teilnahmevoraussetzungen Teilnahmevorausset- zungen der Anleger erfüllt, behandeln. Die Rücknahme von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sachauslagen sind nicht zulässigzulässig – Die Verwaltungsgesellschaft kann auf Wunsch und mit dem ausdrück- lichen Einverständnis des betroffenen Anlegers die Auszahlung des Rücknahmepreises an einen Anleger in specie vornehmen (Sachauslage). Dabei werden Anlagen aus den Vermögenswerten des OGAW in Höhe des für den entsprechenden Bewertungsstichtag geltenden Nettoinventarwertes der zurückgegebenen Anteile auf den Anleger übertragen. Der Wert der Anlagen wird für den ent- sprechenden Bewertungsstichtag nach der unter „Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil“ beschriebenen Weise berechnet. Die Art der in diesem Fall zu übertragenden Vermögenswerte ist auf einer fairen und vernünftigen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der ande- ren Anleger des OGAW zu bestimmen.
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