Common use of Rücknahme von Anteile Clause in Contracts

Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenzum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" zurückge- nommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag Rücknahme- antrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Rücknahmetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen maxi- malen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung Auszah- lung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund auf- grund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages Rücknahme- betrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden be- treffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung Refe- renzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und AbgabenGebühren. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: api.bwm.ch

Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenzum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" zurückge- nommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag Rücknah- meantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Rücknahmetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsstel- len im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung Auszah- lung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages Rück- nahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung Refe- renzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und AbgabenGebühren. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenzum Annahmeschluss Anteilsgeschäft gemäss Anhang A "Fonds im Überblick" zurückge- nommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten zum Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und Abgaben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag Rücknah- meantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Rücknahmetag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen Vertriebsstel- len im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den der jeweiligen Vertriebsstellen Vertriebsstelle in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen ma- ximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A "Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung Auszah- lung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen Rücknahmetag Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages Rück- nahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung Refe- renzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger Gebühren und AbgabenGebühren. Die Nebenkosten für den Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem OGAW aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in Ziffer 9.3 des Prospekts beschrieben ist, gedeckt. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn:

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Samples: solutions.vwdservices.com

Rücknahme von Anteile. Anteile eines OGAW werden an jedem Bewertungstag (Rücknahmetag)zurückgenommenRücknahmetag) zurückgenommen, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse An- teilsklasse des OGAW, abzüglich allfälliger Rücknahmeabschläge und etwaiger Steuern und AbgabenAbga- ben. Rücknahmeanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag Bewer- tungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung Si- cherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten Schluss- zeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung Erfah- rung gebracht werden. Informationen zum Rücknahmetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe Hö- he des allfälligen maximalen Rücknahmeabschlages sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des OGAW gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei drei Bankgeschäftstagen nach dem massgeblichen mass- geblichen Rücknahmetag erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Verwahrstelle liegen, die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Falls die Zahlung auf Verlangen des Anlegers in einer anderen Währung erfolgen soll als in der Währung, in der die betreffenden Anteile aufgelegt sind, berechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Erlös des Umtauschs von der Referenzwährung in die Zahlungswährung, abzüglich allfälliger allfäl- liger Gebühren und Abgaben. Mit Zahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder Verwahrstelle können Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurücknehmen, soweit dies im Interesse oder zum Schutz der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW erforderlich erscheint, insbesondere wenn

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Samples: Treuhandvertrag