Ersatzteile. 10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
10.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziffer 10.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
Ersatzteile. 7.1. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch noch zehn (10) Jahre nach der Lieferung, zu angemessenen Preisen und den Bedingungen des jeweils zugrundeliegenden Vertrages zu liefern.
7.2. Stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen nach Ablauf dieser Frist ein, so hat er Evident schriftlich zu informieren und Evident Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. Diese Mitteilung muss mindestens sechs (6) Monate vor dem letztmöglichen Bestellzeitpunkt erfolgen.
Ersatzteile a) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, für alle vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Produktionseinstellung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten ("Ersatzteilzeitraum"). Mit Zustimmung des Käufers ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. Der Lieferant wird die Lieferung von Ersatzteilen auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums von 20 Jahren fortsetzen, wenn der Käufer während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt hat.
b. Während der ersten zwei Jahre des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist der Lieferant nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreise. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an.
c. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise für die Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten des Lieferanten für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbaren.
x. Xxxxxx im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet.
e. Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass der Lieferant die Einstellung der Produktion nach dem 20 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber informieren.
Ersatzteile. Der Lieferant technischer Erzeugnisse ist verpflichtet, Ersatzteile auf die Dauer von 10 Jahren bereitzuhalten.
Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.
Ersatzteile. Sämtliche dem Kunden von Proact zur Verfügung gestellten Ersatz- und Austauschteile werden Bestandteil des unterstützten Equipments. Sofern das Unterstütze Equipment im Eigentum des Kunden steht, gehen die eingebauten Gegenstände in das Eigentum des Kunden über. Sämtliche Teile und Komponenten, die von Proact im Zuge der Durchführung von Support Services aus dem Unterstützten Equipment entfernt werden, gelten nicht mehr als Bestandteil des Unterstützten Equipments und gehen in das Eigentum von Proact über.
Ersatzteile. 23.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelie- ferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
23.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mit- teilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absat- zes 1 – mindestens ein Jahr vor der Einstellung der Produkti- on liegen.
Ersatzteile. 11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Ware für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
11.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferte Ware einzustellen, wird er uns unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung darüber informieren. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich Ziffer 11.1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
Ersatzteile. Eine Rücknahme von Ersatzteilen kann nur innerhalb von acht Tagen ab Lieferdatum erfolgen, wenn die Teile ungebraucht und einwandfrei frachtfrei bei uns angeliefert werden. Die Gutschrift erfolgt nach Prüfung unter Abzug der uns entstandenen Wiedereinlagerungskosten, die zehn Prozent vom Listenpreis des Ersatzteils betragen.
Ersatzteile. 3.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, nach der Lieferung Ersatzteile zu den gelieferten Produkten mindestens für den Zeitraum seines jeweiligen Lebenszyklus vorzuhalten.
3.2 Beabsichtigt der Geschäftspartner, die Produktion von Ersatzteilen für die an den ADAC gelieferten Produkte einzustellen, wird er dem ADAC dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich Ziffer 3.1 – mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.