Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit. 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag26, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
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Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit. 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag26Feiertag38, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit. 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag26Feiertag40, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit. 1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag26Feiertag25, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
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