Anrechnung. 1. Bei Teil- zahlung
2. Bei mehreren Schulden
Anrechnung. Auf die Stipendienleistungen werden angerechnet: ▪ Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (darunter fallen alle Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 19 EStG) ▪ pauschale Zuwendungen zum Lebensunterhalt und geldwerte Vorteile (z.B. kostenlose Wohnung, Beiträge zu Betriebskrankenkasse u.ä.) vom gastgeben- den Institut oder von anderen Förderorganisationen ▪ Übergangsgelder im Rahmen des BBesG ▪ Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Anrechnung. Auf die Stipendienleistungen werden insbesondere angerechnet: ▪ Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (darunter fallen alle Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 19 EStG), ▪ pauschale Zuwendungen zum Lebensunterhalt und geldwerte Vorteile vom xxxx- gebenden Institut oder von anderen Förderorganisationen; eine Anrechnung einer Aufstockung bis zum gesetzlichen/örtlichen Mindestsatz/Grundbetrag, der gilt, um im Gastland tätig werden zu dürfen, erfolgt jedoch nicht, ▪ kostenlose Wohnung, Übernahme von zweckgebundenen Sozialversicherungs- beiträgen wie u.a. Krankenversicherungsbeiträge, Einzahlung in Rentenfonds er- folgt im Wege einer Einzelfallprüfung ggf. unter Berücksichtigung des Freibetrages für Nebentätigkeiten, ▪ Bruttoeinnahmen werden bis zu einem Betrag von 600.- EUR monatlich nicht auf die Stipendienzahlung angerechnet, ▪ Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz – BEEG); Elterngeldzahlungen an den Partner bzw. die Partnerin erfahren keine Anrechnung. Die Annahme eines wissenschaftlichen Preises/Preisgeldes innerhalb der Stipendien- laufzeit stellt keine Nebeneinnahme dar und wird nicht angerechnet. Ehrenamtliche Ne- bentätigkeiten sind zulässig.
Anrechnung. 1. Bei Teil- zahlung
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
b. Nach Gesetzes- vorschrift Art. 8441
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Lan- deswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zu- satzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be- zeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betrei- bung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet. 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).
Anrechnung. 1. Bei Teil- zahlung
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
b. Nach Gesetzesvor- schrift
Anrechnung. Bei Teilzah- lung
Anrechnung. Soweit der Reisende gegen ETI Ansprüche auf Scha- densersatz oder Reisepreisminderung hat, muss er sich Zahlungen Dritter, die auf demselben Ereignis beruhen, anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere bei Entschädigungszahlungen oder Ausgleichszahlungen aus nachfolgenden ge- setzlichen Bestimmungen: Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft nach EG-VO 261/2004, Ausgleichsansprüche als Fahr- xxxx gegen das Eisenbahnunternehmen nach EG-VO 1371/2007, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprü- che gegen Beförderer auf See nach EG-VO 392/2009, Entschädigungsansprüche aus Fahrgastrechten im See- oder Binnenschifffahrtsverkehr nach EG-VO 2006/2004 und EU - VO 1177/2010, Entschädigungs- ansprüche als Fahrgast nach im Kraftomnibusverkehr nach EU - VO 181/2011 und EG-VO 2006/2004. Hat der Reisende bereits von ETI entsprechende Zah- lungen erhalten, so sind diese auf weitere Entschädi- gungsleistungen oder Ausgleichszahlungen Dritter an- zurechnen, sofern sie auf demselben Ereignis beruhen.
Anrechnung. 1. Bei Teilzah- lung
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
Anrechnung. Soweit der Reisende gegen Select Holidays Ansprüche auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung hat, muss er sich Zahlungen Dritter, die auf demselben Ereignis beruhen, anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere bei Entschädigungs- zahlungen oder Ausgleichszahlungen aus nachfolgenden gesetzlichen Bestim- mungen: Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft nach EG-VO 261/2004, Ausgleichsansprüche als Fahrgast gegen das Eisenbahnunternehmen nach EG-VO 1371/2007, Ausgleichs- oder Entschä- digungsansprüche gegen Beförderer auf See nach EG-VO 392/2009, Entschä- digungsansprüche aus Fahrgast-rechten im See- oder Binnenschiff-fahrtsverkehr nach EG-VO 2006/2004 und EU - VO 1177/2010, Entschädigungsansprüche als Fahrgast nach im Kraftomnibusverkehr nach EU – VO 181/2011 und EG-VO 2006/2004. Hat der Reisende bereits von SELECT HOLIDAYS entsprechende Zahlungen erhalten, so sind diese auf weitere Entschädigungsleistungen oder Aus- gleichszahlungen Dritter anzurechnen, sofern sie auf demselben Ereignis beruhen.
9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen:
Anrechnung. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren erfolgt zur Hälfte.