Common use of Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale Clause in Contracts

Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale. 14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise - ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale - in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurück- treten: - Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittel- barer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berück- sichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außerge- wöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Er- stattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlun- gen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG). - In den Fällen des Punktes 11.4. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter nachweislich in Schriftform zu erklären. 14.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalrei- se in den Fällen des Punktes 13.5. - ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale - vom Pauschalreise- vertrag zurücktreten. 14.3. Der Reiseveranstalter hat bei einem Rücktritt dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich der gegebenenfalls anfallenden Stornogebühren unver- züglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Für Kosten, die nicht direkter Bestandteil der Pauschalreise sind (z.B. Versicherungen, Visum, Bearbeitungsgebühren etc.), besteht kein Anspruch auf Erstattung.

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Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale. 14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise - ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale - in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurück- treten: - zurücktreten: 14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittel- barer unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berück- sichtigung Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außerge- wöhnliche außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Er- stattung Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlun- genZahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl vgl. § 10 Abs 2 PRG). 14.1.2. - In den Fällen des Punktes 11.4. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter nachweislich in – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. 14.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalrei- se Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. - ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale - vom Pauschalreise- vertrag Pauschalreisevertrag zurücktreten. 14.3. Der Reiseveranstalter hat bei einem Rücktritt dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge abzüglich der gegebenenfalls ggf. anfallenden Stornogebühren unver- züglichunverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Für Kosten, die nicht direkter Bestandteil der Pauschalreise sind (z.B. Versicherungen, Visum, Bearbeitungsgebühren Bearbeitungsgebühren, etc.), ) besteht kein Anspruch auf Erstattung.

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