Rücktritt des Teilnehmers. 8.1 Der Teilnehmer kann vom Vertrag mit Baden- Württemberg International zurücktreten. Der Rücktritt muss Baden-Württemberg International schriftlich mitgeteilt werden. Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis zu dem in der Ausschreibung und/oder den Anmeldeunterlagen angegebenen Anmeldeschluss entfällt der Teilnahmebeitrag. Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung berechnet Baden- Württemberg International 50% des Teilnahmebeitrags, bei späterem Rücktritt oder bei Fernbleiben des Teilnehmers ohne vorherige Rücktrittserklärung den gesamten Teilnahmebeitrag. Dem Teilnehmer steht das Recht zu, Im Einzelfall nachzuweisen, dass bei Baden-Württemberg International geringere Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen entstanden sind. Umgekehrt steht Baden-Württemberg International das Recht zu, im Einzelfall höhere Aufwendungen nachzuweisen und alternativ geltend zu machen.
Rücktritt des Teilnehmers. Bis spätestens 14 Kalendertage vor Lehrgangsbeginn kann der Teilnehmer durch Erklärung in Textform (E- Mail ist ausreichend) gegenüber dem Veranstalter kostenfrei zurücktreten. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter maßgebend. Vom 13. Tag vor Lehrgangsbeginn bis zum Tag des Lehrgangsbeginns ist ein Rücktritt nur noch kostenpflichtig mit folgender Maßgabe möglich: Die Veranstalter ist berechtigt einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von • 50% der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 120 Unterrichtsstunden • 30% der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 240 Unterrichtsstunden • 15 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer über 240 Unterrichtsstunden verlangen. Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass dem Veranstalter ein wirtschaftlicher Nachteil nicht oder wesentlich niedriger als der genannte pauschalierte Aufwendungsersatz entstanden ist, so hat der Veranstalter nur einen Zahlungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils. Teilnehmer, denen die Maßnahme durch die Agentur für Arbeit gefördert wird (Bildungsgutschein), haben ein Sonderkündigungsrecht bei Arbeitsaufnahme und Wegfall der Förderung gemäß den Richtlinien der Arbeitsagentur.
Rücktritt des Teilnehmers. 5.1. Der Teilnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter können jederzeit vor Reisebeginn die Teilnahme am Programm zurückziehen.
Rücktritt des Teilnehmers. Von Veranstaltungen kann ein Rücktritt vom Vertrag bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erklärt werden, ohne dass ein Entgelt für die Veranstaltung fällig wird. Bei einem Rücktritt bis zum 5. Tag vor Beginn der Veranstaltung ist der Veranstalter berechtigt, 30 Prozent des Teilnahmeentgelts als Kostenpauschale zu verlangen. Bei einem späteren Rücktritt beträgt die Kostenpauschale 100 Prozent des Teilnahmeentgelts. Maßgeb- lich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung in Textform beim Veranstalter. Dem Zurücktretenden steht der Nachweis frei, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Rücktritt des Teilnehmers. 8.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist der VS Nordsachsen e.V. schriftlich mitzuteilen.
Rücktritt des Teilnehmers. Der Teilnehmer kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die SSU anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Teilnehmerpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den die SSU zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Teilnehmerpreis unter Abzug des Wertes, welche der SSU ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen erzielter Erlöse. Der SSU steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren: Bei einem Rücktritt
Rücktritt des Teilnehmers. Sie können jederzeit vom Kurs oder freien Training zurücktreten. Können Sie einen Ersatzteilnehmer stellen, müssen Sie hierüber den Veranstalter schriftlich (per Mail) informieren. Bei Krankheit oder Verletzung von Pferd oder Reiter mit ärztlichem Attest werden Ihnen 50 % der Gebühr rückerstattet. Bei Rücktritt von Ihrem Platz ohne Ersatzteilnehmer oder entsprechendem Attest erfolgt keinerlei Rückerstattung. (Aus diesem Grund raten wir Ihnen eine Seminar-/Reiserücktrittversicherung bzw. –abbruchversicherung abzuschließen. Hier können Sie sich schon, je nach Leistungsumfang, ab ca. 10 € entsprechend absichern.) Kann der angemeldete Teilnehmer das angemeldet Pferd nicht mitbringen, so besteht für den Veranstalter keine Verpflichtung ein Schulpferd zu stellen. Dies muss angemeldet und bestätigt werden. Der Teilnehmer kann aber jederzeit ein anderes Pferd mitbringen. Absagen durch den Veranstalter auf Grund höherer Gewalt Wird ein Kurs oder ein freies Training auf Grund höherer Gewalt (hoheitliche Anordnungen, gefährliche Wetterlagen, Krankheit des Veranstalters oder vergleichbare Fälle) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, ist der Veranstalter berechtigt diesen abzusagen. Die Kursgebühr wird dann in voller Höhe rückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Rücktritt des Teilnehmers. 1. Der Teilnehmer kann bis zu 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt ab 9 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung wird der gesamte Veranstaltungsbeitrag fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der KEFB.
Rücktritt des Teilnehmers. Umbuchung, Ersatzperson:
Rücktritt des Teilnehmers. 8.1. Der Teilnehmer kann vom Vertrag mit der Energieagentur RLP zurücktreten. Der Rücktritt muss der Energieagentur RLP in Textform mitgeteilt werden. Bei Zugang der Rücktrittserklärung bis zu der in den Anmeldeunterlagen angegebenen Stornierungsfrist (24:00 Uhr) entfällt der Teilnehmerbeitrag. Erfolgt keine fristgerechte Stornierung wird der Teilnehmerbeitrag in jedem Fall voll berechnet. (Anmerkung: Bei späterem Rücktritt oder bei Fernbleiben des Teilnehmers ohne vorherige Rücktrittserklärung - auch bei Krankheit - berechnet die Energieagentur RLP den gesamten Teilnehmerbeitrag – der Teilnehmer ist auch kurzfristig dazu berechtigt, einen Ersatz-Teilnehmer zu benennen.) Der Teilnehmer kann im Einzelfall nachweisen, dass bei der Energieagentur RLP geringere Aufwendungen und Vergütungen für bereits erbrachte Leistungen angefallen sind.