Rücktritt durch den Xxxx, Umbuchung. 5.1. Der Xxxx kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der TI-W. Dem Xxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. 5.2. Tritt der Xxxx vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die TI-W Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 5.3. Die TI-W kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen bis 31 Tag vor Reisebeginn 15% (mind. € 25,-- pro Person) bis 21. Tag vor Reisebeginn 25% bis 11. Tag vor Reisebeginn 40% bis 2. Tag vor Reisebeginn 55% ab 1. Tag vor Reisebeginn 80% beim Rücktritt am Anreisetag und bei Nichtanreise 90% 5.4. Dem Xxxx bleibt es vorbehalten, der TI-W nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 5.5. An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann die TI-W ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Die TI-W ist in diesem Fall verpflichtet, dem Xxxx ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. 5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/ oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 25,– pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 5.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
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Rücktritt durch den Xxxx, Umbuchung. 5.1. Der Xxxx kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der TI-W. BKT. Dem Xxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wir müssen ausdrücklich darauf verweisen, das niemanden Regenwetter bei einer gebuchten Kanutour gewünscht wird, dies jedoch nicht ausgeschlossen werden kann und wir in diesem Fall nicht haftbar gemacht werden können.
5.2. Tritt der Xxxx vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die TI-W BKT Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Die TI-W kann ihren Ersatzanspruch BKT wird Ihre Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen Die Höhe der Entschädigung beträgt: bis 31 Tag 30 Tage vor Reisebeginn 15% (mindReiseantritt kostenfreie Stornierung ab 29. € 25,-- pro Person) bis 2120. Tag vor Reisebeginn 25% Reiseantritt 25 Prozent des Gesamtbetrages ab 19. bis 1110. Tag vor Reisebeginn 40% Reiseantritt 50 Prozent des Gesamtbetrages ab 9. bis 2. Tage vor Reiseantritt 75 Prozent des Gesamtbetrages ab 1 Tag vor Reisebeginn 55% ab 1Reiseantritt oder Nichtantritt der Reise am Reisetag 100 Prozent des Gesamtbetrages Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Datum des Eingangs der Kündigung bei BKT . Tag vor Reisebeginn 80% beim Rücktritt am Anreisetag Nehmen Sie nach der Buchung Änderungen vor, können wir eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Umbuchung und bei Nichtanreise 90%pro Person erheben.
5.4. Dem Xxxx bleibt es vorbehalten, der TI-W BKT nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle Anstatt einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann die TI-W BKT ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Die TI-W Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Xxxx ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Kanu- Fahrradmiete, SkipassKonzert, Konzert und/ Fahrten und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle BKT bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor ReiseantrittReiseantritt , bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15 € 25,– pro Änderungsvorgang und Person erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
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Samples: Reisevertrag
Rücktritt durch den Xxxx, Umbuchung. 5.1. 1) Der Xxxx kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang Zu- gang der Rücktrittserklärung bei der TI-W. DIG. Dem Xxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. 2) Tritt der Xxxx vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die DIG den An- spruch auf den vereinbarten Reisepreis. Sie kann die TI-W Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei Die Höhe der Berechnung Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Wertes der von der DIG ersparten Aufwendungen und gewöhnlich mögliche sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendungen Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigenerwerben kann.
5.3. Die TI-W kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen bis 31 Tag vor Reisebeginn 15% (mind. € 25,-- pro Person3) bis 21. Tag vor Reisebeginn 25% bis 11. Tag vor Reisebeginn 40% bis 2. Tag vor Reisebeginn 55% ab 1. Tag vor Reisebeginn 80% beim Rücktritt am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
5.4. Dem Xxxx bleibt es vorbehalten, der TI-W nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann die TI-W ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Die TI-W ist in diesem Fall verpflichtet, dem Xxxx ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des ReiseterminsRei- setermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter gebuchte Zusatzleistungen (z.z. B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/ Konzert- und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle DIG bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage 31 Tag vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen Ferienwohnun- gen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 25,– 20,- Euro pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf Ab- lauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. Absatz 2 und gleichzeitiger Neuanmeldung Neuan- meldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige geringfü- gige Kosten verursachen.
5.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rücktritt durch den Xxxx, Umbuchung. 5.1. Der Xxxx kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der TI-W. Tourismusstelle. Dem Xxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Xxxx vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die TI-W Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Die TI-W Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren. Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen bis 31 Tag vor Reisebeginn 15% (mind. € 25,-- pro Person) bis 21vom 22. Tag vor Reisebeginn 25% bis 11Reiseantritt 10 Prozent vom 21.-15. Tag vor Reisebeginn 40% bis 2Reiseantritt 20 Prozent vom 14.-7. Tag vor Reisebeginn 55% Reiseantritt 40 Prozent ab 1dem 6. Tag vor Reisebeginn 80% beim Rücktritt am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%Reiseantritt 60 Prozent ohne Vorherige Absage 80 Prozent
5.4. Dem Xxxx bleibt es vorbehalten, der TI-W Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann die TI-W Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Die TI-W Tourismusstelle ist in diesem Fall verpflichtet, dem Xxxx ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Skipass, Konzert und/ und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor ReiseantrittReiseantritt , bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von € 25,– 25,-- pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
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Samples: Pauschalreisevertrag