Common use of Rücktritt vor Reisebeginn Clause in Contracts

Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird verbindlich, sobald er von DTCH schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCH. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts – eine pauschalisierte Annullierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren wird nach den einschlägigen Annullationsbedingungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang). Die Entschädigungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen von über die pauschalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Vorbehalten bleiben die folgenden Fälle: - Bei Flügen, Hotelleistungen oder Angeboten von Drittanbietern, Schiffsreisen sowie bei der Miete von Personenwagen und Motorhomes gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers (z.B. Fluggesellschaft, Reiseveranstalter, Reederei). Der Kunde wird auf diese Bedingungen bei Vertragsschluss hingewiesen. - Rät das EDA und/oder das BAG ausdrücklich von einer Reise in die geplante Reiseregion ab, so hat der Kunde nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3), allfällige Versicherungsprämien und Visaspesen sowie die von DTCH nachweislich erbrachten Aufwendungen zu bezahlen. - Erklärt sich eine vom Kunden vorgeschlagene Ersatzperson bereit, anstelle des Kunden in den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten einzutreten und die Reise zu den vereinbarten Bedingungen anzutreten, so sind neben dem Reisepreis nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3) sowie allfällige Mehrkosten geschuldet. Die Ersatzperson muss sämtliche Reiseerfordernisse erfüllen (z.B. gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Visaerfordernisse) und die Änderung muss von den Leistungserbringern akzeptiert werden. Der Kunde haftet gemeinsam mit der Ersatzperson solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für allfällige Mehrkosten. - Bei nachträglichen Preiserhöhungen kommt dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss den Vorgaben von Xxxx. 3.2 zu.

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Samples: Reisevertrag

Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird verbindlich, sobald er von DTCH schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCH. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts Rück- tritts – eine pauschalisierte Annullierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziff. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren Gebüh- ren wird nach den einschlägigen Annullationsbedingungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang). Die Entschädigungsbeträge Entschädi- gungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen Gel- tendmachen von über die pauschalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Vorbehalten bleiben die folgenden Fälle: - : h Bei Flügen, Hotelleistungen oder Angeboten von DrittanbieternDrittanbie- tern, Schiffsreisen sowie bei der Miete von Personenwagen und Motorhomes gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers (z.B. Fluggesellschaft, Reiseveranstalter, Reederei). Der Kunde wird auf diese Bedingungen bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss hingewiesen. - . h Rät das EDA und/oder das BAG ausdrücklich von einer Reise in die geplante Reiseregion ab, so hat der Kunde nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3), allfällige Versicherungsprämien Versicherungs- prämien und Visaspesen sowie die von DTCH nachweislich erbrachten Aufwendungen zu bezahlen. - . h Erklärt sich eine vom Kunden vorgeschlagene Ersatzperson bereit, anstelle des Kunden in den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten einzutreten und die Reise zu den vereinbarten ver- einbarten Bedingungen anzutreten, so sind neben dem Reisepreis Reise- preis nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3) sowie allfällige Mehrkosten geschuldet. Die Ersatzperson muss sämtliche Reiseerfordernisse erfüllen (z.B. gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Visaerfordernisse) und die Änderung muss von den Leistungserbringern akzeptiert werden. Der Kunde haftet gemeinsam mit der Ersatzperson solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für allfällige Mehrkosten. - . h Bei nachträglichen Preiserhöhungen kommt dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss den Vorgaben von Xxxx. 3.2 zu.

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Samples: Reisevertrag

Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1Niemand kann zu einer Reise gezwungen werden, daher wurde die Möglichkeit eines Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn ohne Angabe eines Grundes gem. § 651h I eingeführt. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass der Reiseveranstalter hierdurch den Anspruch auf den Reisepreis verliert, vgl. § 651h I 2. Um die schutzwürdigen Belange des Reiseveranstalters zu berücksichtigen, kann dieser eine angemessene Entschädigung verlangen, vgl. § 651h I 3. Dies wird regelmäßig bereits vertraglich – durch AGB-Recht – geregelt sein. Üblich sind vertraglich festgelegte Entschädigungspauschalen. Die Anforderungen an solche Entschädigungspauschalen enthält § 651h II. Demnach sind bei der Bemessung entsprechender Pauschalen der Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn (Nr.1), die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters (Nr.2) und zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen (Nr.3) zu berücksichtigen. Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung gem. § 651h II 2 nach dem Reisepreis abzüglich des Xxxxx der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Kunde Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet die Höhe der Entschädigung zu begründen. Allerdings kann der Reiseveranstalter gem. § 651h III keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Umstände sind dann unvermeidbar und außergewöhnlich in diesem Sinne, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Doch kann nicht nur der Reisende, sondern auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung Möglichkeit eines solchen Rücktritts regelt § 651h IV. Ein Rücktritt kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Mindestteilnehmerzahl einer Pauschalreise nicht erreicht ist und die Anforderungen von § 651h IV Nr. 1 a-c im Übrigen vorliegen, sowie bei Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände (den Begriff hatten wir gerade erörtert), die ihn an der Erfüllung seiner Leistungspflichten hindern (Nr.2). Den Rücktritt im Fall von Nr. 2 muss zwingend schriftlich erfolgender Reiseveranstalter unverzüglich – vgl. Der § 121, ohne schuldhaftes Zögern – ab Kenntnis der zum Rücktritt wird verbindlichberechtigenden Umstände erklären. § 651h IV 2 stellt klar, sobald er von DTCH schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCH. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH – abhängig vom Zeitpunkt dass im Fall des Rücktritts – eine pauschalisierte Annullierungsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr (Ziffder Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert. 4.3) zu bezahlen. Die Höhe Ist der Gebühren wird nach Reiseveranstalter zurückgetreten und hat der Reisende einen Teil oder den einschlägigen Annullationsbedingungen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang). Die Entschädigungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen von über die pauschalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Vorbehalten bleiben die folgenden Fälle: - Bei Flügen, Hotelleistungen oder Angeboten von Drittanbietern, Schiffsreisen sowie bei der Miete von Personenwagen und Motorhomes gelten die Bedingungen des jeweiligen Leistungserbringers (z.B. Fluggesellschaft, Reiseveranstalter, Reederei). Der Kunde wird auf diese Bedingungen bei Vertragsschluss hingewiesen. - Rät das EDA und/oder das BAG ausdrücklich von einer Reise in die geplante Reiseregion abgesamten Reisepreis bereits entrichtet, so hat der Kunde nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3)Reiseveranstalter diesen unverzüglich, allfällige Versicherungsprämien und Visaspesen sowie die spätestens innerhalb von DTCH nachweislich erbrachten Aufwendungen zu bezahlen. - Erklärt sich eine vom Kunden vorgeschlagene Ersatzperson bereit, anstelle des Kunden in den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten einzutreten und die Reise zu den vereinbarten Bedingungen anzutreten, so sind neben dem Reisepreis nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3) sowie allfällige Mehrkosten geschuldet. Die Ersatzperson muss sämtliche Reiseerfordernisse erfüllen (z.B. gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Visaerfordernisse) und die Änderung muss von den Leistungserbringern akzeptiert werden. Der Kunde haftet gemeinsam mit der Ersatzperson solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für allfällige Mehrkosten. - Bei nachträglichen Preiserhöhungen kommt dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss den Vorgaben von Xxxx. 3.2 zu14 Tagen zurückzuerstatten.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Rücktritt vor Reisebeginn. 4.1.1. Der Kunde kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktretenzurücktre- ten. Die Rücktrittserklärung muss zwingend schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird verbindlich, sobald er von DTCH railtour Frantour schriftlich bestätigt wurde. Massgebendes Datum für die Bestimmung der nachfolgenden Annullierungsgebühren Annullie- rungsgebühren ist das Zustelldatum der Rücktrittserklärung bei DTCHrailtour Frantour (physische Reisedokumente wie z.B. Bahntickets oder öV-Tickets der Zieldestination müssen retourniert werden). Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Meldung einer allfälligen Annullierung innerhalb der Öffnungszeiten rechtzeitig zur Einhaltung der Fristen bei railtour-Frantour eintrifft und rückbestätigt wird. 4.1.2. Der Kunde hat DTCH railtour-Frantour – abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts Rück- tritts – eine pauschalisierte Annullierungsgebühr sowie und eine Bearbeitungsgebühr Bearbeitungsge- bühr (Ziff. 4.3) zu bezahlenbezahlen sowie allfällige Stornospesen gemäss Ziff. 4.4. Die Höhe der Gebühren wird nach den einschlägigen Annullationsbedingungen Annullationsbedingun- gen der betreffenden Marke bestimmt (siehe Anhang)Ziff. 4.4) Die Entschädigungsbeträge decken die mutmasslich anfallenden Kosten von DTCH railtour Frantour und sind vor diesem Hintergrund angemessen. Das Geltendmachen von über die pauschalisierte pau- schalisierte Annullierungsgebühr hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 4.1.3. Vorbehalten bleiben Der Kunde hat eine pauschalisierte Annullierungs-und Bearbei- tungsgebühr gemäss Ziff. 4.1.2 zu bezahlen, sofern im Buchungs- oder Reisezeitpunkt die folgenden Fälle: - Bei Flügen, Hotelleistungen oder Angeboten von Drittanbietern, Schiffsreisen sowie bei der Miete von Personenwagen und Motorhomes gelten die Bedingungen erforderlichen gesundheitspolizeilichen Formalitäten des jeweiligen Leistungserbringers Reiseziellandes (z.B. FluggesellschaftImpfung, ReiseveranstalterCovid-19-Impfung, Reederei)PCR-Test etc.) allgemein bekannt sind, der Kunde jedoch die Gesundheitsformalitäten aus persönli- chen Gründen nicht erfüllt und deshalb von der Reise zurücktritt. 4.1.4. Der Kunde wird auf diese Bedingungen bei Vertragsschluss hingewiesenhat eine pauschalisierte Annullierungsspesen- und Bear- beitungsgebühr gemäss Ziff. - Rät 4.1.2 zu bezahlen, sofern das EDA und/oder das BAG beim Buchungszeitpunkt ausdrücklich von einer Reise in die geplante Reiseregion ab, so abgeraten hat und der Kunde nur die Bearbeitungsgebühren (Ziff. 4.3), allfällige Versicherungsprämien und Visaspesen sowie die trotz entsprechender Information von DTCH nachweislich erbrachten Aufwendungen zu bezahlen. - Erklärt sich eine vom Kunden vorgeschlagene Ersatzperson bereit, anstelle des Kunden in den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten einzutreten und railtour Frantour die Reise zu den vereinbarten Bedingungen anzutreten, so sind neben dem Reisepreis nur die Bearbeitungsgebühren (Ziffbucht und vor Reisebeginn zurücktritt. 4.3) sowie allfällige Mehrkosten geschuldet. Die Ersatzperson muss sämtliche Reiseerfordernisse erfüllen (z.B. gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Visaerfordernisse) und die Änderung muss In diesem Fall wird jede Gewährleistung von den Leistungserbringern akzeptiert werdenrailtour Frantour ausgeschlossen. Der Kunde haftet gemeinsam mit anerkennt, dass der Ersatzperson solidarisch für Abschluss des Reisevertrages in diesem Fall in seiner alleinigen Risikosphäre liegt. 4.1.5. Vorbehalten von Ziff. 4.1.2 bleiben die Zahlung des Preises sowie für allfällige Mehrkosten. - Bei nachträglichen Preiserhöhungen kommt dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss den Vorgaben von Xxxx. 3.2 zu.folgenden Fälle:

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Samples: Reisevertrag