Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.
Haftungsfreistellung Der Verkäufer sorgt für die Schadloshaltung, Haftungsfreistellung und auf Verlangen von Apple für die Verteidigung von Apple, seiner leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten in Bezug auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen, Verluste und Kosten, einschließlich gesetzlicher Anwaltskosten, die aus oder auf irgendeine schuldhafte Weise in Verbindung mit den vertraglichen Waren oder Leistungen erwachsen, wie etwa (i) sämtliche Ansprüche infolge eines Todesfalls oder Personenschadens, der Vernichtung oder Beschädigung von Eigentum oder einer Umweltverschmutzung und sämtliche zugehörigen Säuberungskosten, einschließlich sämtlicher Ansprüche im Rahmen der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie einer lokalen Rechtssprechung zur Durchsetzung dieser Richtlinie, (ii) die Nichteinhaltung von steuerbehördlichen Richtlinien für selbständige Unternehmer seitens des Verkäufers, (iii) sämtliche Ansprüche auf Grund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Verkäufers oder eines Vertreters des Verkäufers und (iv) sämtliche Ansprüche seitens Dritter gegenüber Apple, bei denen behauptet wird, dass die vertraglichen Waren oder Leistungen, die Ergebnisse dieser vertraglichen Leistungen oder andere vertragsgegenständliche Produkte oder Prozesse ein Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder ein anderes Eigentumsrecht Dritter verletzen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, Software oder Prozessen bereitgestellt werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere gesetzliche Ansprüche bestehen zusätzlich. Der Verkäufer darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Apple beilegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Kosten zu zahlen bzw. zu erstatten, die Apple bei der Durchsetzung dieser Haftungsfreistellung entstehen, einschließlich gesetzlicher Anwaltsgebühren. Sollte die Nutzung von vertraglichen Waren oder Leistungen durch Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden durch eine richterliche Verfügung oder ein Urteil untersagt werden, sorgt der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden auf alleinige Kosten und Auslagen dafür, dass entweder (i) die vertraglichen Waren oder Leistungen durch in vollem Umfang gleichwertige Waren oder Leistungen, bei denen keine Verletzung gegeben ist, ersetzt werden, (b) die vertraglichen Waren oder Leistungen modifiziert werden, so dass keine weitere Verletzung gegeben ist, aber die volle Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer Funktionalität gewahrt bleibt, (c) für Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden das Recht der fortgesetzten Nutzung der vertraglichen Waren oder Leistungen erworben wird oder (d) anderenfalls, wenn keine der vorstehenden Optionen möglich ist und ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, alle für die verletzenden vertraglichen Waren oder Leistungen gezahlten Kosten erstattet werden.
Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.
Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.